Zusammenfassung
Das Verfahren zur Feststellung von Dienstunfähigkeit ohne einen entsprechenden Antrag des Beamten ist in § 44 BBG geregelt. Bei Beamten auf Probe kommt das Verfahren nur zur Anwendung, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach § 46 BBG in Betracht zu ziehen ist (s.u. Teil III 1.2.2, S. 144 ff.), nicht aber, wenn die Dienstunfähigkeit zur Entlassung führt (s.u. Teil III 1.2.1, S. 142 ff.)76; für Beamte auf Widerruf gilt die Vorschrift daher generell nicht. Bei zu entlassenden Beamten auf Lebenszeit (s.u. Teil III 1.1.3, S. 139 ff.) ist das Verfahren nach § 44 BBG dagegen durchzuführen77,was im Hinblick auf den gegenüber einem Probebeamten verfestigten Lebenszeitstatus wegen dessen größerer Schutzwürdigkeit auch folgerichtig erscheint; gleiches gilt zugunsten von Beamten auf Zeit78.
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Plückhahn, D. (1999). Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen. In: Beendigung des Beamtenverhältnisses und Übertragbarkeit anderer Ämter bei Dienstunfähigkeit. Potsdamer Rechtswissenschaftliche Reihe, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58636-1_12
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