Skip to main content

Der Grundsatz der Vermögenserhaltung im Stiftungsrecht

  • Chapter
Festgabe für Werner Flume

Zusammenfassung

Alle Stiftungsgesetze der Länder enthalten die Vorschrift, daß das Stiftungsvermögen „in seinem Bestand zu erhalten“ ist.1Diese Regel gilt als „wichtiger und charakteristischer stiftungsrechtlicher Grundsatz“2nach anderer Meinung sogar als „wichtigster Grundsatz für die Verwaltung des Stiftungsvermögens“.3Ungeachtet dieser überragenden Bedeutung finden sich aber in den Landesstiftungsgesetzen keine weiteren Aussagen darüber, was Vermögenserhaltung im Stiftungsrecht genau meint. Eine solche Inhaltsbestimmung wäre aber schon deshalb angebracht, weil der gesetzliche Begriff der Vermögenserhaltung keineswegs eindeutig ist. Denn Erhaltung des Stiftungsvermögens „in seinem Bestand“ kann man sowohl gegenständlich als auch wertmäßig verstehen. So könnte man annehmen, die Stiftungsorgane seien zur Erhaltung der vom Stifter übertragenen Vermögensgegenstände in Natur verpflichtet. Dies würde z.B. bedeuten, daß Vermögensumschichtungen grundsätzlich unzulässig wären, weil sie die konkrete Zusammensetzung des Vermögens verändern.4Der Stiftungsvorstand dürfte also weder den stif-tungseigenen Grundbesitz gegen Wertpapiere, noch ein einzelnes Stiftungsgrundstück gegen ein anderes Grundstück eintauschen. Derartige Umschichtungen bedürften vielmehr als Ausnahme von der Regel immer einer besonderen Rechtfertigung durch den Stifterwillen. Reduziert man dagegen das Gebot der Vermögenserhaltung auf eine bloße Erhaltung des Vermögens „dem Werte nach“5so wären Vermögensumschichtungen als solche unbedenklich, solange an die Stelle des ausscheidenden Vermögenserhaltung ein wertgleiches Surrogat tritt und somit eine Wertminderung ausgeschlossen ist.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 64.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 84.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. § 7 Abs.2 S.1 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg (StiftG BW); Art.10 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Bayern (StiftG Bay); § 3 Abs.3 S.1 StiftG Stiftungsgesetz Berlin (StiftG Berl); § 9 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Brandenburg (StiftG Brand); § 6 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Bremen (Brem);§ 7 Abs.1 S.1 Ausführungsgesetz zum BGB Hamburg (AGBGB Hamb); § 6 Abs.1 S.2 Stiftungsgesetz Hessen (StiftG Hess); § 9 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (StiftG MV); § 6 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Niedersachsen (StiftG Nds); § 7 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StiftG NW); § 14 Abs.1 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz (StiftG RP); § 6 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Saarland (StiftG Saar); § 4 Abs.2 S.1 Stiftungsgesetz Schleswig-Holstein (StiftG SchH); § 14 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz DDR (StiftG DDR).

    Google Scholar 

  2. PohleyKommStiftG Bay, 2.Aufl., 1996, Art.10 Anm.l.

    Google Scholar 

  3. Ebersbach, Handbuch des deutschen Stiftungsrechts, 1972, I-8.1, S.115.

    Google Scholar 

  4. In diese Richtung weist § 14 Abs.1 StiftG RP: "Das Stiftungsvermögen ist tunlichst in seinem Bestand und seiner Zusammensetzung ungeschmälert zu erhalten."

    Google Scholar 

  5. Vgl. etwaKronkeStiftungstypus und Unternehmensträgerstiftung, 1988, S.94: „keine Veränderungssperre, sondern nur Sicherung des wirtschaftlichen Wertes“.

    Google Scholar 

  6. Unklar hinsichtlich des Wertbegriffs etwa die Gesetzesbegründung zu § 7 StiftG NW, LT-Drs.8/830, S.23: Das Vermögen müsse „in seinem Wert und damit in seiner Ertragskraft erhalten werden.“

    Google Scholar 

  7. F#x00FC;r Vermögenserhaltung als „Kaufkrafterhaltung“ eingehendCarstensenVermögensverwaltung, Vermögenserhaltung und Rechnungslegung gemeinnütziger Stiftungen, 1994, S.42 ff.

    Google Scholar 

  8. Vgl. nurStaudinger-RawertBGB, 13.Aufl., 1995, Vorbem zu §§ 80 ff BGB Rz.15: Anders als mitgliedschaftlich strukturierte Personenverbände bedarf ein „institutionalisierter Zweck wie die Stiftung notwendig geeigneter Mittel, die seine Durchführung gewährleisten.“

    Google Scholar 

  9. Vgl. etwa § 7 Abs.1 StiftG BW: „Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten“. Ebenso § 8 Abs.3 S.1 StiftG MV; § 6 Abs.3 S.1 StiftG Nds; § 5 Abs.1 S.2 StiftG Saar; § 14 Abs.1 S.1 StiftG DDR. Vgl. auch § 7 S.3 AGBGB Hamb: „Überschüsse sind sicher und ertrag-bringend anzulegen“. Ebenso Art.13 StiftG Bay: „Stiftungsgelder sind nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.“

    Google Scholar 

  10. Vgl.Pohley(Fn.2), Art.10 StiftG Bay Anm.2.1: „⋯die Verwaltung der Stiftung hat nicht nur jede Schädigung zu unterlassen ⋯, sondern darüber hinaus alles zu tun, was nach wirtschaftlichen Grundsätzen zur Erhaltung und ertragbringenden Nutzung des Vermögensbestandes getan werden kann."

    Google Scholar 

  11. Vgl. Gesetzesbegründung (Fn.6), S.23.

    Google Scholar 

  12. Von RotbergKommStiftG BW, 1980, § 6 Anm.2b;Pohley (Fn.2), Art.10 StiftG Bay Anm.2.1;RösnerKommStiftG Hess, 1967, § 6;Siegmund-Schultze,KommStiftG Nds, 4.Aufl., 1994, § 6 Anm.1;Voll/StörleKommStiftG Bay, 2.Aufl., 1979, Art.10 Anm.1;Kronke (Fn.5), S.94.

    Google Scholar 

  13. Vgl. Gesetzesbegründung (Fn.6), S.23.

    Google Scholar 

  14. Voll/Störle(Fn.12), Art.10 Anm.l.

    Google Scholar 

  15. Zum Stiftungskapital als Gegenposten des Grundstockvermögens vgl. etwaOrthHandbuch des Stiftungsrechts, 1987, § 37 Rz.152. Zur Rechnungslegung bei Stiftungen allgemein vgl. den Entwurf einer Verlautbarung des HFA: Zur Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen, WPg 1997, 712 ff.

    Google Scholar 

  16. Vgl. Art.10 Abs.2 StiftG Bay.

    Google Scholar 

  17. Gesetzesbegründung (Fn.6), S.23.

    Google Scholar 

  18. Unklar etwaEbersbach(Fn.3), I-8.1, der ausführt, Veränderungen des Vermögensbestandes seien nicht „schlechthin unzulässig“; solche Veränderungen dürften nur „den Wert des Grundstockvermögens nicht mindern.“

    Google Scholar 

  19. RichtigVoll/Störle(Fn.12), Art.10 StiftG Bay Anm.l.

    Google Scholar 

  20. SoRösner(Fn.12), § 6 StiftG Hess.

    Google Scholar 

  21. In diese RichtungMünchKomm-ReuterBGB, 3.Aufl., 1993, § 80 BGB Rz.7: „⋯ die Zuwendung an die Stiftung ist Geschäftsgrundlage der Genehmigung, nicht anders, als die Aufbringung des Stammkapitals bei der Errichtung der GmbH Geschäftsgrundlage der Eintragung in das Handelsregister ist.“

    Google Scholar 

  22. Statt aller nur Begründung zu § 4 StiftG NW (Fn.6), S.20: Es seien Stiftungen zu verhindern, „deren Vermögen die Erfüllung des Stiftungszwecks auf die Dauer nicht zuläßt.“

    Google Scholar 

  23. Vgl. zur analogen Anwendung der §§ 21, 22 BGB bei der Genehmigung von Unternehmensträgerstiftungen die eingehenden Überlegungen beiMünchKomm-Reuter(Fn.21), Vor § 80 BGB Rz.24 ff, sowie beiStaudinger-Rawert, (Fn.8), Vorbem §§ 80 ff BGB Rz.83 ff mit Nachweisen zum Meinungsstand und zur abweichenden h.L. Zur Genehmigungsfähigkeit der Unternehmensträgerstiftung siehe auchFlume,Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd.I/2, Die juristische Person, 1983, S.133 Fn.146;Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3.Aufl., 1997, S.183 f.

    Google Scholar 

  24. Auch § 82 BGB, der den Stifter zur Übertragung der zugesicherten Vermögensausstattung verpflichtet, dient nicht dem Gläubigerschutz, sondern der Sicherung der zur Erfüllung der Stiftungszwecke erforderlichen Mittel.

    Google Scholar 

  25. Die Stiftungsgesetze treffen dazu unterschiedliche Regelungen, vgl. dazu die Nachweise im IdW-Entwurf Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen, (Fn.15), 714.

    Google Scholar 

  26. Vgl. etwa § 8 Abs.2 S.1 b StiftG NW: „Erträge und Zuwendungen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Werte angezeigt ist.

    Google Scholar 

  27. Carstensen(Fn.7), S.43 ff.

    Google Scholar 

  28. Vgl.Carstensen(Fn.7), S.45.

    Google Scholar 

  29. FlämigDie Erhaltung der Leistungskraft von gemeinnützigen Stiftungen, 1984.

    Google Scholar 

  30. Flämig(Fn.29), S.20 mit Fn.16, 18.

    Google Scholar 

  31. Vgl.Carstensen(Fn.7), S.44 Fn.6; Flämig (Fn.29), a.a.O.

    Google Scholar 

  32. Zur allgemeinen Geltung des Nominalwertprinzips vgl. etwa BVerfG v. 19.12.1978 BVerfGE 50, 57 ff, 92; BGH v. 28.5.1973 BGHZ 61, 31 ff, 38.

    Google Scholar 

  33. Carstensen(Fn.7), S.148 f.

    Google Scholar 

  34. Vgl. dazu die Überlegungen beiCarstensen(Fn.7), S.167 ff; aus ökonomischer Sicht auchWagner/Walz, Zweckerfüllung gemeinnütziger Stiftungen, 1997, S.53 ff.

    Google Scholar 

  35. So auch der Befund beiWagner/Walz(Fn.34), S.79 ff.

    Google Scholar 

  36. Carstensen(Fn.7), S.44 f, 79 f.

    Google Scholar 

  37. Vgl. etwa § 8 Abs.2 S.1 b StiftG NW: Erträge „können“ dem Vermögen zugeführt werden, um einen Wertverlust auszugleichen.

    Google Scholar 

  38. Vgl. z.B. Art.10 Abs.2 StiftG Bay.

    Google Scholar 

  39. EbensoWagner/Walz(Fn.34), S.84 f.

    Google Scholar 

  40. Carstensen(Fn.7), S.50 ff.

    Google Scholar 

  41. Ablehnend auchWagner/Walz(Fn.34), S.82;Staudinger-Rawert(Fn.8), Vorbem zu §§ 80 ff BGB Rz.18.

    Google Scholar 

  42. Dazu eingehend unten IV.

    Google Scholar 

  43. So aberCarstensen(Fn.7), S.43 ff.

    Google Scholar 

  44. GegenCarstensenauchStaudinger-Rawert(Fn.8), Vorbem §§ 80 ff BGB Rz.18.

    Google Scholar 

  45. Zur wirtschaftlichen Bestimmung als Kernbegriff des Nießbrauchsrechts grundlegendSchönDer Nießbrauch an Sachen, 1992.

    Google Scholar 

  46. Siehe auchEbersbach(Fn.3), I-6.13, S.82: „Mit der Spezifikation des Vermögensgrundstocks bestimmt der Stifter die Vermögenswerte, durch deren Benutzung oder aus deren Erträgen der Stiftungszweck zu realisieren ist.“

    Google Scholar 

  47. Im Fall der Zustiftung durch einen Dritten wäre dementsprechend die Widmung des zustiftenden Dritten maßgebend.

    Google Scholar 

  48. Vgl. allgemein zur Bindung der Stiftung an den StifterwillenStaudinger-Rawert(Fn.8), § 85 BGB Rz.l ff;MünchKomm-Reuter(Fn.21), § 85 BGB Rz.l ff; siehe auch etwa § 2 StiftG Nds: „Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der Stifterwille in erster Linie maßgebend“.

    Google Scholar 

  49. So wohlvon Rotberg(Fn.12), § 7 StiftG BW Anm.2b;Ebersbach(Fn.3), I-8.1, S.116;Rösner(Fn.12), § 6 StiftG Hess;Kronke(Fn.5), S.94; vgl. auch Gesetzesbegründung zu § 7 StiftG NW (Fn.6), wonach Vermögensumschichtungen im Rahmen des Stiftungszwecks dem Gebot der „Werterhaltung“ nicht entgegenstehen.

    Google Scholar 

  50. Vgl. zur Zulässigkeit von Vermögensumschichtungen deutlichSiegmund/Schultze(Fn.12), § 6 StiftG Nds Anm.1: „Hierbei ist aber besonders darauf zu achten, daß diesen Vorgängen nicht der Stifterwille entgegensteht. Deshalb empfiehlt es sich, daß der Stifter in der Satzung bestimmt, ob die zu Anfang vorhandenen Vermögensgegenstände austauschbar sind.“

    Google Scholar 

  51. Vgl. aus dem Recht des Nießbrauchs die Regelung des § 1048 Abs.1 S.1 BGB betreffend die Verfügungsbefugnis des Nießbrauchers. Danach kann der Nießbraucher bei einem Nießbrauch an einem Grundstück mit Inventar „über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen“. Zur entsprechenden Anwendung des § 1048 Abs.1 S.1 BGB beim Nießbrauch an einem Sachinbegriff bzw. beim Unternehmensnießbrauch nurStaudinger-FrankBGB, 13.Aufl., 1994, § 1048 BGB Rz.2.

    Google Scholar 

  52. Nach KG v. 6.7.1970 (Stiftungen in der Rechtsprechung III, S.35 fi) kann „der Verkauf von Wertpapieren zwecks Umschichtung des Vermögens entsprechend der wirtschaftlichen Lage“ als Maßnahme „ordnungsgemäßer Verwaltung sogar geboten sein.“ Zur Vermögensverwaltung bei Kapitalvermögen instruktivCarstensen(Fn.7), S.233 ff. Siehe auch Art.13 StiftG Bay: „Stiftungsgelder sind nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.“

    Google Scholar 

  53. Vgl. § 5 StiftG Bay: „Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens gesichert erscheint.“ Siehe auch § 4 Abs.l Nr.b StiftG NW: „Die Genehmigung ist zu versagen,⋯ wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gewährleistet ist.“

    Google Scholar 

  54. Zur Notwendigkeit einer zusätzlichen Kapitalausstattung bei Anstaltsstiftungen nurSei-fartHandbuch (Fn.15), § 10 Rz.27.

    Google Scholar 

  55. Vgl.Flume(Fn.23), S.131: „Der Unterschied zwischen der körperschaftlichen juristischen Person und der Stiftung als juristischer Person besteht nur darin, daß die körperschaftliche juristische Person als Wirkungseinheit auf die Mitglieder bezogen ist, die autonom über die Wirkungseinheit bestimmen, während die als Stiftung verfaßte Wirkungseinheit keine Mitglieder und damit kein Organ hat, das autonom für die Wirkungseinheit zu handeln befugt ist.“

    Google Scholar 

  56. Zur Notwendigkeit der Festlegung der „identitätsbestimmenden Grundentscheidungen“ durch den StifterStaudinger-Rawert(Fn.8), § 85 BGB Rz.1ff; MinchKomm-Reuter(Fn.21), § 85 BGB Rz.5.

    Google Scholar 

  57. Einige Stiftungsgesetze enthalten für vermögensumschichtende Maßnahmen ausdrückliche Genehmigungsvorbehalte (vgl. z.B. § 31 Abs.1 Nr.2, 3, 4 StiftG Bay, § 21 Abs.1 Nr.1 StiftG NW) bzw. Anzeigepflichten (§ 13 Abs.1 S.1 StiftG BW) vor.

    Google Scholar 

  58. Vgl. auch KG v. 4.2.1972 (Stiftungen in der Rechtsprechung II, S.68 ff) betreffend die Einbringung des Stiftungsunternehmens in eine KG. Eine derartige Vermögensanlage bedeute „keine Änderung des Stiftungszwecks“.

    Google Scholar 

  59. Vgl. auch § 7 S.3 AGBGB Hamb: „Überschüsse sind sicher und ertragbringend anzulegen.“

    Google Scholar 

  60. Vgl. dazu oben III 1.

    Google Scholar 

  61. Siehe etwa den rechtsvergleichenden Hinweis vonKronke(Fn.5), S.92 auf den englischen Charities Act 1960, wonach die Gerichte auf Antrag des trustee die Vermögensverwaltungsvorschriften der terms of trust schon bei „Unzweckmäßigkeit“ abändern können.

    Google Scholar 

  62. Vgl. allgemein zur Anlage von Stiftungsgeldern Art.13 StiftG Bay.

    Google Scholar 

  63. A.A. aber offenbar KG v. 4.2.1972 (Fn.59), das allgemein feststellt, „das Gesetz verbietet die Anlegung des Gesellschaftsvermögens in einer Kommanditbeteiligung nicht“. Die Stiftung sei weiterhin „Trägerin ihres Vermögens“. In dem Fall ging es aber allein um die Auswirkungen der Einbringung auf die Rechtsstellung eines zukünftigen Vorstandes.

    Google Scholar 

  64. A.A. wohl KG v. 4.2.1972 (Fn.59). In dem entschiedenen Fall hatte eine Stiftung ein Unternehmen als Kommanditeinlage in eine neugegründete GmbH & Co KG eingebracht. Nach Ansicht des KG war es unschädlich, daß der Gewinnanspruch der Stiftung nunmehr der Rücksichtnahme auf die „Liquidität der Gesellschaft“ unterworfen war, deren Beurteilung „im Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin gestellt war“.

    Google Scholar 

  65. Vgl. etwa Art.12 StiftG Bay; § 6 Abs.2 S.1 StiftG Nds; § 8 Abs. I StiftG NW; § 15 Abs. I StiftG RP; § 6 Abs.2 StiftG Saar; § 4 Abs.3 S.1 StiftG SchH.

    Google Scholar 

  66. Vgl. etwaVol1/Stärle(Fn.12), Art.12 StiftG Bay Anm.l;Ebersbach(Fn.3), I-8.2, S.116;Seifart, Handbuch (Fn.l5), § 10 Rz.70.

    Google Scholar 

  67. Ungenau z.B.Ebersbach(Fn.3), I-8.2, S.116: „alle Früchte und Nutzungen⋯, die Sachen und Rechte ihrer Bestimmung gemäß gewähren.“

    Google Scholar 

  68. Voll/Störle(Fn.12), Art.10 StiftG Bay Anm.l.

    Google Scholar 

  69. Vgl. dazuSchön(Fn.45), S.65 f.

    Google Scholar 

  70. Zur Beschränkung des Fruchtbegriffs vgl. etwaMünchKomm-Holch(Fn.21), § 99 BGB Rz.15

    Google Scholar 

  71. Vgl. nurPohley(Fn.2), Art.10 StiftG Bay Anm.2.3.

    Google Scholar 

  72. Anders wäre es z.B. dann, wenn das Stiftungsvermögen in einem Wertpapierdepot besteht, das nach dem Willen des Stifters entsprechend einer gewerblichen Tätigkeit laufend umgeschichtet werden soll. Hier gehören nach der konkreten wirtschaftlichen Bestimmung auch die Gewinne aus den Umschichtungen zum „Ertrag“.

    Google Scholar 

  73. Vgl. nurSoergel-NeuhoffBGB, 12.Aufl., 1988, Vor § 80 BGB Rz.15;Ebersbach (Fn.3), I-8.1, S.115;Pohley(Fn.2), Art.12 StiftG Bay Anm.1.1.

    Google Scholar 

  74. Voll/Störle(Fn.12), Art.12 Stifte Bay Anm.1.

    Google Scholar 

  75. Vgl. nur BGH v. 20.4.1972 BGHZ 58, 316 ff, 321;Soergel-StürnerBGB, 12.Aufl., 1989, § 1068 BGB Rz.7g, 8;Staub-UlmerHGB, 4.Aufl., 1988, § 105 HGB Rz.121; Scholz/Winter, GmbHG, 8.Aufl., 1993, § 15 GmbHG Rz.190; weitere Nachweise beiSchönZHR 158 (1994), 229 ff, 240 Fn.48.

    Google Scholar 

  76. Vgl. zur Admassierung unten IV.

    Google Scholar 

  77. Zum Bezugsrecht beim Nießbrauch an einem KG-Anteil BGH v. 20.4.1972 (Fn.76), 319.

    Google Scholar 

  78. SoPohley(Fn.2), Art.10 StiftG Bay Anm.2.1.

    Google Scholar 

  79. Carstensen(Fn.7), S.45.

    Google Scholar 

  80. Carstensen(Fn.7), S.44 f.

    Google Scholar 

  81. Vgl. oben II 4.

    Google Scholar 

  82. Entsprechend der Lage beim Nießbrauch, vgl. § 1041 S.2 BGB.

    Google Scholar 

  83. Zur Bewirtschaftung von Stiftungswaldungen vgl.Pohley(Fn.2), Art.10 StiftG Bay Anm.2.2.

    Google Scholar 

  84. Pohley(Fn.2), Art.12 StiftG Bay Anm.1.1.

    Google Scholar 

  85. Vgl. aus dem Nießbrauchsrecht § 1048 Abs.1 S.2 BGB.

    Google Scholar 

  86. UnklarVoll/Störle(Fn.12), Art.12 StiftG Bay Anm.1: Erlös „gehört zum Grundstockvermögen“.

    Google Scholar 

  87. Seifert, Handbuch (Fn.15), § 10 Rz.71;Pohley(Fn.2), Art.12 StiftG Bay Anm.1.1.

    Google Scholar 

  88. Zur Einschränkung der zeitnahen Verwendungspflicht durch den Aufwand zur Instandhaltung des Stiftungsbesitzes vgl. nurPohley(Fn.2), Art.12 StiftG Bay Anm 1 1;Voll/Störle(Fn.12), Art.12 StiftG Bay Anm.5;Seifart, Handbuch (Fn.15), § 10 Rz.71. Siehe auch § 27 Ausführungs-Verordnung zum StiftG Bay: „Neben den Ausgaben auf den Stiftungszweck sind aus dem Stiftungsertrag auch die notwendigen Kosten der Verwaltung, ferner die öffentlichen Lasten und der Aufwand für die Instandhaltung des Stiftungsbesitzes und für die rechtlichen Verpflichtungen zu decken.“

    Google Scholar 

  89. Siegmund/Schultze(Fn.l2), § 6 StiftG Nds Anm.l;Seifart, Handbuch (Fn.15), § 10 Rz.71.

    Google Scholar 

  90. Vgl. dazu - aus dem Steuerrecht - die Regelung über die Rücklagenbildung bei Organgesellschaften in § 14 Nr.5 KStG. Diese Regelung wird von der Finanzverwaltung (siehe Anwendungserlaß zur AO Rz.4 zu § 55 AO) auch für die Abgrenzung gemeinnützigkeitsrechtlich zulässiger Rücklagenbildung in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entsprechend herangezogen.

    Google Scholar 

  91. Oben III 3.

    Google Scholar 

  92. Vgl. etwa § 15 Abs.2 StiftG RP: „Zum Ausgleich von Vermögensverlusten können die Erträge auch der Vermögensmasse zugeführt werden.“ Ähnlich § 8 Abs.2 S.1 b StiftG NW: „Erträge können dem Vermögen zugeführt werden, soweit dies zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Wert angezeigt ist.“ Siehe auch § 10 Abs.2 S.1 b StiftG Brand; § 7 Abs.3 S.3 StiftG Brem; § 10 Abs.2 S.1 c StiftG MV; § 6 Abs.2 S.2 StiftG Nds; § 6 Abs.2 S.2 StiftG Saar; § 4 Abs.3 S.2 StiftG SchH.

    Google Scholar 

  93. Dazu unten IV 3 c.

    Google Scholar 

  94. Vgl. § 60 Ausführungs-Verordnung zu Art.31 Abs.1 Nr.2 StiftG Bay: „Es kann genehmigt werden, daß der Erlös aus der Veräußerung von Vermögenwerten dazu verwendet wird, um andere stiftungseigene Besitzwerte zu erhalten, zerstörte Objekte wieder aufzubauen, um Stiftungsgebäude, -anlagen oder -einrichtungen zu erweitern oder zu verbessern oder um außerordentliche Schulden zu tilgen, wenn der gleiche Erfolg nicht auch dadurch erreicht werden kann, daß tragbare langfristige Rückzahlungsdarlehen aufgenommen oder kurzfristige Schulden in langfristige Rückzahlungsdarlehen umgewandelt werden.“

    Google Scholar 

  95. Vgl. dazu aus dem Nießbrauchsrecht auch § 1043 BGB; zur Verwendung des „Kapitalwertes“ der Sache als Sicherheit durch den Nießbraucher ausführlichSchön(Fn.45), S.137 ff.

    Google Scholar 

  96. Vgl. zur Auslegung des § 1047 BGB etwaStaudinger-Frank(Fn.51), § 1047 BGB Rz.11;MünchKomm-Petzold, BGB, 3.Aufl, 1997, § 1047 BGB Rz.14; eingehendSchön(Fn.45), S.169 ff.

    Google Scholar 

  97. SoSchön(Fn.45), S.173.

    Google Scholar 

  98. § 1 Abs.! Nr.4 ErbStG: „Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen⋯ das Vermögen einer Stiftung⋯“. Siehe auchMeinckeErbSt, 10.Aufl, § 1 ErbSt Rz.20.

    Google Scholar 

  99. Daran dürfte sich angesichts der Höhe der finanziellen Belastung und des Belastungszwecks auch dann nichts ändern, wenn die Stiftung nach § 24 ErbStG von der Möglichkeit einer Verrentung der Erbersatzsteuer Gebrauch macht.

    Google Scholar 

  100. So die schlagwortartige Beschreibung des Problems im Titel der Arbeit vonFlämigDer Zerfall der Leistungskraft von Wissenschaftsstiftungen in: Deutsches Stiftungswesen 1966–1976, S.195 ff.

    Google Scholar 

  101. Vgl.Carstensen(Fn.7), S.167 ff;Wagner/Walz(Fn.34), 53 ff.

    Google Scholar 

  102. Vgl.Carstensen(Fn.7), S.175;Wagner/Walz(Fn.34), S.57.

    Google Scholar 

  103. Zum Problem der Rücklagenbildung als Frage der „Zeitstruktur“ der Förderpolitik vgl. aus ökonomischer SichtWagner/Walz(Fn.34), S.17 ff, 22 ff.

    Google Scholar 

  104. AndersCarstensen(Fn.7), S.43 ff.

    Google Scholar 

  105. Vgl.Staudinger-Rawert(FN.8), § 85 BGB Rz.9;MünchKomm-Reuter(Fn.21), § 85 BGB Rz.5.

    Google Scholar 

  106. Flume(Fn.23), S.131.

    Google Scholar 

  107. RittnerDie werdende juristische Person, 1973, S. 235.

    Google Scholar 

  108. Zum Begriff der „identitätsbestimmenden Grundentscheidungen“MünchKomm-Reuter(Fn.21), § 85 BGB Rz.l.

    Google Scholar 

  109. Vgl. etwa § 7 Abs.1 S.1 StiftG NW: „Das Stiftungsvermögen ist, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, ungeschmälert zu erhalten.“

    Google Scholar 

  110. Aus dem Schrifttum nurSeifartHandbuch (Fn.15), § 10 Rz.84;Carstensen (Fn.7), S.55 f; zur Zulässigkeit einer Stiftung auf Zeit vgl.Ebersbach (Fn.3), I 6.12, S.81;Staudinger-Coing,BGB, 12.Aufl., 1980, § 80 BGB Rz.7;Soergel-Neuhoff (Fn.74)§ 80 BGB Rz.13.

    Google Scholar 

  111. Vgl. nur § 8 Abs.2 S.1 c: „Erträge und Zuwendungen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit es die Satzung vorsieht.“

    Google Scholar 

  112. Vgl. nurSeifartHandbuch (Fn.15), § 1 Rz.10.

    Google Scholar 

  113. Mit Recht stelltMünchKomm-Reuter(Fn.21), Vor § 80 BGB Rz.12, dazu fest, das Merkmal der Dauerhaftigkeit betreffe - entgegen verbreiteter Ansicht - nicht die „Beständigkeit des Stiftungszwecks“ im Wechsel der Verhältnisse, sondern die „Erforderlichkeit einer rechtlichen Verselbständigung der Zweckverfolgung“.

    Google Scholar 

  114. So die Definition beiSoergel-Neuhoff(Fn.74), Vor § 80 BGB Rz.70.Neuhoffverweist insoweit auf § 87 BGB, der einen „außerhalb der Stiftung als Institution liegenden Zweck“ voraussetze, weil anderenfalls eine Unmöglichkeit der Zweckerfüllung nicht denkbar wäre. Zur Genehmigungsfähigkeit der Selbstzweckstiftung vgl. ablehnend auchFlume(Fn.23), S.133 Fn.146;Karsten Schmidt(Fn.23), § 7 II 1 b;Staudinger-Rawert(Fn.8), Vorbem zu §§ 80 ff Rz.9 mit weiteren Nachweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit etwaHof, Handbuch (Fn.15), § 8 Rz.57.

    Google Scholar 

  115. Vgl. allgemeinStaudinger-Rawert(Fn.8), § 85 BGB Rz.3;MünchKomm-Reuter(Fn.21), § 85 BGB Rz.4;Hof, Handbuch (Fn.15), § 7 Rz.8.

    Google Scholar 

  116. So § 7 Abs.1 S.2 StiftG BW; § 6 Abs.1 S.2 StiftG Brem;§ 8 Abs.1 StiftG MV; § 14 Abs.! S.2 StiftG DDR; vgl. auch § 5 StiftG Hess: „Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, daß eine Verwirklichung des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung des erkennbaren oder mutmaßlichen Willens des Stifters auf die Dauer nachhaltig gewährleistet erscheint.“ Ebenso § 8 Abs.1 S.2 StiftG Brand; § 13 Abs.! StiftG RP; § 4 Abs.1 StiftG SchH.

    Google Scholar 

  117. Vgl.Carstensen(Fn.7), S.43 ff.

    Google Scholar 

  118. Differenzierend auchWagner/Walz(Fn.34), S.86 f.

    Google Scholar 

  119. Vgl. die Nachweise oben in Fn.117.

    Google Scholar 

  120. § 58 Nr.7 AO ist nach der Systematik des Gesetzes eine Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, wie es sich nach § 55 Abs.1 S.1 Nr.1 AO aus dem Grundsatz der Selbstlosigkeit ergibt.

    Google Scholar 

  121. So aberCarstensen(Fn.7), S.157.

    Google Scholar 

  122. Eine Ausnahme soll nachPohley(Fn.2), Art.26 StiftG Bay Anm.4 allerdings dann gelten, wenn der vorübergehende Verlust der Gemeinnützigkeit für die Stiftung unschädlich sei, weil es auf Grund entsprechender Freibeträge ohnehin nicht zu einer Steuerpflicht komme.

    Google Scholar 

  123. § 7 Abs.2 S.1 StiftG BW; § 3 Abs.3 S.2 StiftG Berl; § 9 Abs.1 S.2 StiftG Brand; § 7 S.4 AGBGB Hamb; § 6 Abs.1 S.2 StiftG Hess; § 6 Abs.1 S.2 StiftG Nds; § 7 Abs.1 S.2 StiftG NW; § 6 Abs.1 S.2 StiftG Saar; § 4 Abs.2 S.1 StiftG SchH; § 14 Abs.2 S.1 StiftG DDR.

    Google Scholar 

  124. § 10 Abs.2 S.1 c StiftG Brand; § 7 Abs.3 S.2 StiftG Brem; § 10 Abs.2 S.1 a StiftG MV; § 6 Abs.2 S.2 StiftG Nds; § 8 Abs.2 S.1 c StiftG NW; § 6 Abs.2 S.2 StiftG Saar; § 4 Abs.3 S.2 StiftG SchH.

    Google Scholar 

  125. Zur Zulässigkeit zeitlich beschränkter Stiftungen vgl. unten IV 2 b.

    Google Scholar 

  126. Vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs.2 StiftG NW (Fn.6), S.23, wo es im Zusammenhang mit der Zulässigkeit satzungsmäßiger Admassierungsgebote u.a. heißt: „Gedacht ist dabei in erster Linie an Unternehmensstiftungen, denen es darauf ankommt, durch Zuführung des angesammelten Kapitals das Unternehmen wettbewerbsfähig zu erhalten.“

    Google Scholar 

  127. Dies wäre die stiftungsrechtliche Entsprechung zu der gemeinnützigkeitsrechtlichen Ausnahmeregel des § 58 Nr.7 b AO.

    Google Scholar 

  128. Vgl. § 7 Abs.2 StiftG BW; § 9 Abs.l S.2 StiftG Brand; § 7 Abs.l S.2 StiftG Brem;§ 6 StiftG Hess; § 9 Abs.I S.2 StiftG MV; § 6 Abs.1 S.1 StiftG Nds; § 7 Abs. 1 S.2 StiftG NW; § 6 Abs.l S.2 StiftG Saar; § 4 Abs.2 S.1 StiftG SchH; § 14 Abs.2 S.1 StiftG DDR.

    Google Scholar 

  129. So § 10 Abs.2 S.1 b Brand; § 7 Abs.3 S.3 StiftG Brem; § 10 Abs.2 S.1 c StiftG MV; § 6 Abs.2 S.2 StiftG Nds; § 8 Abs.2 S.1 b StiftG NW; § 15 Abs.2 StiftG RP.

    Google Scholar 

  130. § 6 Abs.2 S.2 StiftG Saar; § 4 Abs.3 S.2 StiftG SchH.

    Google Scholar 

  131. Vgl.Voll/Störle(Fn.12), Art.12 Anm.5: Keine Admassierung, sondern nur ein „zeitliches Hinausschieben der Verwendung der Stiftungsmittel“.

    Google Scholar 

  132. SeifartHandbuch (Fn.15), § 10 Rz.85: „relativ häufig und unproblematisch“.

    Google Scholar 

  133. Diese Differenzierung entspricht der Gesetzeslage im Gemeinnützigkeitsrecht, vgl. § 58 Nr.6 AO betreffend projektbezogene „gebundene Rücklagen“ einerseits und § 58 Nr.7 a und b AO betreffend „freie Rücklagen“ andererseits.

    Google Scholar 

  134. Vgl. zur Dauerhaftigkeit oben IV 2 b.

    Google Scholar 

  135. Zur Admassierung als Mittel der Verhinderung der Auflösung vgl. unten IV 3 c.

    Google Scholar 

  136. Vgl. auchSeifartHandbuch (Fn.l5), § 10 Rz.85.

    Google Scholar 

  137. SeifartHandbuch (Fn.15), § 10 Rz.77; ders., BB 1987, 1889, 1894.

    Google Scholar 

  138. So auchWagner/Walz(Fn.34), S.90; andere Begründung beiCarstensen(Fn.7), S.43 ff,der dies als Problem der Vermögenserhaltung qualifiziert. Dagegen bereits oben II 3.

    Google Scholar 

  139. Instruktiv dazu die Übersichten über die tatsächliche Entwicklung in den letzten drei Jahrzehnten beiCarstensen(Fn.7), 5.167 ff.

    Google Scholar 

  140. Vgl. § 58 Nr.7 a und b AO.

    Google Scholar 

  141. Im Ergebnis einschränkend auchWagner/Walz(Fn.34), S.90 f.

    Google Scholar 

  142. Abweichend davon unterscheidet das StiftG Bay nicht zwischen „können“ und „sollen“, sondern gewährt der Stiftungsaufsicht in Art.26 ein Eingriffsrecht: „Ist das Vermögen einer Stiftung so erheblich geschwächt, daß die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigt ist, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, daß der Ertrag des Stiftungsvermögens ganz oder teilweise so lange anzusammeln ist, bis die Stiftung wieder leistungsfähig geworden ist.“

    Google Scholar 

  143. Ebenso § 10 Abs.3 StiftG Brand; § 7 Abs.4 StiftG Brem; § 10 Abs.3 StiftG MV; § 15 Abs.3 StiftG RP.

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1998 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Hüttemann, R. (1998). Der Grundsatz der Vermögenserhaltung im Stiftungsrecht. In: Festgabe für Werner Flume. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58963-8_2

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-58963-8_2

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-63804-6

  • Online ISBN: 978-3-642-58963-8

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics