Zusammenfassung
Gemäß § 91a I HGB gilt ein von einem nur mit der Vermittlung von Geschäften betrauten Handelsvertreter mit einem Dritten im Namen des Unternehmers abgeschlossenes Rechtsgeschäft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser das Geschäft nicht unverzüglich dem Dritten gegenüber ablehnt, nachdem er von diesem oder vom Handelsvertreter über den Abschluß und den wesentlichen Inhalt des betreffenden Rechtsgeschäfts benachrichtigt worden ist; die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn dem Dritten der Mangel der Vollmacht bekannt war. Dieselbe Rechtsfolge bestimmt § 91a II HGB für den Fall, daß ein mit Abschlußvollmacht ausgestatteter Handelsvertreter einen Geschäftsabschluß unter Überschreitung seiner Vollmacht tätigt. Eine entsprechende Regelung in Bezug auf Geschäftsabschlüsse von im Außendienst tätigen Handlungsgehilfen treffen § 75h I HGB und § 75h II HGB.
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© 1999 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Kindl, J. (1999). Das Schweigen auf eine Benachrichtigung i. S. der §§ 75h, 91a HGB. In: Rechtsscheintatbestände und ihre rückwirkende Beseitigung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-58411-4_10
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