Zusammenfassung
Die Initiative zur Reaktivierung kann nach § 45 II BBG auch von dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Ruhestandsbeamten ausgehen. Voraussetzung für einen an den früheren Dienstherrn zu richtenden entspre chenden Antrag, der nach der zu § 45 BBG erlassenen Verwaltungsvorschrift schriftlich zu stellen ist und an keine Bedingung geknüpft sein darf, ist lediglich, daß sich der Ruhestandsbeamte wieder für dienstfähig hält. Die Feststellung, ob die Dienstfähigkeit tatsächlich wiederhergestellt ist, hat die Behörde dann von Amts wegen und auf ihre Kosten zu treffen. Die Weigerung des Beamten, sich einer in diesem Rahmen angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, muß sich regelmäßig dahin auswirken, daß vom Weiterbestehen seiner Dienstunfähigkeit auszugehen ist.
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Plückhahn, D. (1999). Reaktivierung auf Antrag des Ruhestandsbeamten. In: Beendigung des Beamtenverhältnisses und Übertragbarkeit anderer Ämter bei Dienstunfähigkeit. Potsdamer Rechtswissenschaftliche Reihe, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58636-1_17
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