Zusammenfassung
Mit der im Jahre 1990 vollzogenen Umsetzung der EG-Richtlinie 85/337/EWG über die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in bundesdeutsches Recht (Gesetz über die Umweltverträglichkeit, UVPG) steht auf nationaler Ebene erstmals ein verfahrensrechtliches Instrument zur Verfügung, das einen wirksamen vorbeugenden Umweltschutz unter Beteiligung der Öffentlichkeit zum Ziel hat. Dem Zweck des Gesetzes folgend, sind die Auswirkungen bestimmter Eingriffe bzw. Bauvorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend, d.h. medienübergreifend zu ermitteln und zu beschreiben, auf breiter Basis unter Einbeziehung aller entscheidenden Behörden und der Öffentlichkeit zu diskutieren sowie zu bewerten und bei der behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben zu berücksichtigen. Vom konzeptionellen Ansatz her stehen die Wirkungen, die von einem Vorhaben auf die Umwelt in ihrer Gesamtheit ausgehen können, im Mittelpunkt der UVP und nicht mehr die bloße Regelung von Emissionen oder Immissionen, wie dies beispielsweise in den medial angelegten Umweltgesetzen Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) oder Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Fall ist. Die Verpflichtung gegenüber dem Vorsorgeprinzip in Kombination mit der Vielfalt eines solchen Wirkungsspektrums zwingt die entscheidende Behörde dazu, über den Rahmen der bisherigen Praxis hinauszugehen. Bei der Entscheidungsfindung über die Zulässigkeit eines Vorhabens spielen zumindest implizit grundlegende Werthaltungen - z.B. die Orientierung an bestimmten Leitbildern - eine nicht zu unterschätzende Rolle. Denn Gegenstand der Abwägung sind konfligierende Rechtsprinzipien bzw. unterschiedliche Interessenslagen.
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Literatur
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Kuhnt, G., Hertling, T., Schmotz, W. (1998). UVP in der Krise - Gedanken zur Erhaltung eines effektiven Umwelt-Vorsorge-Instruments aus der Sicht von Gutachtern. In: Daschkeit, A., Schröder, W. (eds) Umweltforschung quergedacht. Umweltnatur- & Umweltsozialwissenschaften. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58801-3_9
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