Zusammenfassung
Nicht die globale Überschneidung der Geschäftsbereiche von Gesellschaft und Gesellschafter führt zu der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Es bedarf der positiven Feststellung einer gesellschaftlich veranlaßten Gewinnverlagerung im konkreten Einzelfall. Ob der Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegt und ob er hiergegen im Einzelfall verstoßen hat, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Das Zivilrecht hält den organisatorischen Rahmen und die rechtlichen Instrumente für den Rechtsverkehr bereit, an dessen wirtschaftlichen Ergebnisse das Steuerrecht anknüpft. Erst in einem zweiten Schritt setzt die steuerrechtliche Würdigung ein. Die Annahme eines aktivierungsfahigen Vermögenswertes bedingt sonach, daß der Rückgewähranspruch zivilrechtlich wirksam entstanden ist.
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Walter, A. (1998). Rechtsprechungsentwicklung zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot. In: Verdeckte Gewinnausschüttung und Wettbewerbsverbot. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58895-2_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-58895-2_2
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