Zusammenfassung
Alle Stiftungsgesetze der Länder enthalten die Vorschrift, daß das Stiftungsvermögen „in seinem Bestand zu erhalten“ ist.1Diese Regel gilt als „wichtiger und charakteristischer stiftungsrechtlicher Grundsatz“2nach anderer Meinung sogar als „wichtigster Grundsatz für die Verwaltung des Stiftungsvermögens“.3Ungeachtet dieser überragenden Bedeutung finden sich aber in den Landesstiftungsgesetzen keine weiteren Aussagen darüber, was Vermögenserhaltung im Stiftungsrecht genau meint. Eine solche Inhaltsbestimmung wäre aber schon deshalb angebracht, weil der gesetzliche Begriff der Vermögenserhaltung keineswegs eindeutig ist. Denn Erhaltung des Stiftungsvermögens „in seinem Bestand“ kann man sowohl gegenständlich als auch wertmäßig verstehen. So könnte man annehmen, die Stiftungsorgane seien zur Erhaltung der vom Stifter übertragenen Vermögensgegenstände in Natur verpflichtet. Dies würde z.B. bedeuten, daß Vermögensumschichtungen grundsätzlich unzulässig wären, weil sie die konkrete Zusammensetzung des Vermögens verändern.4Der Stiftungsvorstand dürfte also weder den stif-tungseigenen Grundbesitz gegen Wertpapiere, noch ein einzelnes Stiftungsgrundstück gegen ein anderes Grundstück eintauschen. Derartige Umschichtungen bedürften vielmehr als Ausnahme von der Regel immer einer besonderen Rechtfertigung durch den Stifterwillen. Reduziert man dagegen das Gebot der Vermögenserhaltung auf eine bloße Erhaltung des Vermögens „dem Werte nach“5so wären Vermögensumschichtungen als solche unbedenklich, solange an die Stelle des ausscheidenden Vermögenserhaltung ein wertgleiches Surrogat tritt und somit eine Wertminderung ausgeschlossen ist.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
§ 7 Abs.2 S.1 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg (StiftG BW); Art.10 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Bayern (StiftG Bay); § 3 Abs.3 S.1 StiftG Stiftungsgesetz Berlin (StiftG Berl); § 9 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Brandenburg (StiftG Brand); § 6 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Bremen (Brem);§ 7 Abs.1 S.1 Ausführungsgesetz zum BGB Hamburg (AGBGB Hamb); § 6 Abs.1 S.2 Stiftungsgesetz Hessen (StiftG Hess); § 9 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (StiftG MV); § 6 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Niedersachsen (StiftG Nds); § 7 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StiftG NW); § 14 Abs.1 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz (StiftG RP); § 6 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz Saarland (StiftG Saar); § 4 Abs.2 S.1 Stiftungsgesetz Schleswig-Holstein (StiftG SchH); § 14 Abs.1 S.1 Stiftungsgesetz DDR (StiftG DDR).
PohleyKommStiftG Bay, 2.Aufl., 1996, Art.10 Anm.l.
Ebersbach, Handbuch des deutschen Stiftungsrechts, 1972, I-8.1, S.115.
In diese Richtung weist § 14 Abs.1 StiftG RP: "Das Stiftungsvermögen ist tunlichst in seinem Bestand und seiner Zusammensetzung ungeschmälert zu erhalten."
Vgl. etwaKronkeStiftungstypus und Unternehmensträgerstiftung, 1988, S.94: „keine Veränderungssperre, sondern nur Sicherung des wirtschaftlichen Wertes“.
Unklar hinsichtlich des Wertbegriffs etwa die Gesetzesbegründung zu § 7 StiftG NW, LT-Drs.8/830, S.23: Das Vermögen müsse „in seinem Wert und damit in seiner Ertragskraft erhalten werden.“
F#x00FC;r Vermögenserhaltung als „Kaufkrafterhaltung“ eingehendCarstensenVermögensverwaltung, Vermögenserhaltung und Rechnungslegung gemeinnütziger Stiftungen, 1994, S.42 ff.
Vgl. nurStaudinger-RawertBGB, 13.Aufl., 1995, Vorbem zu §§ 80 ff BGB Rz.15: Anders als mitgliedschaftlich strukturierte Personenverbände bedarf ein „institutionalisierter Zweck wie die Stiftung notwendig geeigneter Mittel, die seine Durchführung gewährleisten.“
Vgl. etwa § 7 Abs.1 StiftG BW: „Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten“. Ebenso § 8 Abs.3 S.1 StiftG MV; § 6 Abs.3 S.1 StiftG Nds; § 5 Abs.1 S.2 StiftG Saar; § 14 Abs.1 S.1 StiftG DDR. Vgl. auch § 7 S.3 AGBGB Hamb: „Überschüsse sind sicher und ertrag-bringend anzulegen“. Ebenso Art.13 StiftG Bay: „Stiftungsgelder sind nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.“
Vgl.Pohley(Fn.2), Art.10 StiftG Bay Anm.2.1: „⋯die Verwaltung der Stiftung hat nicht nur jede Schädigung zu unterlassen ⋯, sondern darüber hinaus alles zu tun, was nach wirtschaftlichen Grundsätzen zur Erhaltung und ertragbringenden Nutzung des Vermögensbestandes getan werden kann."
Vgl. Gesetzesbegründung (Fn.6), S.23.
Von RotbergKommStiftG BW, 1980, § 6 Anm.2b;Pohley (Fn.2), Art.10 StiftG Bay Anm.2.1;RösnerKommStiftG Hess, 1967, § 6;Siegmund-Schultze,KommStiftG Nds, 4.Aufl., 1994, § 6 Anm.1;Voll/StörleKommStiftG Bay, 2.Aufl., 1979, Art.10 Anm.1;Kronke (Fn.5), S.94.
Vgl. Gesetzesbegründung (Fn.6), S.23.
Voll/Störle(Fn.12), Art.10 Anm.l.
Zum Stiftungskapital als Gegenposten des Grundstockvermögens vgl. etwaOrthHandbuch des Stiftungsrechts, 1987, § 37 Rz.152. Zur Rechnungslegung bei Stiftungen allgemein vgl. den Entwurf einer Verlautbarung des HFA: Zur Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen, WPg 1997, 712 ff.
Vgl. Art.10 Abs.2 StiftG Bay.
Gesetzesbegründung (Fn.6), S.23.
Unklar etwaEbersbach(Fn.3), I-8.1, der ausführt, Veränderungen des Vermögensbestandes seien nicht „schlechthin unzulässig“; solche Veränderungen dürften nur „den Wert des Grundstockvermögens nicht mindern.“
RichtigVoll/Störle(Fn.12), Art.10 StiftG Bay Anm.l.
SoRösner(Fn.12), § 6 StiftG Hess.
In diese RichtungMünchKomm-ReuterBGB, 3.Aufl., 1993, § 80 BGB Rz.7: „⋯ die Zuwendung an die Stiftung ist Geschäftsgrundlage der Genehmigung, nicht anders, als die Aufbringung des Stammkapitals bei der Errichtung der GmbH Geschäftsgrundlage der Eintragung in das Handelsregister ist.“
Statt aller nur Begründung zu § 4 StiftG NW (Fn.6), S.20: Es seien Stiftungen zu verhindern, „deren Vermögen die Erfüllung des Stiftungszwecks auf die Dauer nicht zuläßt.“
Vgl. zur analogen Anwendung der §§ 21, 22 BGB bei der Genehmigung von Unternehmensträgerstiftungen die eingehenden Überlegungen beiMünchKomm-Reuter(Fn.21), Vor § 80 BGB Rz.24 ff, sowie beiStaudinger-Rawert, (Fn.8), Vorbem §§ 80 ff BGB Rz.83 ff mit Nachweisen zum Meinungsstand und zur abweichenden h.L. Zur Genehmigungsfähigkeit der Unternehmensträgerstiftung siehe auchFlume,Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd.I/2, Die juristische Person, 1983, S.133 Fn.146;Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3.Aufl., 1997, S.183 f.
Auch § 82 BGB, der den Stifter zur Übertragung der zugesicherten Vermögensausstattung verpflichtet, dient nicht dem Gläubigerschutz, sondern der Sicherung der zur Erfüllung der Stiftungszwecke erforderlichen Mittel.
Die Stiftungsgesetze treffen dazu unterschiedliche Regelungen, vgl. dazu die Nachweise im IdW-Entwurf Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen, (Fn.15), 714.
Vgl. etwa § 8 Abs.2 S.1 b StiftG NW: „Erträge und Zuwendungen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Werte angezeigt ist.
Carstensen(Fn.7), S.43 ff.
Vgl.Carstensen(Fn.7), S.45.
FlämigDie Erhaltung der Leistungskraft von gemeinnützigen Stiftungen, 1984.
Flämig(Fn.29), S.20 mit Fn.16, 18.
Vgl.Carstensen(Fn.7), S.44 Fn.6; Flämig (Fn.29), a.a.O.
Zur allgemeinen Geltung des Nominalwertprinzips vgl. etwa BVerfG v. 19.12.1978 BVerfGE 50, 57 ff, 92; BGH v. 28.5.1973 BGHZ 61, 31 ff, 38.
Carstensen(Fn.7), S.148 f.
Vgl. dazu die Überlegungen beiCarstensen(Fn.7), S.167 ff; aus ökonomischer Sicht auchWagner/Walz, Zweckerfüllung gemeinnütziger Stiftungen, 1997, S.53 ff.
So auch der Befund beiWagner/Walz(Fn.34), S.79 ff.
Carstensen(Fn.7), S.44 f, 79 f.
Vgl. etwa § 8 Abs.2 S.1 b StiftG NW: Erträge „können“ dem Vermögen zugeführt werden, um einen Wertverlust auszugleichen.
Vgl. z.B. Art.10 Abs.2 StiftG Bay.
EbensoWagner/Walz(Fn.34), S.84 f.
Carstensen(Fn.7), S.50 ff.
Ablehnend auchWagner/Walz(Fn.34), S.82;Staudinger-Rawert(Fn.8), Vorbem zu §§ 80 ff BGB Rz.18.
Dazu eingehend unten IV.
So aberCarstensen(Fn.7), S.43 ff.
GegenCarstensenauchStaudinger-Rawert(Fn.8), Vorbem §§ 80 ff BGB Rz.18.
Zur wirtschaftlichen Bestimmung als Kernbegriff des Nießbrauchsrechts grundlegendSchönDer Nießbrauch an Sachen, 1992.
Siehe auchEbersbach(Fn.3), I-6.13, S.82: „Mit der Spezifikation des Vermögensgrundstocks bestimmt der Stifter die Vermögenswerte, durch deren Benutzung oder aus deren Erträgen der Stiftungszweck zu realisieren ist.“
Im Fall der Zustiftung durch einen Dritten wäre dementsprechend die Widmung des zustiftenden Dritten maßgebend.
Vgl. allgemein zur Bindung der Stiftung an den StifterwillenStaudinger-Rawert(Fn.8), § 85 BGB Rz.l ff;MünchKomm-Reuter(Fn.21), § 85 BGB Rz.l ff; siehe auch etwa § 2 StiftG Nds: „Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der Stifterwille in erster Linie maßgebend“.
So wohlvon Rotberg(Fn.12), § 7 StiftG BW Anm.2b;Ebersbach(Fn.3), I-8.1, S.116;Rösner(Fn.12), § 6 StiftG Hess;Kronke(Fn.5), S.94; vgl. auch Gesetzesbegründung zu § 7 StiftG NW (Fn.6), wonach Vermögensumschichtungen im Rahmen des Stiftungszwecks dem Gebot der „Werterhaltung“ nicht entgegenstehen.
Vgl. zur Zulässigkeit von Vermögensumschichtungen deutlichSiegmund/Schultze(Fn.12), § 6 StiftG Nds Anm.1: „Hierbei ist aber besonders darauf zu achten, daß diesen Vorgängen nicht der Stifterwille entgegensteht. Deshalb empfiehlt es sich, daß der Stifter in der Satzung bestimmt, ob die zu Anfang vorhandenen Vermögensgegenstände austauschbar sind.“
Vgl. aus dem Recht des Nießbrauchs die Regelung des § 1048 Abs.1 S.1 BGB betreffend die Verfügungsbefugnis des Nießbrauchers. Danach kann der Nießbraucher bei einem Nießbrauch an einem Grundstück mit Inventar „über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen“. Zur entsprechenden Anwendung des § 1048 Abs.1 S.1 BGB beim Nießbrauch an einem Sachinbegriff bzw. beim Unternehmensnießbrauch nurStaudinger-FrankBGB, 13.Aufl., 1994, § 1048 BGB Rz.2.
Nach KG v. 6.7.1970 (Stiftungen in der Rechtsprechung III, S.35 fi) kann „der Verkauf von Wertpapieren zwecks Umschichtung des Vermögens entsprechend der wirtschaftlichen Lage“ als Maßnahme „ordnungsgemäßer Verwaltung sogar geboten sein.“ Zur Vermögensverwaltung bei Kapitalvermögen instruktivCarstensen(Fn.7), S.233 ff. Siehe auch Art.13 StiftG Bay: „Stiftungsgelder sind nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.“
Vgl. § 5 StiftG Bay: „Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens gesichert erscheint.“ Siehe auch § 4 Abs.l Nr.b StiftG NW: „Die Genehmigung ist zu versagen,⋯ wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gewährleistet ist.“
Zur Notwendigkeit einer zusätzlichen Kapitalausstattung bei Anstaltsstiftungen nurSei-fartHandbuch (Fn.15), § 10 Rz.27.
Vgl.Flume(Fn.23), S.131: „Der Unterschied zwischen der körperschaftlichen juristischen Person und der Stiftung als juristischer Person besteht nur darin, daß die körperschaftliche juristische Person als Wirkungseinheit auf die Mitglieder bezogen ist, die autonom über die Wirkungseinheit bestimmen, während die als Stiftung verfaßte Wirkungseinheit keine Mitglieder und damit kein Organ hat, das autonom für die Wirkungseinheit zu handeln befugt ist.“
Zur Notwendigkeit der Festlegung der „identitätsbestimmenden Grundentscheidungen“ durch den StifterStaudinger-Rawert(Fn.8), § 85 BGB Rz.1ff; MinchKomm-Reuter(Fn.21), § 85 BGB Rz.5.
Einige Stiftungsgesetze enthalten für vermögensumschichtende Maßnahmen ausdrückliche Genehmigungsvorbehalte (vgl. z.B. § 31 Abs.1 Nr.2, 3, 4 StiftG Bay, § 21 Abs.1 Nr.1 StiftG NW) bzw. Anzeigepflichten (§ 13 Abs.1 S.1 StiftG BW) vor.
Vgl. auch KG v. 4.2.1972 (Stiftungen in der Rechtsprechung II, S.68 ff) betreffend die Einbringung des Stiftungsunternehmens in eine KG. Eine derartige Vermögensanlage bedeute „keine Änderung des Stiftungszwecks“.
Vgl. auch § 7 S.3 AGBGB Hamb: „Überschüsse sind sicher und ertragbringend anzulegen.“
Vgl. dazu oben III 1.
Siehe etwa den rechtsvergleichenden Hinweis vonKronke(Fn.5), S.92 auf den englischen Charities Act 1960, wonach die Gerichte auf Antrag des trustee die Vermögensverwaltungsvorschriften der terms of trust schon bei „Unzweckmäßigkeit“ abändern können.
Vgl. allgemein zur Anlage von Stiftungsgeldern Art.13 StiftG Bay.
A.A. aber offenbar KG v. 4.2.1972 (Fn.59), das allgemein feststellt, „das Gesetz verbietet die Anlegung des Gesellschaftsvermögens in einer Kommanditbeteiligung nicht“. Die Stiftung sei weiterhin „Trägerin ihres Vermögens“. In dem Fall ging es aber allein um die Auswirkungen der Einbringung auf die Rechtsstellung eines zukünftigen Vorstandes.
A.A. wohl KG v. 4.2.1972 (Fn.59). In dem entschiedenen Fall hatte eine Stiftung ein Unternehmen als Kommanditeinlage in eine neugegründete GmbH & Co KG eingebracht. Nach Ansicht des KG war es unschädlich, daß der Gewinnanspruch der Stiftung nunmehr der Rücksichtnahme auf die „Liquidität der Gesellschaft“ unterworfen war, deren Beurteilung „im Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin gestellt war“.
Vgl. etwa Art.12 StiftG Bay; § 6 Abs.2 S.1 StiftG Nds; § 8 Abs. I StiftG NW; § 15 Abs. I StiftG RP; § 6 Abs.2 StiftG Saar; § 4 Abs.3 S.1 StiftG SchH.
Vgl. etwaVol1/Stärle(Fn.12), Art.12 StiftG Bay Anm.l;Ebersbach(Fn.3), I-8.2, S.116;Seifart, Handbuch (Fn.l5), § 10 Rz.70.
Ungenau z.B.Ebersbach(Fn.3), I-8.2, S.116: „alle Früchte und Nutzungen⋯, die Sachen und Rechte ihrer Bestimmung gemäß gewähren.“
Voll/Störle(Fn.12), Art.10 StiftG Bay Anm.l.
Vgl. dazuSchön(Fn.45), S.65 f.
Zur Beschränkung des Fruchtbegriffs vgl. etwaMünchKomm-Holch(Fn.21), § 99 BGB Rz.15
Vgl. nurPohley(Fn.2), Art.10 StiftG Bay Anm.2.3.
Anders wäre es z.B. dann, wenn das Stiftungsvermögen in einem Wertpapierdepot besteht, das nach dem Willen des Stifters entsprechend einer gewerblichen Tätigkeit laufend umgeschichtet werden soll. Hier gehören nach der konkreten wirtschaftlichen Bestimmung auch die Gewinne aus den Umschichtungen zum „Ertrag“.
Vgl. nurSoergel-NeuhoffBGB, 12.Aufl., 1988, Vor § 80 BGB Rz.15;Ebersbach (Fn.3), I-8.1, S.115;Pohley(Fn.2), Art.12 StiftG Bay Anm.1.1.
Voll/Störle(Fn.12), Art.12 Stifte Bay Anm.1.
Vgl. nur BGH v. 20.4.1972 BGHZ 58, 316 ff, 321;Soergel-StürnerBGB, 12.Aufl., 1989, § 1068 BGB Rz.7g, 8;Staub-UlmerHGB, 4.Aufl., 1988, § 105 HGB Rz.121; Scholz/Winter, GmbHG, 8.Aufl., 1993, § 15 GmbHG Rz.190; weitere Nachweise beiSchönZHR 158 (1994), 229 ff, 240 Fn.48.
Vgl. zur Admassierung unten IV.
Zum Bezugsrecht beim Nießbrauch an einem KG-Anteil BGH v. 20.4.1972 (Fn.76), 319.
SoPohley(Fn.2), Art.10 StiftG Bay Anm.2.1.
Carstensen(Fn.7), S.45.
Carstensen(Fn.7), S.44 f.
Vgl. oben II 4.
Entsprechend der Lage beim Nießbrauch, vgl. § 1041 S.2 BGB.
Zur Bewirtschaftung von Stiftungswaldungen vgl.Pohley(Fn.2), Art.10 StiftG Bay Anm.2.2.
Pohley(Fn.2), Art.12 StiftG Bay Anm.1.1.
Vgl. aus dem Nießbrauchsrecht § 1048 Abs.1 S.2 BGB.
UnklarVoll/Störle(Fn.12), Art.12 StiftG Bay Anm.1: Erlös „gehört zum Grundstockvermögen“.
Seifert, Handbuch (Fn.15), § 10 Rz.71;Pohley(Fn.2), Art.12 StiftG Bay Anm.1.1.
Zur Einschränkung der zeitnahen Verwendungspflicht durch den Aufwand zur Instandhaltung des Stiftungsbesitzes vgl. nurPohley(Fn.2), Art.12 StiftG Bay Anm 1 1;Voll/Störle(Fn.12), Art.12 StiftG Bay Anm.5;Seifart, Handbuch (Fn.15), § 10 Rz.71. Siehe auch § 27 Ausführungs-Verordnung zum StiftG Bay: „Neben den Ausgaben auf den Stiftungszweck sind aus dem Stiftungsertrag auch die notwendigen Kosten der Verwaltung, ferner die öffentlichen Lasten und der Aufwand für die Instandhaltung des Stiftungsbesitzes und für die rechtlichen Verpflichtungen zu decken.“
Siegmund/Schultze(Fn.l2), § 6 StiftG Nds Anm.l;Seifart, Handbuch (Fn.15), § 10 Rz.71.
Vgl. dazu - aus dem Steuerrecht - die Regelung über die Rücklagenbildung bei Organgesellschaften in § 14 Nr.5 KStG. Diese Regelung wird von der Finanzverwaltung (siehe Anwendungserlaß zur AO Rz.4 zu § 55 AO) auch für die Abgrenzung gemeinnützigkeitsrechtlich zulässiger Rücklagenbildung in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entsprechend herangezogen.
Oben III 3.
Vgl. etwa § 15 Abs.2 StiftG RP: „Zum Ausgleich von Vermögensverlusten können die Erträge auch der Vermögensmasse zugeführt werden.“ Ähnlich § 8 Abs.2 S.1 b StiftG NW: „Erträge können dem Vermögen zugeführt werden, soweit dies zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Wert angezeigt ist.“ Siehe auch § 10 Abs.2 S.1 b StiftG Brand; § 7 Abs.3 S.3 StiftG Brem; § 10 Abs.2 S.1 c StiftG MV; § 6 Abs.2 S.2 StiftG Nds; § 6 Abs.2 S.2 StiftG Saar; § 4 Abs.3 S.2 StiftG SchH.
Dazu unten IV 3 c.
Vgl. § 60 Ausführungs-Verordnung zu Art.31 Abs.1 Nr.2 StiftG Bay: „Es kann genehmigt werden, daß der Erlös aus der Veräußerung von Vermögenwerten dazu verwendet wird, um andere stiftungseigene Besitzwerte zu erhalten, zerstörte Objekte wieder aufzubauen, um Stiftungsgebäude, -anlagen oder -einrichtungen zu erweitern oder zu verbessern oder um außerordentliche Schulden zu tilgen, wenn der gleiche Erfolg nicht auch dadurch erreicht werden kann, daß tragbare langfristige Rückzahlungsdarlehen aufgenommen oder kurzfristige Schulden in langfristige Rückzahlungsdarlehen umgewandelt werden.“
Vgl. dazu aus dem Nießbrauchsrecht auch § 1043 BGB; zur Verwendung des „Kapitalwertes“ der Sache als Sicherheit durch den Nießbraucher ausführlichSchön(Fn.45), S.137 ff.
Vgl. zur Auslegung des § 1047 BGB etwaStaudinger-Frank(Fn.51), § 1047 BGB Rz.11;MünchKomm-Petzold, BGB, 3.Aufl, 1997, § 1047 BGB Rz.14; eingehendSchön(Fn.45), S.169 ff.
SoSchön(Fn.45), S.173.
§ 1 Abs.! Nr.4 ErbStG: „Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen⋯ das Vermögen einer Stiftung⋯“. Siehe auchMeinckeErbSt, 10.Aufl, § 1 ErbSt Rz.20.
Daran dürfte sich angesichts der Höhe der finanziellen Belastung und des Belastungszwecks auch dann nichts ändern, wenn die Stiftung nach § 24 ErbStG von der Möglichkeit einer Verrentung der Erbersatzsteuer Gebrauch macht.
So die schlagwortartige Beschreibung des Problems im Titel der Arbeit vonFlämigDer Zerfall der Leistungskraft von Wissenschaftsstiftungen in: Deutsches Stiftungswesen 1966–1976, S.195 ff.
Vgl.Carstensen(Fn.7), S.167 ff;Wagner/Walz(Fn.34), 53 ff.
Vgl.Carstensen(Fn.7), S.175;Wagner/Walz(Fn.34), S.57.
Zum Problem der Rücklagenbildung als Frage der „Zeitstruktur“ der Förderpolitik vgl. aus ökonomischer SichtWagner/Walz(Fn.34), S.17 ff, 22 ff.
AndersCarstensen(Fn.7), S.43 ff.
Vgl.Staudinger-Rawert(FN.8), § 85 BGB Rz.9;MünchKomm-Reuter(Fn.21), § 85 BGB Rz.5.
Flume(Fn.23), S.131.
RittnerDie werdende juristische Person, 1973, S. 235.
Zum Begriff der „identitätsbestimmenden Grundentscheidungen“MünchKomm-Reuter(Fn.21), § 85 BGB Rz.l.
Vgl. etwa § 7 Abs.1 S.1 StiftG NW: „Das Stiftungsvermögen ist, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, ungeschmälert zu erhalten.“
Aus dem Schrifttum nurSeifartHandbuch (Fn.15), § 10 Rz.84;Carstensen (Fn.7), S.55 f; zur Zulässigkeit einer Stiftung auf Zeit vgl.Ebersbach (Fn.3), I 6.12, S.81;Staudinger-Coing,BGB, 12.Aufl., 1980, § 80 BGB Rz.7;Soergel-Neuhoff (Fn.74)§ 80 BGB Rz.13.
Vgl. nur § 8 Abs.2 S.1 c: „Erträge und Zuwendungen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit es die Satzung vorsieht.“
Vgl. nurSeifartHandbuch (Fn.15), § 1 Rz.10.
Mit Recht stelltMünchKomm-Reuter(Fn.21), Vor § 80 BGB Rz.12, dazu fest, das Merkmal der Dauerhaftigkeit betreffe - entgegen verbreiteter Ansicht - nicht die „Beständigkeit des Stiftungszwecks“ im Wechsel der Verhältnisse, sondern die „Erforderlichkeit einer rechtlichen Verselbständigung der Zweckverfolgung“.
So die Definition beiSoergel-Neuhoff(Fn.74), Vor § 80 BGB Rz.70.Neuhoffverweist insoweit auf § 87 BGB, der einen „außerhalb der Stiftung als Institution liegenden Zweck“ voraussetze, weil anderenfalls eine Unmöglichkeit der Zweckerfüllung nicht denkbar wäre. Zur Genehmigungsfähigkeit der Selbstzweckstiftung vgl. ablehnend auchFlume(Fn.23), S.133 Fn.146;Karsten Schmidt(Fn.23), § 7 II 1 b;Staudinger-Rawert(Fn.8), Vorbem zu §§ 80 ff Rz.9 mit weiteren Nachweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit etwaHof, Handbuch (Fn.15), § 8 Rz.57.
Vgl. allgemeinStaudinger-Rawert(Fn.8), § 85 BGB Rz.3;MünchKomm-Reuter(Fn.21), § 85 BGB Rz.4;Hof, Handbuch (Fn.15), § 7 Rz.8.
So § 7 Abs.1 S.2 StiftG BW; § 6 Abs.1 S.2 StiftG Brem;§ 8 Abs.1 StiftG MV; § 14 Abs.! S.2 StiftG DDR; vgl. auch § 5 StiftG Hess: „Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, daß eine Verwirklichung des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung des erkennbaren oder mutmaßlichen Willens des Stifters auf die Dauer nachhaltig gewährleistet erscheint.“ Ebenso § 8 Abs.1 S.2 StiftG Brand; § 13 Abs.! StiftG RP; § 4 Abs.1 StiftG SchH.
Vgl.Carstensen(Fn.7), S.43 ff.
Differenzierend auchWagner/Walz(Fn.34), S.86 f.
Vgl. die Nachweise oben in Fn.117.
§ 58 Nr.7 AO ist nach der Systematik des Gesetzes eine Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, wie es sich nach § 55 Abs.1 S.1 Nr.1 AO aus dem Grundsatz der Selbstlosigkeit ergibt.
So aberCarstensen(Fn.7), S.157.
Eine Ausnahme soll nachPohley(Fn.2), Art.26 StiftG Bay Anm.4 allerdings dann gelten, wenn der vorübergehende Verlust der Gemeinnützigkeit für die Stiftung unschädlich sei, weil es auf Grund entsprechender Freibeträge ohnehin nicht zu einer Steuerpflicht komme.
§ 7 Abs.2 S.1 StiftG BW; § 3 Abs.3 S.2 StiftG Berl; § 9 Abs.1 S.2 StiftG Brand; § 7 S.4 AGBGB Hamb; § 6 Abs.1 S.2 StiftG Hess; § 6 Abs.1 S.2 StiftG Nds; § 7 Abs.1 S.2 StiftG NW; § 6 Abs.1 S.2 StiftG Saar; § 4 Abs.2 S.1 StiftG SchH; § 14 Abs.2 S.1 StiftG DDR.
§ 10 Abs.2 S.1 c StiftG Brand; § 7 Abs.3 S.2 StiftG Brem; § 10 Abs.2 S.1 a StiftG MV; § 6 Abs.2 S.2 StiftG Nds; § 8 Abs.2 S.1 c StiftG NW; § 6 Abs.2 S.2 StiftG Saar; § 4 Abs.3 S.2 StiftG SchH.
Zur Zulässigkeit zeitlich beschränkter Stiftungen vgl. unten IV 2 b.
Vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs.2 StiftG NW (Fn.6), S.23, wo es im Zusammenhang mit der Zulässigkeit satzungsmäßiger Admassierungsgebote u.a. heißt: „Gedacht ist dabei in erster Linie an Unternehmensstiftungen, denen es darauf ankommt, durch Zuführung des angesammelten Kapitals das Unternehmen wettbewerbsfähig zu erhalten.“
Dies wäre die stiftungsrechtliche Entsprechung zu der gemeinnützigkeitsrechtlichen Ausnahmeregel des § 58 Nr.7 b AO.
Vgl. § 7 Abs.2 StiftG BW; § 9 Abs.l S.2 StiftG Brand; § 7 Abs.l S.2 StiftG Brem;§ 6 StiftG Hess; § 9 Abs.I S.2 StiftG MV; § 6 Abs.1 S.1 StiftG Nds; § 7 Abs. 1 S.2 StiftG NW; § 6 Abs.l S.2 StiftG Saar; § 4 Abs.2 S.1 StiftG SchH; § 14 Abs.2 S.1 StiftG DDR.
So § 10 Abs.2 S.1 b Brand; § 7 Abs.3 S.3 StiftG Brem; § 10 Abs.2 S.1 c StiftG MV; § 6 Abs.2 S.2 StiftG Nds; § 8 Abs.2 S.1 b StiftG NW; § 15 Abs.2 StiftG RP.
§ 6 Abs.2 S.2 StiftG Saar; § 4 Abs.3 S.2 StiftG SchH.
Vgl.Voll/Störle(Fn.12), Art.12 Anm.5: Keine Admassierung, sondern nur ein „zeitliches Hinausschieben der Verwendung der Stiftungsmittel“.
SeifartHandbuch (Fn.15), § 10 Rz.85: „relativ häufig und unproblematisch“.
Diese Differenzierung entspricht der Gesetzeslage im Gemeinnützigkeitsrecht, vgl. § 58 Nr.6 AO betreffend projektbezogene „gebundene Rücklagen“ einerseits und § 58 Nr.7 a und b AO betreffend „freie Rücklagen“ andererseits.
Vgl. zur Dauerhaftigkeit oben IV 2 b.
Zur Admassierung als Mittel der Verhinderung der Auflösung vgl. unten IV 3 c.
Vgl. auchSeifartHandbuch (Fn.l5), § 10 Rz.85.
SeifartHandbuch (Fn.15), § 10 Rz.77; ders., BB 1987, 1889, 1894.
So auchWagner/Walz(Fn.34), S.90; andere Begründung beiCarstensen(Fn.7), S.43 ff,der dies als Problem der Vermögenserhaltung qualifiziert. Dagegen bereits oben II 3.
Instruktiv dazu die Übersichten über die tatsächliche Entwicklung in den letzten drei Jahrzehnten beiCarstensen(Fn.7), 5.167 ff.
Vgl. § 58 Nr.7 a und b AO.
Im Ergebnis einschränkend auchWagner/Walz(Fn.34), S.90 f.
Abweichend davon unterscheidet das StiftG Bay nicht zwischen „können“ und „sollen“, sondern gewährt der Stiftungsaufsicht in Art.26 ein Eingriffsrecht: „Ist das Vermögen einer Stiftung so erheblich geschwächt, daß die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigt ist, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, daß der Ertrag des Stiftungsvermögens ganz oder teilweise so lange anzusammeln ist, bis die Stiftung wieder leistungsfähig geworden ist.“
Ebenso § 10 Abs.3 StiftG Brand; § 7 Abs.4 StiftG Brem; § 10 Abs.3 StiftG MV; § 15 Abs.3 StiftG RP.
Rights and permissions
Copyright information
© 1998 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Hüttemann, R. (1998). Der Grundsatz der Vermögenserhaltung im Stiftungsrecht. In: Festgabe für Werner Flume. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58963-8_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-58963-8_2
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-63804-6
Online ISBN: 978-3-642-58963-8
eBook Packages: Springer Book Archive