Zusammenfassung
Die Europäische Union ist dabei, das Kaufrecht der Mitgliedstaaten in Hinsicht auf ein Teilgebiet zu vereinheitlichen. Die Kommission hat den Vorschlag einer Richtlinie„über den Verbrauchsgüterkauf und –garantien“vorgelegt.1Das Europäische Parlament hat dem Vorschlag mit einigen Änderungen zugestimmt.2Wird die Richtlinie verabschiedet, ist sie binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung in deutsches Recht umzusetzen. Von deutscher Seite ist dem Vorhaben lange Zeit hindurch Widerstand entgegengesetzt worden.3Dies hat zu der Mahnung geführt, man solle sich offen der Diskussion über ein einheitliches Recht stellen statt zu„lamentieren“, daß man an dem 100 Jahre alten Bürgerlichen Gesetzbuch festhalten wolle.4
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Literatur
Am 23.8.1996, Abl. Nr. C 307 vom 16.10.96. DazuKircherZRP 1997, 290ff.; Abbo JunkerDZWiR 1997, 271 ff.
Bericht PE 224.596/endg. des Europäischen Parlaments über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien (KOM(95)0520 – C4–0455/96–96/0161(COD))
Unter Berufung auf das Subidiaritätsprinzip, Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 696/96, Ziff. 1; Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestages, Mitteilung „Ausschuß stützt Bundesregierung“, hrsg. vom Pressezentrum des Deutschen Bundestages.
So das Mitglied des Europäischen ParlamentsLehnemit Unterstützung der Bundesverfassungsrichterin Renate JaegerBericht der FAZ vom 21.1.1998, S. 14. Die Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip ist aber ein Rechtsargument, kein „Lamento“.
1985
AcP 193, (1993), 89 ff.
Eigenschaftsirrtum S. 159 ff. 8 Rechtsmängelhaftung, 1995.
Rechtsmängelhaftung, 1995.
Bei anfänglichem Unvermögen greift nach dem Gesetz die Schadensersatzhaftung sogar ohne Rücksicht auf Verschulden ein. Nach § 440 Abs. 1 haftet der Verkäufer nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er seine Rechtsverschaffungspflicht nicht erfüllt. Nichterfüllung setzt die bestehende Leistungspflicht voraus, tritt also nur dann nicht ein, wenn der Schuldner von der Leistungspflicht befreit ist. Dies ist der Verkäufer aber bei anfänglichem Unvermögen nicht. Die auf Unmöglichkeit bezogenen Befreiungsgründe des Gesetzes sind auf die anfängliche „objektive“ Unmöglichkeit (§ 306 mit der begrifflichen Abgrenzung in § 275, der nur diesen Fall Unmöglichkeit, den anderen aber Unvermögen nennt) und in § 275 Abs. 2 auf das nachträgliche Unvermögen beschränkt. Zur Schadensersatzhaftung wegen anfänglichen Unvermögens unten bei Fn. 145.
Zu ergänzen sind noch die Unterschiede zwischen § 439 (Ausschluß der Rechtsmängelhaftung bei Kenntnis des Käufers vom Mangel im Zeitpunkt des Kaufs) und § 460 (Ausschluß der Sachmängelhaftung schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis) sowie zwischen § 464 (Ausschluß der Sachmängelhaftung bei vorbehaltloser Annahme der Sache durch den Käufer in Kenntnis des Mangels) und der Nichtexistenz einer entsprechenden Vorschrift für die Rechtsmängelhaftung.
V ZR 27/96 - NJW 1997, 1778 f.
Der BGH behält die Prüfung des § 439 Abs. 1 mit § 166 Abs. 1 BGB vor.
V ZR 248/96 - NJW 1998, 535 ff.
VIII ZR 371/96 - NJW 1998, 445.
Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603, 3604).
Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs-und Energieeinsparungsgesetz BGB1 I 1978, 994).
Nachweise bei Palandt-Putzo, Korn. BGB, 57. Auflage 1998, § 459 Rz. 24.
V ZR 187/96 - NJW 1998, 534 f., dazu Anm.GrunewaldEWiR § 434 BGB 1/98, 13.
Grunewaldrügt a.a.O. die Willkürlichkeit der Folgen. Sie stellt gegenüber: kurze Verjährung bei aussagekräftigeren, nämlich auf einen längeren Zeitraum, lange Verjährung bei auf einen kurzen Zeitraum bezogenen Angaben.Grunewaldschlägt vor, daß man, wenn man schon die Ertragsfähigkeit in die Sachmängelhaftung einordne, doch wenigstens von einem Nebeneinander von Sach-und Rechtsmängelhaftung ausgehen solle.
S. 11–32 mit der Widerlegung vor allemZitelmannsauf dessen Analyse des Verhältnisses des rechtsgeschäftlichen Willens zu einem bestimmten Objekt die h.M. gegründet war, Eigenschaftsirrtum, S. 17 ff. Zum Eigenschaftsirrtum nochmals S. 88 f.
Eigenschaftsirrtum S. 18.
Eigenschaftsirrtum S. 18 f. gegenZitelmannder es für„völligen Nonsens“ erklärt hatte, zu wollen, daß der ausgewählte Gegenstand diese oder jene Eigenschaft hat. Demgegenüber geht es darum, daß die Sache als eine solche von bestimmten Eigenschaften versprochen wird. Dabei ist so, wie die Vorstellung von der Beschaffenheit eines bestimmten Leistungsgegenstands integrierender Bestandteil der Vorstellung von einem Gegenstand ist, der auf die Leistung eines bestimmten Gegenstands gerichtete rechtsgeschäftliche Wille auf die Leistung des Gegenstands in der vorgestellten Beschaffenheit gerichtet (Eigenschaftsirrtum S. 27, siehe auch noch S. 70, 78 f., 95, 109).
Eigenschaftsirrtum S. 21, 92, 100 ff., 107. VertiefendFlumeAllgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Band, Das Rechtsgeschäft, 4. unveränd. Aufl. 1992, §§ 21 ff. S. 415 ff., § 24 2. S. 474 ff. Vom Eigenschaftsirrtum ist scharf zu unterscheiden der Erklärungsirrtum betreffend Eigenschaften, Eigenschaftsirrtum S. 104 ff., Rechtsgeschäft § 23 4. c) S. 460 ff.
S. für die Sachmängel Motive II 224:„Die Haftung ist im obligatorischen Veräußerungsvertrag begründet.“ Zu der Stelle mit ihrer widersprüchlichen FortsetzungFlumeEigenschaftsirrtum S. 50 Fn. 69.
Eigenschaftsirrtum S. 33, 51 f. Beim Rechtskauf trifft den Verkäufer die Haftung „nicht nur für den rechtlichen Bestand des Rechts überhaupt, sondern auch für das ‘Wie’ des rechtlichen Bestandes, für die rechtliche Beschaffenheit des verkauften Rechts… So wird für den Rechtskauf durch die Vorschrift des § 437 erwiesen, daß beim Spezieskauf der Kaufvertrag als Vertragstypus des geltenden Rechts sich auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bezieht, indem die Leistung des Kaufgegenstandes als eines solchen von einer bestimmten Beschaffenheit vereinbart wird“ (Eigenschaftsirrtum S. 47).
Eigenschaftsirrtum S. 57 f.
S. 57 ff., 124 ff.
Eigenschaftsirrtum S. 60 ff.
Eigenschaftsirrtum S. 64 ff., S. 67 f.; Rechtsgeschäft § 22 1. b) S. 436 ff., § 24 2. f) S. 483 f.
= Irrtum über Eigenschaften, bezüglich deren der Leistungsgegenstand von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, Eigenschaftsirrtum S. 70, 72 vor II, 83 f., 89. Zum Vorbehalt für die Sonderregelung, insbesondere der §§ 459 ff. BGB, Eigenschaftsirrtum S. 132 ff.
Für diese Beschränkung noch Eigenschaftsirrtum S. 133. Die Beschränkung findet sich nicht mehr in Rechtsgeschäft (s. § 24 2. b) S. 477 f.).
S. a.JakobsGesetzgebung im Leistungsstörungsrecht S. 88, 128 f
Die Regelung des Viehkaufs (§§ 481 ff.) ist zu verstehen als Festlegung der normalen Beschaffenheit, auf die sich die Kaufvereinbarung mangels besonderer Vereinbarung bezieht (s. sogleich).
Eigenschaftsirrtum S. 124 ff.
Eigenschaftsirrtum S. 109 ff., 110 f.
Eigenschaftsirrtum S. 113, 114 f.
S. 117 ff.
S. 121 ff.
Eigenschaftsirrtum S. 128 f
„Die Sachmängelhaftung ist aber, was Wandlung und Minderung betrifft, in Wahrheit gar keine ‘Haftung’, sondern es ist doch nur so, daß der Käufer, weil er nicht die der Kaufvereinbarung entsprechende Leistung bekommt, auch seinerseits sich von der ihm obliegenden Kaufpreisverpflichtung ganz oder teilweise befreien kann“ (S. 185).
S. 47, 53 Fn. 77.
S. 51, 52, 54.
S. 52 ff., 55.
§§ 9 ff., S. 129 ff. S. a. Rechtsgeschäft § 24 3. S. 484 ff.
Eigenschaftsirrtum S. 121. Die HaltungFlumesentspricht den römischen Quellen, s.JakobsS. 90. Zum Fall der Quantitätsabweichung beim Gattungskauf als normalem Fall der NichterfüllungFlumeAcP 193, 94 m.N.
Eigenschaftsirrtum S. 171 Fn. 16.
S. 39 f., 49 Fn. 64, 80 Fn. 34. Zur Frage eingehendJakobsGesetzgebung S. 92 ff.;Wilhelm JZ 1982, 488 bei und mit Fn. 7 (dort w. N.), S. 492 unter IV.
So S. 193 zu RGZ 69, 429 (Kauf eines Betriebes, der von Drittem aufgrund eines schon bei Kaufabschluß bestehenden Patentrechts untersagt wird), ebendort zu RGZ 88, 103 (Kauf eines Handelsgeschäfts, Vertriebsbeschränkung des Verkäufers geht nach § 25 HGB auf den Käufer über) und S. 193 f. zu RGZ 100, 201 (Kauf sämtlicher GmbH-Anteile, der von den Verkäufern garantierte Schuldenstand ist überschritten).
Unternehmen, unpatentierte Erfindungen, insbes. Geheimverfahren (S. 192 mit Fn. 2). Zur Abgrenzung des Unternehmenskaufs vom Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer ein Unternehmen tragenden Gesellschaft, die aber nicht entscheidend sei, weil auch beimletzteren die Eigenschaften des Unternehmens als solche des Kaufgegenstands vereinbart werden können, S. 187 f.
Zu der analogen Anwendung, ausgehend von § 493 2. Alt., S. 177 ff.
S. 182 (betr. Rechte an einer Sache, die nicht mit dem Besitz verbunden sind), S. 187 (betr. Forderungen auf Leistung einer Sache), S. 190 (betr. den Kauf von GmbH-Anteilen im Hinblick auf Eigenschaften des Unternehmens), S. 191 (betr. Wertpapiere), S. 195 (betr. Immaterialgüter, insbes. deren immaterielle Eigenschaften wie Umsatz, Ertrag eines Unternehmens, Art des Kundenkreises einer verkauften Pension, S. 194).
S. 182; von dieser Möglichkeit an seien die 6 Monate zu berechnen, S. 187; s.a. S. 190, 195.
Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. I, 1981, S. 647, 911 ff. Mit dem auf der Grundlage der Gutachten vonHuberverfaßten Entwurf der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts hat sichFlumeAcP 193, 89 ff. befaßt.
HuberS. 765, 868.Jakobs, Gesetzgebung im Leistungsstörungsrecht, S. 85 ff., dort auch Behandlung der abweichenden Meinung vonKnöpfte, JZ 1978, 121, 1979, 11 -JakobsS. 85 Fn. 170 f., S. 91 Fn. 183; zur Lehre vom subjektiv-objektiven Fehlerbegriff - dafür etwa Staudinger-Honett, Korn. BGB, 13. Aufl., 1995 § 459 Rz. 18 -JakobsS. 87 f.
Betreffend die Verjährung nach § 477 BGB lagenJakobsneben den Reformvorschlägen vonHuberauch die in dem Gutachten zum Verjährungsrecht vor, welchesPetersundZimmermannerstattet haben, Gutachten und Vorschläge Bd. 1, S. 77 ff.
Gesetzgebung S. 90.
Gesetzgebung S. 90, 193 f.
Wird die vereinbarte Sache, wenn auch fehlerhaft, geliefert, so ist grundsätzlich auch nicht eine Nachbesserungspflicht oder ein Nachbesserungsrecht des Verkäufers begründet (dazu de lege lata und de lege ferendaJakobsS. 92 ff., 96 ff.). Die Annahme einer Nachbesserungspflicht ist auch bei.zach Vertragsschluß auftretenden Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Ver’cäufer eben zur Nachbesserung idR nicht berufen ist, der Käufer sich auf seine Versuche idR nicht soll einlassen müssen. Die vertragliche Pflicht des Verkäufers, die Sache vor Mängeln zu schützen, weitet nicht die Pflicht zur Leistung der versprochenen Sache, die die Pflicht zur Herstellung der Mangelfreiheit nicht umfaßt, nicht aus. Den Verkäufer trifft vielmehr mit Kaufabschluß eine Erhaltungspflicht, weil die Sache mit dem Kauf dem Käufer versprochen ist. Bei Beschädigung der Sache ist § 249 S. 2 BGB anzuwenden.
Besonders ist hier, daß der Käufer statt der Neulieferung Wandelung, Minderung oder - unter den Voraussetzungen des § 480 Abs. 2 - Schadensersatz verlangen kann, also nicht auf den Vorrang der Erfüllung gemäß § 326 BGB verwiesen ist. Zur Frage, ob dies geändert werden sollteJakobsS. 101 ff.
Nach der Klärung, daß diese Schadensersatzhaftung die Mangelfolgeschäden selbstverständlich umfaßt und insoweit die in §§ 463, 480 Abs. 2 formulierte Alternativität („statt Wandelung oder Minderung“) keinesfalls gelten kann (S. 110 ff., 153). Wegen des Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung ist die Haftung auf Ersatz der Mangelfolgeschäden auch nicht auf Arglist und das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beschränkt (S. 114 f.). Auch insoweit ist die Rechtsentwicklung über die dem gemeinen Recht verhaftete Fassung des BGB hinweggeschritten (zur LegitimationJakobsS. 115 ff.).
Gesetzgebung S. 127.
So insbesondere Eigenschaftsirrtum und Kauf S. 47 f., 79 f., 122, 132 Fn. 9. Umfassende Darstellung bei Soergel-Huber, Korn. BGB, 12. Aufl. 1991, § 459 Rz. 128 ff.; zur Erklärung der Zusicherungshaftung aus einer Garantie Rz. 139. -Flumehat in Eigenschaftsrrtum und Kauf eine Ausweitung der Haftung für denkbar gehalten (S. 30 f., 55 Fn. 83). In AcP 193, 98 verlangtFlumefür die Haftung auf das Erfüllungsinteresse eine eindeutige Garantie.
Gesetzgebung S. 132 ff.
S. 134.
S. 135. Die Folge der Vereinbarung ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auch für die Mangelfolgeschäden (S. 139).
S. 137. Zur weiteren Abgrenzung der beiden Fallgestaltungen S. 137 ff., S. 192 Fn. 400 auch noch im Hinblick auf die Anwendung des § 477 (dazu unten Fn. 78).
Hier verstanden als das Erfüllungsinteresse im engeren Sinne. Nicht unter die Voraussetzung eines Befreiungsgrundes gestellt ist der Schadensersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden (s.o. Fn. 61).
Zur Möglichkeit nach § 480 Abs. 1, statt Neulieferung nicht Schadensersatz, sondern Wandelung oder Minderung zu verlangen, oben Fn. 60.
S. 147 ff., 152 f., 153, 158 f.
Gesetzgebung S. 157 ff. Zum Nebeneinander der beiden Haftungsgründe zusammenfassend S. 170. Die Arglist - der zweite Fall des § 480 Abs. 2 - hat nachJakobssowohl die Bedeutung eines Grundes der Befreiung von der Bindung an den Erfüllungsanspruch als auch als Fall des Zu-Vertretens-Habens die Bedeutung der Begründung der vollen Haftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (einschließlich also der Mangelfolgeschäden), S. 159 (dort auch Zusammenfassung).
Ohne Rücksicht auf die Lieferung und den Kauf, den sie perfekt macht, kann nachJakobseine Garantie in einer selbständigen Erklärung übernommen werden, S. 161. Schließlich unterscheidetJakobsvon beiden Garantiefällen noch die im Kauf allein liegende Garantie des Leistungsvermögens (S. 160).
Gesetzgebung S. 159, 161, 162. Geht es um die Tauglichkeit für einen bestimmten Zweck des Käufers, so muß die Tauglichkeit zu diesem Zweck vereinbart sein, wenn der Verkäufer die Nichteignung zu vertreten haben soll (S. 162). Kraft des Versprechens, aus der vereinbarten Gattung Stücke mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1) zu besorgen, folgt nachJakobsauch bei Ausreißerfallen, die der Verkäufer nicht entdecken kann, die Schadensersatzpflicht, so wie in diesen Fällen ja auch die Neulieferungspflicht außer Frage stehe (S. 163 ff.); als Exempel behandeltJakobsdie Entscheidung BGH NJW 1968, 2238 ff. (Gesetzgebung S. 160 ff.).
Bei Fn. 58. Zur oben ebenfalls erwähnten kaufmännischen RügeobliegenheitJakobsS. 192 Fn. 399.
Gesetzgebung S. 170 ff.
Gesetzgebung S. 193 f.
Gesetzgebung S. 189.
S. 190. So bei Unechtheit eines Gemäldes, wenn die Echtheit zugesichert ist, während bei bloßer gemeinsamer Voraussetzung der Echtheit u.U. der Käufer nachprüfen muß (S. 190 Fn. 400).
S. 189. Zur Hemmungswirkung S. 204.
In den Fällen der Lieferung von Sommerweizensaatgut statt des gekauften Winterweizensaatguts (RGZ 103, 77, BGH NJW 1968, 640), von Titanium Dioxyd Anatase statt des gekauften Titanium Dioxyd Rutile (BGH BB 1967, 433). DazuJakobsS. 191. Zur Ausnahme von § 477 beim Spezieskauf dann S. 192 ff.Flumeversucht in AcP 193, 96, die Problematik des § 477 in diesen Fällen dadurch zu entschärfen, daß er auf die in derartigen Fällen idR gegebene Haftung des Verkäufers aus positiver Forderungsverletzung auf das negative Interesse verweist, auf die nach seiner Ansicht § 477 nicht anzuwenden ist (S. 114 ff.).
Von ihrem beweisrechtlichen Untergrund her ist die Verjährungsregel nachJakobssodann in dem Fall außer Anwendung zu lassen, daß aus anderen, nicht kaufrechtlichen Gründen der Beweis der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang auch nach der Frist des § 477 BGB gestattet ist. Das sei dann der Fall, wenn der Verkäufer durch Lieferung der mangelhaften Sache schuldhaft die deliktisch geschützten Rechtsgüter des Käufers oder eines Dritten verletzt haben und der deliktische Schutz mit der Verjährung nach § 852 BGB eingreifen könnte (S. 196 ff., 204 f.).
Gesetzgebung S. 164. Umfassende Darstellung bei Soergel-Huber (oben Fn. 63) § 459 Rz. 175 ff.
Gesetzgebung S. 138.
Oben Fn. B.
Rechtsmängelhaftung S. 138, 139.
S. 140, 141. Betreffend den Zeitpunkt der Eigentumsverschaffung S. 169. - S. 169 f. gegen die Preisgabe des objektiven Charakters der Rechtsmängelhaftung und gegen die Zusammenfassung der objektiven Haftung mit der Haftung aus der konkreten Zusicherung einer bestimmten Rechtslage, die für Ernst eine Haftung aus selbständiger Garantie, bezogen auf den Zeitpunkt des Kaufs, ist. Bei einer konkreten Zusicherung nimmtErnstaber doch einmal die Rechtsmängelhaftung an, nämlich dann, wenn der Verkäufer sein Leistungsversprechen betreffs der zu verschaffenden Rechtszuständigkeit einschränkt und er dann noch weniger verschafft, als, eingeschränkt, versprochen (S. 170).
Im Gegensatz zur Miete, bei der es keine Rechtsverschaffungspflicht und deshalb auch keine Rechtsmängelhaftung im eigentlichen Sinne gebe, S. 138 Fn. 66.
S. 126, 130 f., 131 ff.
S. 132.
S. 165 f.
NJW 1981, 1362.
Rechtsmängelhaftung S. 132 ff.
Keine „Zuständigkeit“, „die die Zuständigkeit des Käufers als Eigentümer begrenzt„ (S. 138).
S. 135 (Hervorhebung im zitierten Text).
Für die Rechtsmangelqualität einer Baulast dagegen Soergel-Huber, Korn. BGB, 12. Aufl., § 434 Rz. 59;GrunewaldDie Grenzziehung zwischen Rechts-und Sachmängelhaftung beim Kauf, 1980, S. 62 f.
Rechtsmängelhaftung S. 138, 139, 140, 147, 165 ff. (174 ff., 178).
S. 172 Fn. 214, 177 ff., 181. Beispiele sind Baulast, Überbau, Verbietbarkeit der Nutzung aufgrund gewerblicher Schutzrechte. Zu gewerblichen Schutzrechten insbesondere S. 181 und noch 182 f.
S. 171 ff.Ernstgibt das Beispiel, daß die Erteilung einer Konzession vorgesehen sei, die dann rechtswidrig verweigert werde. Im Fall der mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtslage getroffenen Vereinbarung der der Rechtslage entsprechenden sachlichen Beschaffenheit sei lediglich die sächliche Genehmigungsfähigkeit vereinbart; nur im Fall der Garantie der Rechtslage hafte der Verkäufer bei unrichtiger Entscheidung der Behörde.
S. 179 f.
S. 184.
S. 168 ff., S. 171 f., 187. Nur S. 143 sprichtErnstvon Zusicherung.
S. 140, 164, 185. Geradezu begrüßenswert sei demgegenüber aus den analog anzuwendenden Vorschriften § 460 im Gegensatz zu § 439 BGB (S. 185 f.).
Ernstknüpft an die oben zu Fn. 52 berichtete Einschränkung des § 477 durchFlumean (Rechtsmängelhaftung, S. 164 Fn. 191).
Was nicht heiße, daß die physische Beschaffenheit der Sache betroffen sein müsse. Anwendungsfall sei etwa auch die Urheberschaft bezüglich eines Kunstwerks (S. 176 Fn. 241, gegenKollerNJW 1981, 1768).
Ernststellt also die Vereinbarung einer sächlichen Beschaffenheit, bei deren Gegeben-sein eine günstige Rechtslage besteht, und die Garantie dieser Rechtslage als solcher gegenüber. (Um das erstere, eine Vereinbarung sächlicher Merkmale, gehe es auch dann, wenn die Vereinbarung im Hinblick auf die Rechtslage getroffen werde, S. 167 f.; durch eine selbständige Garantie wiederum kann nachErnstauch die Haftung für nicht auf die Gebrauchstauglichkeit bezogene, etwa steuerliche Folgen übernommen werden, S. 180). Die Folge der Unterscheidung ist die soeben zu und in Fn. 98 beschriebene unterschiedliche Haftung im Falle falscher Entscheidung der Behörde bei der Anwendung der Rechtslage.
S. 138, 139, 140, 147 f. Im einzelnen S. 166 ff., 174.
Zu letzterem nochmals S. 182 ff.
Rechtsmängelhaftung S. 141 f., 143.
S. 151 f.
S. 148, nochmals S. 170.
S. 154, 154 f.
S. 155 ff., 150.
BGHZ 67, 134, 137; BGH WM 1984, 214, 215.
S. 155.
S. 155, 181, 185. Zum Ausschluß der Rechtsmängelhaftung sagtErnst:„Wir müßten es demgegenüber fir unangemessen halten, wenn ein Verkäufer, der selbst von der rechtlichen Gebrauchsbeschränkung keine Kenntnis hatte, der vollen Haftung auf das positive Interesse ausgesetzt sein sollte: der Garantiecharakter der Rechtsmängelhaftung ist `passend’ eben nur für die Verschaffung der rechtlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Kaufsache“ (S. 186 f.).
Im ersteren Fall wieder Wandelung und Minderung ohne § 477, vorbehaltlich Garantie und culpa in contrahendo, S. 158.
Dies wird gesagt gegen die AbgrenzungHommelhoffsDie Sachmängelhaftung beim Unternehmenskauf, 1975, der grundsätzlich gebrauchsbeeinträchtigende Rechte Dritter § 434 unterstellt und diese Haftung dann teilweise wieder einschränkt.
Ernstnennt die Abgrenzung vonWalter, Kaufrecht, 1987, S. 110 ff.,Landsberg,Die Abgrenzung zwischen Sach-und Rechtsmängeln beim Kauf, 1981,Grunewald, Die Grenzziehung zwischen der Rechts-und Sachmängelhaftung beim Kauf, 1980, undHuber,in Soergel, Kom. BGB, 12. Aufl., § 459 Rz. 29, § 434 Rz. 12 (15 ff., 28). Gegenüber der Replik vonHuberauf die vonErnstin seinem Bonner Habilitationsvortrag dargelegte These (Soergel a.a.O. § 434 Rz. 26 a, 26 b) machtErnstim Vorwort seines Buches für dieses einen erneuerten Ansatz geltend.
Rechtsmängelhaftung S. 188 ff.
AcP 193, 89 ff. Von einem “Nachtrag zu jenem Buch„ sprichtFlumeselbst (S. 90).
Wodurch soll es gerechtfertigt sein“, fragtFlumeEigenschaftsirrtum und Kauf, S. 167 f., zu entsprechenden Unterscheidungen.
Unten bei Fn. 142 ff.
Oben bei Fn. 47.
Bei Fn. 65
Fn. 11, 18.
Fn 14.
Fn. 13.
S. bei Fn. 109 ff.
Bei Fn. 18.
S. insbesondere den vonFlumeEigenschaftsirrtum und Kauf, S. 90, berichteten sog. Bockenheimer Fall (RGZ 29, 260 ff.): Hätte der Käufer die in Anwesenheit des Verkäufers eingeholte Angabe des Bürgermeisters über die Höhe der Straßenanlagekosten zum Gegenstand der Kaufvereinbarung g macht (zu der VoraussetzungFlume S. 90, 106), so wäre die bestimmte Höhe der Karten Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung; gleichwohl wäre nur die „Haftung des Verkäufers auf Wandelung oder Minderung gerechtfertigt.
RGZ 88, 165; 132, 148. DazuWilhelmJZ 1982, 488 r.Sp., 492 ff. Für die Anwendung des § 323 nach der Sachlage des einzelnen Falls statt des Ausweichens vor der vollen Haftung wegen Rechtsmängel durch die Annahme eines Sachmangels zu RechtKoller, Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverträgen, 1979, S. 344 ff., 346 f., 358 ff., sowie NJW 1981, 1768 f.
Dieses ist beim Spezieskauf, wenn der Verkäufer Angaben macht, auf die sich der Käufer verlassen kann, immer noch nur auf die Leistung dieser bestimmten Sache beschränkt. Darin ist das Versprechen der vollen vereinbarten Rechtsstellung, auf die sich der Käufer verlassen kann, eingeschlossen, nicht aber das Versprechen einer Änderung der Sache, die nun einmal so ist, wie sie ist, und zu deren Veränderung der Verkäufer auch keine sachliche Zuständigkeit hat. SieheJakobsGesetzgebung und Leistungsstörungsrecht aaO. oben Fn. 59.
Siehe oben bei Fn. 69. S. a.FlumeAcP 193, 98 ff.
Flumewill AcP 193, 96, 114 ff. aus der Problematik durch die Entwicklung einer allgemeinen Verschuldenshaftung des Verkäufers betreffs der sachlichen Beschaffenheit der Kaufsache auf das negative Interesse (zu dieser sogleich) und die Nichtanwendung des § 477 auf diese heraushelfen. Da vom Käufer bei schädigender Einwirkung der Sache immer Verschulden des Verkäufers geltendgemacht werden kann, müssen wir doch § 477 anwenden und kommen dann um seine Begrenzung aus den Grundlagen der Vorschrift nicht herum.
So die Rechtsprechung, oben zu Fn. 57.
So die Literatur, wenn sie § 477 mit Hilfe des § 119 Abs. 2 BGB auszuschalten versucht, indem sie auch in Fällen, in denen beim Spezieskauf die bestimmte vereinbarte Sache geliefert ist, aliud-Fälle abzugrenzen versucht, dazuJakobsS. 193 Fn. 401.
Eigenschaftsirrtum und Kauf S. 135 Fn. 21.
Darstellung der Rechtsprechung beiWilhelmKapitalgesellschaftsrecht, 1998, Rz. 557 ff., 767.
WilhelmaaO. Rz. 771 ff., 775, 778.
Oben zu Fn. 53. Für die freie Anwendung der Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG im Falle der Gesellschafterklage betreffend rechtswidrige Geschäftsführungsmaßnahmen von Vorstand oder AufsichtsratFlumeDie juristische Person, 1983, § 8 V 4. S. 312.
Oben Fn. 73.
Oben zu Fn. 115.
Mit Recht hatFlumeAcP 193, 98 der scharfen Haftung aus weit gefaßter Zusicherung widersprochen.Flumehat die allgemeine Verschuldenshaftung des Verkäufers bei Sachmängeln auf das negative Interesse entwickelt und für die Haftung auf das Erfüllungsinteresse eine “eindeutige Garantie„ verlangt (S. 98, 108 ff.).
Siehe oben Fn. 9.
Nachweise beiPalandt-HeinrichsKom. BGB, 57. Aufl. § 306 Rz. 9.
So etwaEsser/SchmidtSchuldrecht Allgemeiner Teil, Teilband 2, 7. Aufl. 1993, § 22 III 2.
Die Willkürlichkeit besteht übrigens ebenso in bezug auf die objektive Unmöglichkeit, hier nur in umgekehrter Richtung: Es kann nicht eine unterschiedliche Haftungsintensität begründet sein je nachdem, ob der Leistungsgegenstand vor (dann §§ 306, 307) oder nach Vertragsschluß (dann § 325) untergegangen ist. § 306 ist, was wirliche Leistungsversprechen betrifft, zunächst einmal auf Verträge zu beschränken, die als sinnvoll nicht denkbar sind. Geht es dagegen um den Untergang des versprochenen Leistungsgegenstands vor Vertragsschluß, hat der Schuldner ebenso wie bei dem Untergang nach Vertragsschluß nach Maßgabe seines Zu-Vertretens-Habens zu haften. Zu § 306 umfassendArpAnfängliche Unmöglichkeit, 1988; s. die Besprechung vonMedicus JZ 1988, 757. Die Rechtfertigung des § 306 sodann in einem weiteren Fall zeigtFlume AcP 193, 112 f. mit der Einordnung des § 306 in die Risikohaftung für die Nichtübereinstimmung von Vertrag und Wirklichkeit, wie sie nach §§ 459, 462 den Verkäufer treffe. In der Tat ist im Fall von Vereinbarungen, nach denen beide Parteien eine bestimmte Wirklichkeit voraussetzen, der Schuldner dem Gläubiger aber nicht die bestimmte Leistung zusagt, die Rechtsfolge des § 306 ebenso wie die der §§ 459, 462 angebracht.
lag AcP 183, (1983), 371 ff., 460 ff., 473 ff. (477/478); JZ 1987, 1043 ff.
PickerAcP 183 (1983), 371, 393 ff.; JZ 1987, 1043 f., 1045.
AcP 183, 395 Fn. 91, S. 402 mit Fn. 105.
PickerJZ 1987, 1044, 1052, 1053 f.; für die Verschuldenshaftung des Verkäufers betreffs der sachlichen Beschaffenheit der Kaufsache auf das negative Interesse bahnbrechendFlumeAcP 193 (1993), 108 ff.
PickerAcP 183, 399 ff.; JZ 1987, 1056 f.;Wilhelm,Sachenrecht, 1993, Rz. 16 ff.
Zu dieser Abwägungsfrage umfassendBlaschczokGefährdungshaftung und Risikozuweisung, 1993.
Nicht zu folgen istJakobsder betreffend die von ihm neben die Zusicherungshaftung gestellte Haftung wegen schuldhafter Lieferung einer mangelhaften Gattungssache Hersteller und Vorlieferanten als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ansieht und dies auch auf Fehler bezieht, die vor dem Vertragsschluß unterlaufen (Gesetzgebung S. 154 f.). § 278 ist nur bei Einschaltung von Gehilfen in die Erfüllung eigener Leistungs-und Integritätsschutzpflichten anzuwenden(Picker AcP 183, 488 f.; JZ 1987, 1041 Fn. 2).
Oben Fn. 18.
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Wilhelm, J. (1998). Irrtum über rechtliche Eigenschaften und Kauf. In: Festgabe für Werner Flume. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58963-8_6
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