Zusammenfassung
Eine GmbH entsteht erst mit Eintragung in das Handelsregister (§ 11 I GmbHG). Bevor es zur Eintragung kommt, muß die GmbH jedoch zunächst gegründet werden. Hierfür ist es erforderlich, daß ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt und notariell beurkundet wird. Die Gesellschaft muß anschließend zur Eintragung in das Handelsregister vom Geschäftsführer angemeldet werden. Das Stadium der Gründung beginnt mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags — dieser Vorgang wird auch als sogenannte Errichtung der Gesellschaft bezeichnet — und endet mit der Eintragung in das Handelsregister. In dieser notwendigen Gründungsphase besteht bereits eine Gesellschaft, die als GmbH in Gründung (GmbH i.G.) oder Vor-GmbH bezeichnet wird. Die GmbH i.G. ist nach der Rechtsprechung des BGH bereits rechts- und verpflichtungsfähig. Sie wird vertreten durch ihren GmbH-Geschäftsführer.
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© 1998 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Jula, R. (1998). Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Gründung. In: Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern und Aufsichtsräten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58876-1_3
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