Zusammenfassung
§ 1 EStG ist mit’ steuerpflicht’ überschrieben. Der Begriff’ steuerpflicht’ wird im EStG keineswegs einheitlich verwendet, vielmehr wird damit sowohl auf die persönliche wie auch die sachliche Steuerpflicht abgestellt: Die Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht beantwortet die Frage, wer der Einkommenbesteuerung unterworfen wird, die sachliche Steuerpflicht betrifft die Frage, ob ein Tatbestand gegeben ist, der zur Einkommenbesteuerung fuhrt und damit eine entsprechende Steuerschuld begründet. Persönlich steuerpflichtig sind gemäβ § 1 Abs. 1 und 4 EStG ausschlieβlich natürliche Personen; daraus folgt, daβ Personengesellschaften selbst nicht einkommensteuerpflichtig sind, vielmehr sind die Gewinne einer Personengesellschaft den Gesellschaftern unmittelbar zuzurechnen und von diesen zu versteuern. Für Gemeinschaften (Gesamthand-oder Bruchteilgemeinschaften) gilt dies entsprechend. Ebenfalls nicht einkommensteuerpflichtig sind Kapitalgesellschaften und andere in §§ 1,2 KStG aufgeführte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen: Die von juristischen Personen erwirtschafteten Gewinne werden nach den Vorschriften des KStG der Körperschaftsteuer unterworfen. Dabei ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, daβ vor Eintragung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister eine differenzierte Betrachtung notwendig wird:
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Soweit die Gesellschafter einen Vorvertrag über die Gründung einer Kapitalgesellschaft geschlossen haben entsteht eine sog. Vorgründungsgesellschaft, die gesellschaftsrechtlich als Personengesellschaft einzustufen ist. Die Vorgründungsgesellschaft ist damit nicht körperschaftsteuerpflichtig, vielmehr wird der von ihr erwirtschaftete positive oder negative Erfolg den Vorgründungsgesellschaftern zugerechnet und bei diesen der Einkommensteuer unterworfen.
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Durch Abschluβ eines förmlichen Gesellschaftsvertrages wird die Vorgründungsgesellschaft in eine Gründungsgesellschaft überführt. Die Gründungsgesellschaft ist mit Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Eintragung in das Handelsregister unmittelbar bevorsteht.36
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Bossert, R. (1997). Persönliche und sachliche Steuerpflicht. In: Unternehmensbesteuerung und Bilanzsteuerrecht. Physica-Lehrbuch. Physica, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-59272-0_6
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