Zusammenfassung
Das schweizerische Recht weist eine geringere Regelungsdichte, die schweizerische Judikatur und Doktrin eine geringere Intensität der Sachverhaltsvielfalt und Sachverhaltsdurchdringung auf, als was in Deutschland zu beobachten ist. Dies ist in der Kleinheit der Bevölkerung begründet, ferner im kulturellen und sprachlichen Pluralismus der Schweiz, der mit Verständigungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Sprachregionen verbunden ist und zuweilen zu einer inhaltlichen Unschärfe dessen führt, worüber landesweit Konsens besteht.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Endnoten
Der Referent ist ausserordentlicher Professor für Zivilrecht an der Universität Basel und Ehrenmitglied der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften.
Vgl. z.B. BGE 117 Ib 197 ff.
In der Literatur wird die Massgeblichkeit des mutmasslichen Patientenwillens zum Teil mit dem Hinweis darauf postuliert, das Handeln am einwilligungsunfähigen Patienten sei zivilrechtlich als Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 419 ff. des Obligationenrechts (OR) zu qualifizieren; vgl. in diesem Sinne Mark-Oliver Baumgarten, The Right to Die?, 2. Aufl., Bern 2000, S. 323, mit Hinweisen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Bestimmungen des OR bereits deshalb auf den Sachverhalt nicht anwendbar sein können, weil sie dem auftragslosen Geschäftsführer die entschädigungslose Mühewaltung zumuten. Sodann verlangt das OR vom Geschäftsführer, dass er sich kumulativ vom „Vorteile und der mutmaßlichen Absicht“ des Prinzipals leiten lässt. Auch wenn man diese Bestimmung auf die Entscheidfindung am Krankenbett anwenden wollte, käme man nicht darum herum, neben der mutmasslichen Absicht auch nach dem „Vorteil“, d.h. nach dem objektiven Patienteninteresse an der Lebenserhaltung oder am Verzicht darauf zu fragen. Der mutmassliche Patientenwille könnte nur dann eine Rolle spielen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Patient in Zeiten noch vorhandener Selbstbestimmungsfähigkeit etwas anderes gewollt hat, als was nach ärztlicher Beurteilung im Entscheidungszeitpunkt dem objektiven Patienteninteresse entspricht. — Zur Kritik an der Anwendung der Geschäftsführungsregeln auf den ärztlichen Umgang mit selbstbestimmungsunfähigen Patienten vgl. auch WOLFGANG WIEGAND, Die Aufklärungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung, in HEINRICH HONSELL (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 119 ff. (157 ff.).
SAMW-Richtlinie zu Grenzfragen der Intensivmedizin,in Kraft gesetzt durch Senatsbeschluss vom 3.6.1999 („Intensivmedizin-Richtlinie“).
Mark-Oliver Baumgarten, The Right to Die?, 2. Aufl., Bern 2000, S. 179.
Albin Eser, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum (deutschen) Strafgesetzbuch, 24. Aufl., München 1991, Vorbemerkung zu §§ 211 ff., N 29. Eser möchte fremdbestimmtes Sterbenlassen zulassen, wenn lebensverlängernde Massnahmen „normativ unzumutbar sind“, d.h. wenn dem Patienten jede weitere Möglichkeit der Selbstwahrnehmung und Selbstverwirklichung genommen sei.
Yvo Hangartner, Schwangerschaftsabbruch und Sterbehilfe, Eine grundrechtliche Standortbestimmung, Zürich 2000, S. 81.
A.a.O. (vgl. vorhergehende Fussnote), S. 101.
Editor information
Editors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 2001 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Brückner, C. (2001). Erfahrungen und Empfehlungen aus der Schweiz. In: Wienke, A., Lippert, HD. (eds) Der Wille des Menschen zwischen Leben und Sterben — Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. MedR, Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-59489-2_10
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-59489-2_10
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-540-41900-6
Online ISBN: 978-3-642-59489-2
eBook Packages: Springer Book Archive