Zusammenfassung
Der Titel des Beitrags läßt erkennen, daß wir uns an dieser Stelle nicht mit Hausmüll und solchen Abfällen befassen, die von den primär entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften (Andienungszwang) entsorgt werden. Die gesetzlich herausgestellte Abfallüberwachung erstreckt sich hauptsächlich auf die nachweispflichtigen Abfälle, und das sind in erster Linie die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle. Nach dem geltendem Recht zählen hierzu auch die überwachungsbedürftigen Reststoffe. Ab 7. Oktober 1996, mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, werden auch diese zu besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung und insoweit von Gesetzes wegen nachweispflichtig. Gerade die Unterscheidung zwischen Abfall und Reststoff hat sich als ein Hauptproblem für die Abfallüberwachung nach bisherigem Recht herausgestellt. Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Nachweispflicht, für Reststoffe („Wirtschaftsgut“) auch, wenn es sich um die gleichen Abfallschlüssel mit der gleichen Gefährlichkeit handelt, war bisher eine solche Nachweispflicht nicht allgemein verbindlich vorgeschrieben. Die zuständigen Behörden der Länder konnten lediglich durch Einzelanordnungen einen Nachweis verlangen. Allein aus diesem Grund existieren keine zuverlässigen Abfallmengenstatistiken. Die Mengenentwicklung kann folglich nur für die exakt erfaßten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung nachvollzogen werden. Hier allerdings zeichnet sich ein deutlicher Mengenrückgang ab, wenn man von kontaminierten Böden absieht. Der Mengenrückgang hat mehrere Ursachen:
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Die innerbetriebliche Vermeidung hat gegriffen.
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Die ordnungsgemäße Verwertung hat zugenommen.
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Der Kostendruck (einschl. von Abgaberegelungen) durch das hohe technische Niveau der Sonderabfallbehandlung und -beseitigung macht sich deutlich durch den Anstieg von Vermeidung und Verwertung bemerkbar.
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Nicht bezifferbare Sonderabfallmengen wandern in den rechtlichen Grauzonen zwischen Beseitigung und Verwertung, z.T. auch illegal, in die Abfallverbringung, ohne daß sie einer staatlichen Überwachung zugänglich waren (Billigentsorgung).
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Zubiller, CO. (1997). Abfallüberwachung — eine Bilanz Das Spannungsfeld zwischen Eigenverantwortung und staatlicher Kontrolle. In: Schimmelpfeng, L., Gessenich, S. (eds) Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-60554-3_3
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