Zusammenfassung
Als der Gesetzgeber sich in der zweiten gesetzlichen Regelung des unlauteren Wettbewerbs durch das zweite Gesetz vom 07.06.19091, das noch heute die gesetzliche Grundlage des Lauterkeitsrechts bildet, dazu entschloß, an die Spitze des Gesetzes eine Generalklausel zu stellen, geschah dies in der Einsicht, daß jeder Versuch einer abschließenden Regelung an der raschen Entwicklung des Wettbewerbslebens scheitern müsse. Die Entwicklung der rechtstatsächlichen Sachverhalte, insbesondere im Werberecht, hat dem Gesetzgeber Recht gegeben. Seine Einsicht hat sich als weise herausgestellt. Die Generalklausel ermöglicht es, mit Hilfe eines unverändert gebliebenen Gesetzeswortlautes Sachverhalte zu erfassen, die das Vorstellungsvermögen eines Juristen der Jahrhundertwende bei weitem überstiegen hätte. Der Bereich der Werbung reagiert durch neue Trends sensibel auf gesellschaftliche Strömungen und Veränderungen. Die Aussage „Recht ist Kultur und ereignet sich als Geschichte“2 bewahrheitet sich. Werbespots schöpfen aus einem Fundus kultureller Tradition und sind Ausdruck kollektiven Lebensgefiihls. Bis Mitte des Jahrhunderts war Werbung vor allem Plakatkunst in den Metropolen. Anzeigen, die nicht mehr sagten als: Persil ! oder: Es gibt wieder Sunlicht Seife etc. warben um die Gunst potentieller Käuferschichten. In der Folgezeit wurde der Tchibo-Kaffee-Experte geboren, Esso packte den Tiger in den Tank, der Gilb, der Weiße Riese fielen über die Hausfrauen her, später der General und Klementine. In den späten 60er Jahren begann die Werbung, Leitbilder zu verkaufen und glückliche Menschen um die Waren zu gruppieren. Produkte wurden als Ausdruck vonA
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Ackermann, B. (1997). Einleitung. In: Wettbewerbsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-59061-0_1
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