Zusammenfassung
1. Die Zahl der gegen Ärzte erhobenen Schadensersatzansprüche wächst ständig. Den Haftpflichtversicherungen werden heute jährlich über 10.000 neue Haftungsfälle gemeldet (1). Manche sprechen gar von bis zu 30.000 Schadensmeldungen (2). Bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen wurden 1994 über 7.000 Anträge auf Durchführung eines Verfahrens gestellt. 1993 waren es 6.685, im Jahre 1992 noch 6.347 AntrÄge. Die Zahl der EingÄnge nimmt also bestÄndig zu, jÄhrlich um bis zu 10 % (3).
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References
Herrn Prof. Dr. iur. Dr. h.c. A. Laufs aus Anlaß des 60. Geburtstages am 28.11.1995 zugeeignet
Kochs, Daten, Fakten und Verfahren aus der Sicht eines Haftpflichtversicherers, in: Ehlers/Broglie (Hrsg.), Praxis des Arzthaftungsrechts (1994), Kap. 4, Rdnr. 1. Die Angaben differieren allerdings nicht unerheblich, da offizielle Statistiken uber die Inanspruchnahme nicht geführt werden. Weyers, Gutachten für den 52. Deutschen Juristentag (1978), 39, schätzte dieZahl der bei Versicherern tatsächlich erhobenen Ansprüche noch auf mind. 5.500; Deutsch/Matthies, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. (1988), 100, gingen von insgesamt 6.000 geltend ge Ersetzung der Arzthaaftung durch Versicherungsschutz? 67 machten Ansprüchenaus. InjüngererZeitsprichtUlsenheimermer, MedR 1992,127 von jährlich etwa 15.000 Arzthaftpflichtansprüchen; ebenso Giesen, Arzt- haftungsrecht, 4. Aufl. (1995), Rdnr. 31.
Schlund, VersR 1994,657,658.
Giesen, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. (1995), Rdnr. 32, mit Zahlen zu dem Zeitraum 1975–1986.
Laufs, Artrecht, 5. Aufl. (1993), Rdnr. 589 zu der grundsätzlichen Beweislastverteilung; Rdnr.590 ff. zu Beweiserleichterungen zugunsten des geschädigten Patienten; s.auchDeutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht,2.Aufl. (1991), 145 ff. u. 148 ff.
Deutsch Arztrecht und Arzneimittelrecht, 2. Aufl. (1991), 84; Kleinewefers, VersR 1992,1425,1426.
Auch hier weichen die Angaben mangels zuverlässiger Erfassungen erheblich voneinander ab: Heldrich, FS WasedaUniversität (1988), 519 ging von etwa450 Prozessen aus; Ulsenheimer, MedR 1992,127, spricht von jährlich etwa 2.000 Prozessen.
Weyers, Gutachten zum 52. Deutschen Juristentag (1978), 40;Deutsch/Matthies, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. (1988), 1 f.; abweichend hiervon kommt Seehafer, Arzthaftungsprozeß (1991), 100, in seiner Studie zu dem Ergebnis, daß die Patienten in rund 40% aller Arzthaftungsprozesse obsiegen.
Grundlegend für die Bundesrepublik Deutschland Weyers, Gutachten zum 52. Deutschen Juristentag (1978). Aus den Folgejahren besonders hervorzuheben sind die Aufsätze von Klingmuller, VersR 1980,694 ff.; Dinslage, VersR 1981, 310 ff.; Baumann, JZ 1983,167 ff.; sowie die Schrift von Fleming/Hellner/v. Hippel, Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz (1980). Neben zahlrechen Aufsätzen, welche ausländische Versicherungssysteme vorstellen, befas- sen sich jüngst zwei umfang- und inhaltsreiche Monographien mit dem Thema: Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz: eine Untersu- chung am Beispiel der Patientenversicherung in Schweden (1993); Pichler, Rechtsentwicklungen zu einer verschuldensunabhangigen Entschädigung im Medizinbereich. Bd. 1: Die Patientenversicherungsrechte in Schweden, Finn- land und Danemark (1994). Ferner Barta Fs Gitter (1995), 9ff.
Vgl. Giesen, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. (1995), Rdnr. 352, und dort Note 836.
Hübner, NJW 1989, 5,11.
Vgl. Dinslage, VersR 1981,310, 311.
Vgl. nur Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 217 ff., insbes. 225 ff.
Dazu Laufs, Arztrecht, 5.Aufl. (1993), Rdnr. 173, 591,628 ff.
Im Grundsatz ging es in der Debatte zunächst darum, den Verkehrsunfall aus einer zwangsversicherten Haftpflicht in eine Unfallversicherung zu uberfuhren. Vgl. aus der Diskussion etwa Weyers, Unfallschäden. Praxis und Ziele von Haftplicht- und Vorsorgesystemen (1971); v. Caemmerer, Reform der Gefährdungshaftung (1971); Kötz, Sozialer Wandel im Unfallrecht (1976).
Tunc, International Encyclopedia of Comperative Law, Bd. XI (Torts), Kap. 1 (1974).
Royal Commission on civil liability and compensation for personal injury (Pearson-Report, 1978).
Vgl. das Gutachten von Weyers und den Sitzungsbericht, Teil I.
Vergleichende Übersicht bei Köhler, Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht 1994,175 ff.; umfangreiche Darstellung bei Pichler, Rechtsentwicklungen zu einer verschuldensunabhängigen Entschadigung im Medizinbereich. Bd. 1: Die Patientenversicherungsrechte in Schweden, Finnland und Dänemark (1994), 91 ff.
Vgl. Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 207.
Hellner, in: Fleming/Hellner/v. Hippel, Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz (1980), 31
Weyers, Gutachten zum 52. DJT(1978),78;Deutsch, Arztrechtund Arzneimittelrecht, 2. Aufl. (1991), 101.
Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 207 f.; Hellner, in: Fleming/Hellner/v. Hippel, Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz (1980), 31: “Streitfälle zwischen Geschädigten und Versicherer sind bei der (...) Patientenversicherung äuBerst selten.”
Brüggemeier, Deliktsrecht (1986), Rdnr. 34.
Zu der Entwicklung des auBervertraglichen Haftpflichtrechts insgesamt Laufs, Unglück und Unrecht. Ausbau oder Preisgabe des Haftungssystems? (1994).
Vgl. Weyers, Gutachten (1978), 98 ff.; Dinslage, VersR 1981, 310, 311 f.; Baumann, JZ 1983, 167, 172 ff.; Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 236 ff.
Weyers, Gutachten (1978), 105 f.; Baumann, JZ 1983, 167, 173; s. auch Klingmüller, VersR 1980, 694, 696: “In Frage käme wohl nur ein Gruppenversicherungsvertrag mit obligatorischem Neuzugang, um eine Antiselektion bei den Versicherten zu vermeiden”, i.ü. ablehnend.
Weyers, Gutachten (1978), 106;Baumann, JZ 1983,167, 173;Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 240.
So grds. Baumann, JZ 1983,167,173. Weyers, Gutachten (1978), 106ff.piädiert angesichts geringerer praktischer Schwierigkeiten fur eine privatwirtschaftliche Lösung. Eine solche wäre allerdings von der Bereitschaft der Versicherungswirtschaft abhängig, an der Ausarbeitung entsprechender Vertragsmodelle mitzuwirken und diese auch anzubieten. Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 243 ff. tritt für ein Modell nach dem Vorbild der Probandenpflichtversicherung gemäB §401 Nr. 8, III AMG ein.
Vgl. Baumann, JZ 1983,167,173; auch Weyers, Gutachten (1978), 109.Füreine sozialrechtliche Lösung bei Einfiihrung einer Patientenversicherung Giesen, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. (1995), Rdnr. 351, Note 832
Vgl. nur Kötz, Deliktsrecht, 7. Aufl. (1996), Rdnr. 507 ff.
Weyers, Gutachten (1978), 104;Dinslage, VersR 1981, 310,312;Baumann, JZ 1983,167,174; Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 254
Weyers, Gutachten (1978), 104
Weyers, Gutachten (1978), l05;Dinslage, VersR 1981,310,311;Baumann, JZ 1983,167,174; Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 255
Sec. 5 Accident Compensation Act: “... no proceedings for damages arising directly or indirectly out of the injury or death shall be brought in any court in New Zealand...”; dazu Deutsch, VersR 1980,201,205; ders., VersR 1994,381, 383; v. Hippel ZRP 1976,252,253.
Vgl. Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 5, 208.
Weyers, Gutachten (1978), 105; ebensoRadau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 255. Bedenken gegen einen Regreß äußert auch Baumann, JZ 1983,167,175 für den Fall, daß allein die Ärzteund Krankenhaus- träger die Patientenversicherung finanzierten. Dinslage, VersR 1981,310,312 hat die Überlegung angestellt, ob es nicht sinnvoll wäre, da die Auseinandersetzung regelmäßig zwischen Patientenversicherer und Haftpflichtversicherer geführt werde, die beiden Versicherungen als “kombinierte Ärzteversicherung” in einer Hand zu vereinigen, urn auf diese Weise Verwaltungsarbeit und Kosten für eine neue Assekuranz gering zu halten. Für das durch die Patientenversicherung erweiterte Risiko könne ein prozentualer Aufschlag zur Haftpflichtprämie in Betracht kommen.
Bereits der 52. DJT in Wiesbaden 1978 hat – nach Ablehnung einer Änderung des geltenden Systems der Verschuldungshaftung (Beschluß II.) – an das BMJ die Empfehlung ausgesprochen, eine gemischte Kommission zu bilden, der auch Vertreter der Ärzteschaft, der Patienten, der Versicherungswirtschaft und der Sozialversicherungen angehören sollten, urn zu untersuchen, ob und gegebenen- falls in welcher Weise eine obligatorische Versicherung der Patienten gegen Risiken ärztlicher Behandlung eingeführt werden kann (Beschluß III.). Der Vorschlag, in diesem Zusammenhang eine umfassende Rechtstatsachenforschung einzuleiten und zu intensivieren, wurde jedoch abgelehnt (BeschluB V. 6.b.).
Voraussetzung wäre freilich, daß die Versicherung nicht nur dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn ein unverschuldeter Körper– oder Folgeschaden vorliegt und der Patient keinen anderweitigen oder keinen ausreichenden Ersatz erlangt (so aber Klingmuller, VersR 1980, 694, 696), sondern daß sie auch die Fälle erfaßt, die zugleich zur Verschuldenshaftung führen, vgl. Dinslage, VersR 1981, 310, 311: “Es würde nämlich ein erhebliches Erschwernis für den Patienten bedeuten, wenn er zunächst darlegen und notfalls beweisen müßte, daß der Arzt etwa mangels Verschuldens nicht haftet; das sollte dem Patienten nicht zugemutet werden. Vor allem würde der Patientenversicherer versucht sein, den anspruchstellenden Patienten zunächst auf die Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Arzt wegen dessen (Verschuldens-)Haftung zu verweisen. Dadurch würde gerade nicht eine Entschärfung des Verhältnisses von Patient – Arzt erreicht; das Gegenteil wäre der Fall” ebenso Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 228.
Die Definition des Vërsicherungsfalls wird auch von den Befürwortern einer Versicherungslösung als “besonders problematisch” bezeichnet, so Baumann, JZ 1983,167,172; auch Weyers, Gutachten (1978), 98; Dinslage, VersR 1981, 310, 311; Kaufmann, Die Beweislastproblematik im Arzthaftpflichtprozeß (1984) 47; Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 246.
Wenn man die Patientenversicherung als ein auf soziale Gedanken gründendes, bedürfnisorientiertes Kompensationssystem begreift, dann allerdings erscheint ihre Beschränkung auf Unfälle als innerer Widerspruch (vgl. die Kritik von Stark, VersR 1981, 1 f.). Insoweit gibt es keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Unfall und Krankheit. Die sich schicksalsmäßig fortsetzende Krankheit kann den Patienten ebenso stark belasten wie ein Unfall (vgl. die Kritik von Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht, 2. Aufl. (1991), 102, am neuseeländischen Modell)
Deutsche. Übersetzung der Erstattungsbedingungen seitdem.1.7.1991.bei.Pichler, Rechtsentwicklungen zu einer verschuldensunabhängigen Entschädigung im Medizinbereich. Bd. 1: Die Patientenversicherungsrechte in Schweden, Finnland und Dänemark (1994), 91 ff.
Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 151, nach Oldertz SFA 1979,123,131.
Den skandinavischen Ländern ist eine relative Geringschätzung der Präventionsfunktion des Schadensersatzes gemeinsam, vgl. Stein-Poulsen, VersRAI 1995,19,23. Der Ausgleich von Personenschäden wird stets in seinem größeren ökonomischen Zusammenhang gesehen. Möglichst weitgehende Kompensation entstandener Körperschäden entspricht dem Verständnis dieser modernen Sozialstaaten. DiepersönlicheZurechnung wirtschaftlicher Schäden zu einem Verantwortlichen beherrscht dementsprechend nicht das theoretische undpraktische Interesse, vgl. Weyers, Gutachten (1978), 75. Deshalbbestanden in den skandinavischen Ländern keine größeren Bedenken, die Haftpflicht des Schädigers durch ein Versicherungssystem abzulösen.
Daß dem Haftpflichtrecht der Präventionszweck zumindest als Neben- oder Reflexwirkung eigen ist, wird fast allgemein anerkannt, vgl. Kötz/Schäfer, AcP 189 (1989), 501, 502 ff.; Lange, Schadensersatzrecht, 2. Aufl. (1990), 10 f.; Bericht der schweiz. Studienkommissionfür die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts(1991), 19 f.; zweifelnd demggü. Weyers, Gutachten (1978), 85 ff. für den Kernbereich arztlichen Handelns.
Dunz, Aktuelle Fragen zum Arzthaftungsrecht unter Berucksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (1980), 66.
Adams, Ökonomische Analyse der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung (1985) 85,258 f.; Koziol, RdM 1994,3,5; Stark, VersR 1981,1,3: Das Gefühl der Verantwortung für einen verursachten Schaden “darf nicht abgetötet werden durch eine Rechts- (oder Unrechts-) Ordnung, die sagt: Das betrifft Dich weiter nicht, sondern geht nur die anonyme riesengroße Versicherung etwas an.” S. auch Laufs, Unglück und Unrecht, Ausbau oder Preisgabe des Haftungssystems? (1994), Note 74: “Das Modell einer Patientenversicherung beschwört die Gefahr einer Erosion der Verantwortlichkeit herauf’ Bericht der schweiz. Studienkommission für die Gesamtrevision desHaftpflichtrechts (1991), 7: “Dieunterschiedslose Kompensation aller (Unfall-)Schäden, gleichgültig, ob sie durch einen verantwortlichen Schädiger mitverursacht worden sind oder nicht, würde zu einer Verkümmerung der individuellen Verantwortung führen.”
Vgl. Laufs, FS Gernhuber (1993), 245,257.
Koziol, RdM 1994,3,5; s. auch Bericht der schweiz. Studienkommission für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts(1991), 20;Medicus, Allgemeines Schuldrecht, 8. Aufl. (1995), §6013.
Bericht der schweiz. Studienkommission für die Gesamtrevision desHaftpflichtrechts (1991), 16; kritisch zu Möglichkeiten einer tariflichen Prämiendiffe- renzierung und “Maluszuschlägen” Weyers, Gutachten (1978), 60.
Koziol RdM 1994,3, 5; Bappert, Arzt und Patient als Rechtsuchende (1980), 110.
Hausheer, SJZ 1977,245,255, weist darauf hin, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient auch dadurch gefährdet werden kann, daß sich auf Seiten des Patienten zu Recht oder gerade auch zu Unrecht das Empfinden des Ausgeliefertseins ohne wirksame Kontrollmöglichkeit ausbreitet.
Laufs, Arztrecht, 5. Aufl. (1993), Rdnr. 551; vgl. die Einzeldarstellungen von Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. (1995); Geiß, Arzthaftpflichtrecht, 2. Aufl. (1993); Ankermann/ Kullmann (Hrsg.): Arzthaftpflicht-Rechtsprechung. Ergänzbare Rechtsprechungssammlung zur gesamten Arzthaftpflicht. 5 Bände. Stand: 50. Lfg. 1995.
Allg. Ansicht zu § 27612 BGB, vgl. BGHZ 24,27; 39,283; 87, 35; 113,303; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts I: Allgemeiner Teil, 14. Aufl. (1987), § 20 III; Esser/Schmidt, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, Teilband 1,7. Aufl. (1992), §26 II; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 55. Aufl. (1996), § 276, Rdnr. 15.
Franzki, VersMed 1990,2,6; Staak/Uhlenbruck, FS Schewe (1991), 142,154.
Zutreffend Ahrens, Sitzungsbericht I zum 52. DJT (1978), 82.
Dies gilt insbesondere bei Verletzung der Pflicht zur Selbstbestimmungsaufklärung, welche die Patientenversicherung nicht als selbständigen Haftungsgrund kennt, vgl. Radau, Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz (1993), 230 f.
Eine Strafanzeige führt regelmäßig dazu, daß sich die Fronten zwischen Arzt und Patient verhärten. Und der übermäßige Einsatz des Strafrechts bewirkt im Endeffekt genau das Gegenteil erstrebter Qualitätssicherung ärztlicher Maßnahmen und Gewährleistung des jeweils bestmöglichen Behandlungsstandards, nämlich Verunsicherung der Ärzteschaft, Verantwortungsscheu, letztlich Defensivmedizin; Ulsenheimer, MedR 1987,207 ff; Franzki, VersMed 1990,3.
RdM 1994,3,5. Die Ausführungen erfolgen zum österreichischen Recht, gelten aber ebenso fur das deutsche Recht.
Bappert, Arzt und Patient als Rechtsuchende (1980), 87; Ehlers, MedR 1993, 334,337:”... etwas dürfte unbestritten sein: Je mehr Verantwortung dem Staat mittelbar oder unmittelbar übertragen wird, desto teurer wird das System. Schweden ist ein warnendes Beispiel” Kuhn, ZSR105 (1986), 469,495; Koziol RdM 1994, 3, 6; s. auch den Bericht der schweiz. Studienkommission für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts (1991), 8.
Baumann, JZ 1983,167,174.
Baumann, JZ 1978, 213, 214; ders., JZ 1983, 167, 174. Die Versicherungswissenschaft spricht seit längerem von dem “moralischen Risiko”.
Staak/Uhlenbruck, FS Schewe (1991), 142,149, bereits zu Bedenken hinsichtlich einer umfassenden Haftpflichtversicherung.
Auch bei einer administrierten oder in Vereinbarungen mit den Versicherungsträgern geregelten Vergütung für ärztliche Leistungen ist diese Entwicklung langfristig nahezu zwangsläufig.
Stark, VersR 1981,1.
Wird ein Patient im Rahmen ärztlicher Behandlung an Körper oder Gesundheit verletzt, dann sind die erforderlichen Heilungskosten im wesentlichen durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung - allein oder in Kombination mit Vorsorgemaßnahmen eines Arbeitgebers oder Dienstherrn (Beihilfe) - abgedeckt. Weitgehend abgedeckt erscheint auch kurzfristiger Verdienstausfall (vgl. § 185 RVO). Lückenhaft erfaßt ist das Risiko des zeitweiligen Ausfalls der Arbeitskraft von Hausfrauen (vgl. § 185b RVO). Durch die Rentenversicherung nur teilweise gedeckt ist das Risiko langfristigen Verdienstausfalls sowie des Ausfalls von Unterhaltsleistungen beim Tode eines Erwerbstätigen. Keine Leistungspflicht seitens der genannten Vorsorgeträger besteht im Hinblick auf immaterielle Schäden, sie gewähren insbesondere kein Schmerzensgeld. Vgl. zum Ganzen nur Kötz, Deliktsrecht, 7. A. (1996), Rdnr. 507 ff.
Die Erfolgsquote anspruchstellender Patienten erhöhte sich im Laufe der Zeit bei fast alien Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen langsam, doch stetig, und lag im Jahre 1994 bereits bei etwa 35%. Eine Untersuchung der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein hat jüngst ergeben, daß der Bescheid, obwohl für keinen der Beteiligten verbindlich, in 85,2% der Verfahren zu einer unmittelbaren Erledigung der Auseinandersetzung zwischen Arzt und Patient führte. Nur in 14,8% der Verfahren schloß sich ein Zivilprozeß vor Gericht an; vgl. Carstensen, in: Ehlers/Broglie(Hrsg.), Praxis des Arzthaftungsrechts (1994), Kap. 5, Rdnr. 1 und 66 ff.
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Katzenmeier, C. (1997). Ersetzung der Arzthaftung durch Versicherungsschutz?. In: Laufs, A., Wienke, A., Hirsch, G., Dierks, C., Graf-Baumann, T. (eds) Die Entwicklung der Arzthaftung. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-60501-7_5
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