Zusammenfassung
Nun bietet sich eine Möglichkeit, die duale Tatbestandsstruktur 278 mit Sinn zu füllen und so das Handlungsunrecht exakt zu bestimmen. In der Aufspaltung des Tatbestandes in zwei Begehungsvarianten spiegelte sich, wie soeben dargestellt, ursprünglich die Diskussion wider, ob Täuschung auch durch Unterlassen begangen werden kann, was auf der Grundlage der heutigen Gesetzesgestaltung bejaht werden muß. Diese historische Komponente hat bei der Interpretation des Handlungsunrechtes jedoch nicht weitergeführt. Allerdings hat die Diskussion über den Sinngehalt der Tatbestandsgestaltung gezeigt, daß wohl tatsächlich zwei Varianten der Steuerhinterziehung unterschieden werden können - solche, bei denen der Täter täuscht und andere, bei denen es gerade an diesem Merkmal fehlt, obschon ein Kenntnisdefizit der Behörde ausgenutzt wird. Deshalb bietet sich nun anhand des bestehenden Tatbestandes folgende Aufteilung an:
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Hoff, A. (1999). Eingrenzung des Handlungsunrechts und Interpretationsmodell für den Tatbestand de lege lata. In: Das Handlungsunrecht der Steuerhinterziehung. Potsdamer Rechtswissenschaftliche Reihe, vol 3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-60225-2_5
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