Zusammenfassung
Nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht kann sich der „Vertretene im Interesse der Rechtssicherheit auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsgemäßer Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, daß dieser es also dulde“1. Die Anscheinsvollmacht unterscheidet sich somit von der im vorhergehenden Kapitel behandelten Duldungsvollmacht lediglich hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen, die beim Geschäftsherrn vorliegen müssen: Während bei der Duldungsvollmacht Kenntnis und Duldung des Vertreterhandelns auf Seiten des Vertretenen gefordert werden, sind im Bereich der Anscheinsvollmacht insoweit Kennenmüssen und Verhindernkönnen ausreichend.
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© 1999 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Kindl, J. (1999). Die Anscheinsvollmacht im Bürgerlichen Recht. In: Rechtsscheintatbestände und ihre rückwirkende Beseitigung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58411-4_5
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