Zusammenfassung
Der Maastrichter Unionsvertrag soll nach seinem Artikel A Abs. II und nach dem Willen aller Beteiligten nicht etwa mit der Tradition des Integrationsprozesses brechen, sondern lediglich eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellen.1 Er steht damit in der Kontinuität des ursprünglichen EWG-Vertrages vom 25. März 1957, der seiner Präambel nach die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker schaffen wollte.2 Der Unionsvertrag steht auch in der Kontinuität der Einheitlichen Europäischen Akte, die in ihrem Art. 1 bestimmt, daß die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Politische Zusammenarbeit das Ziel verfolgen, zu konkreten Fortschritten auf dem Wege der Europäischen Union beizutragen. Trotz dieser aus historischer Perspektive konsequenten Fortentwicklung bewährter Strukturen3 entspann sich während des Ratifikationsprozesses in den Mitgliedstaaten ein ebenso unerwarteter4 wie überraschend heftiger Widerstand5 gegen den Unionsvertrag.6
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© 1999 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Folz, HP. (1999). Einleitung. In: Demokratie und Integration: Der Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof über die Kontrolle der Gemeinschaftskompetenzen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58584-5_1
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