Zusammenfassung
Unter Nachkontrolle wird hier eine nachträgliche behördliche Überprüfung der Realitätstüchtigkeit von umweltbezogenen Prognosen (UVU) bzw. der Übereinstimmung von Baumaßnahmen mit umweltbezogenen Festlegungen (UVP) verstanden. Der Text des NEPA enthält keinerlei Regelungen zur Nachkontrolle. Erst die 1978 erlassenen NEPA-Verwaltungsvorschriften beinhalteten die Feststellung, daß in der UVP-Entscheidung Monitoring- und Durchführungsprogramme verankert werden sollten, wann immer dies für Minderungsmaßnahmen angebracht erscheint. Grundsätzlich besteht ein Vollzugszwang für die in einer UVP-Entscheidung verankerten Maßnahmen, denn die Durchführung ist sowohl von Behörden als auch von Privaten einklagbar. Wood (1995) sieht darüber hinaus eine von den NEPA-Verwaltungsvorschriften indirekt erforderte Nachkontrolle bei Beteiligung unterschiedlicher Behörden an einem UVP-Verfahren, insofern die federführende Behörde verpflichtet ist, andere Behörden auf Anfrage über den Fortgang von Minderungsmaßnahmen zu informieren.
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Runge, K. (1998). Tendenzen der UVP-Nachkontrolle. In: Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58835-8_9
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