Zusammenfassung
Die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses tritt bei festgestellter Dienstunfähigkeit nicht bereits als unmittelbare gesetzliche Folge ein. Anders als beim Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze (§ 41 I BBG) und den Entlassungstatbeständen des § 29 BBG sowie der ebenfalls automatisch eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses bei strafgerichtlicher Verurteilung (§ 48 BBG) bedarf es nach den einschlägigen Bestimmungen bei Dienstunfähigkeit einer Verwaltungsentscheidung, durch welche die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis herbeigeführt wird (“ist in den Ruhestand zu versetzen“ (§ 42 I 1 BBG), “kann entlassen werden“ (§ 31 I 1 BBG)). Die beiden bei Dienstunfähigkeit vom Gesetz vorgesehenen Beendigungsmaßnahmen heben nicht nur das Amt im statusrechtlichen Sinne bzw. bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf den amtsähnlichen Status3 auf, sondern beseitigen den durch die Art des Beamtenverhältnisses gekennzeichneten Grundstatus.
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Plückhahn, D. (1999). Die Beendigung des Beamtenverhältnisses. In: Beendigung des Beamtenverhältnisses und Übertragbarkeit anderer Ämter bei Dienstunfähigkeit. Potsdamer Rechtswissenschaftliche Reihe, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58636-1_13
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