Zusammenfassung
Im Gesellschaftsrecht folgt das Verbot verdeckter Gewinnausschüttungen aus den Kapitalerhaltungsvorschriften zum Schutz von Mitgesellschaftern und Gläubigern. Gesellschaftsrechtlich unzulässige verdeckte Gewinnausschüttungen begründen vertragliche oder gesetzliche Rückgewähransprüche der Gesellschaft gegen den begünstigten Gesellschafter. Ihre Bilanzierung ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen nur zulässige, wenn diese Ansprüche einen wirtschaftlich realisierbaren Wert haben. Eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es nicht zur bilanziellen Erfassung der Rückforderungsansprüche. Sie sind in dem Geschäftsjahr der Vorteilsgewährung in die Handelsbilanz einzustellen. Eine Aktivierung in dem gleichen Wirtschaftsjahr verhindert die Entstehung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Bilanz ist gegebenenfalls zu berichtigen; dies richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Nur eine Aktivierung des Anspruchs in einem späteren Wirtschaftsjahr ist als Einlage zu beurteilen, die das Einkommen nicht erhöhen darf.
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Walter, A. (1998). Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. In: Verdeckte Gewinnausschüttung und Wettbewerbsverbot. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58895-2_1
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