Zusammenfassung
Kaiser Franz IL aus dem Hause Habsburg legte am 6. August 1806 die Kaiserkrone nieder. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation bestand nicht mehr. Der Wiener Kongreß führte 1815 zu einer Umgestaltung des vormaligen Reichs in den Deutschen Bund, einen Fürstenbund aus 35 nahezu souveränen Bundesstaaten (Monarchien) und vier Reichsstädten. Die geringfügigen Aufgaben des Deutschen Bundes als schwacher Zentralinstanz machten eine entwickelte Finanzwirtschaft des Bundes nicht notwendig. Die Bundesstaaten bildeten jeweils eigene Steuerverfassungen aus. Die einzelstaatlichen Parlamente erhielten das ausschließliche Steuerbewilligungsrecht, das öffentliche Haushaltswesen wurde formalisiert. Der Zollverein von 1833/34 und der Norddeutsche Bund von 1866 waren dann die Vorstufen zur Gründung des Deutschen Reichs 1871 — und gleichzeitig die Stufen einer Bundes- und schließlich Reichsfinanzwirtschaft.1 Der territoriale Konzentrationsprozeß hatte sich nach 1866 fortgesetzt. Das Reich von 1871 umfaßte noch 26 Gliedstaaten einschließlich Elsaß-Lothringen.
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Literatur
Ausführlich über die Finanzwirtschaft des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs, W. Gerloff, Finanz-und Zollpolitik, 1913; S. Cohn, Finanzen des Deutschen Reichs, 1899; K. Th. v. Eheberg, Reichsfinanzen, 1908; F. W. R. Zimmermann, Finanzwirtschaft des Deutschen Reichs, 1916; P.-C. Witt, Finanzpolitik, 1970, mit ausführlichem Quellen-und Literaturverzeichnis.
Zusammenstellung der Etats des Norddeutschen Bundes bei W. Gerloff, Finanz-und Zollpolitik, 1913, S. 34 ff.
J. Popitz, Finanzausgleich, 1926, 1927; H. Stumpp, Finanzausgleich, 1964; W. Albers, Finanzausgleich, 1961.
Nach W. Gerloff, Finanz-und Zollpolitik, 1913, S.79.
Zu den einzelnen Reformen F.-C. Witt, Finanzpolitik, 1970, S. 80 ff, 94 ff, 199 ff; J. Wolf, Reichsfinanzreform, 1909.
W. Gerloff, Staatshaushalt, 1929, S. 16.
Aufgliederung der Gesamtschuld nach Schuldarten und Ausgabezweck bis 1908 im Denkschriftenband, 1908, S. 28 ff.
W. Gerloff, Finanz-und Zollpolitik, 1913, S. 82 ff.
Denkschriftenband, 1908, S. 76.
C.-L. Holtfrerich, Inflation, 1980, S. 97 ff, 104 ff; der steuerfinanzielle Anteil der Kriegskosten wird für England auf 20% bis 28% geschätzt, für Deutschland auf 0% bis 6%, vgl. S. 105, 101 Anm. 10.
Überblick über die formelle Ordnung des Reichsfinanzwesens s.S. Cohn, Finanzen des Deutschen Reichs, 1899, S. 160 ff.
Die Begriffe brutto und netto sind mehrfach unscharf. Obwohl der Etat des Reichs „brutto“ ausgewiesen ist, sind bei den Betriebsverwaltungen nur die Überschüsse eingestellt; vgl. S. Cohn, Finanzen des Deutschen Reichs, 1899, S. 160 ff; über die im Reichsetat nicht berücksichtigten Erhebungskosten der Reichssteuern und Zölle s. S. 101 ff.
Laufende und einmalige, ordentliche und außerordentliche Ausgaben brutto; die einzelnen Ausgabearten und Pro-Kopf-Angaben 1872 bis 1908 im Denkschriftenband, 1908, S. 5 f, 119.
Entwicklung der personellen Stärke von Heer und Marine von 1875 bis 1914 bei P. C. Witt, Finanzpolitik, 1970, S. 387. Die 17 grundlegenden Gesetze über die Wehrpflicht, das Ersatzwesen und die Friedenspräsenzstärke des preußischen und des deutschen Heeres von 1867 bis 1905 sind benannt bei Hans Dollinger (Hg.) und Thilo Vogelsang, Das Kaiserreich, Seine Geschichte in Texten, Bildern und Dokumenten, Wiesbaden 1966, S. 55; in den Militärvereinbarungen Preußens mit den Bundesländern (1867 bis 1886) verzichten die meisten Bundesländer auf eigene Militärkontingente, und fügten die in ihrem Gebiet aufgestellten Truppen zu dem preußischen Kontingent. Nur Bayern, Sachsen und Württemberg behielten ihr selbständiges Kontingent (ebd. S. 119 f) und unterhielten eigene Kriegsministerien; dazu gehörten Generalstäbe in Sachsen und Bayern sowie 3 bayerische Generalkommandos. Oberster Befehlshaber ist der Kaiser, dem im Krieg auch das bayerische Kontingent untersteht (ebd. S. 359). — Über die deutsche Flotte, die Flottengesetze 1 (1898) und 2 (1900), die Flottenpolitik (ebd. S. 186, 224 ff, 346). Die Flotte wie auch die Kolonien waren Angelegenheiten des Reichs.
Die drei Aufgaben der Marine, schon 1867 formuliert, bei W. Gerloff, Finanz-und Zollpolitik, 1913, S. 80 f.
So W. Gerloff, Staatshaushalt, 1929, S. 22; im Etat waren 1907 für Heer und Marine 1112 Mio Mark ausgewiesen. Eine eindeutige Trennung von Militär-und Zivilausgaben ist kaum möglich; P.-C. Witt, Finanzpolitik, 1970, S. 380 f, errechnet für 1907 Militärausgaben in Höhe von 1631 Mio Mark; in diesem Betrag sind u.a. enthalten: Militärpensionen, Invalidenversorgung durch den Reichsinvalidenfonds, Teilsummen des Schuldendienstes, Teilkosten für Erweiterungen des Nord-Ostsee-Kanals und für strategische Eisenbahnen; die Zurechnungsproblematik wird deutlich.
Zu den Betriebsverwaltungen und dem Reichsvermögen S. Cohn, Finanzen des Deutschen Reichs, 1899, S. 104 ff.
Die Entwicklung der Reichsämter und Verwaltungen, der Beamten, Militärs und die Gehalts-Tarife bei S. Cohn, Finanzen des Deutschen Reichs, 1899, S. 6 ff.
Ordentliche Einnahmen netto; zum Begriff netto vgl. W. Gerloff, Staatshaushalt, 1926, S. 26, Erläuterungen; Struktur der Steuereinnahmen von Reich und Gliedstaaten für 1914 im Vergleich bei O. Schwarz, Finanzpolitik, 1919, S. 105; W. Gerloff, Steuerliche Bela stung, 1916, S. 6 ff.
Umfassend K. Wiesinger, Zölle und Steuern, 1912, einschließlich der Zoll-und Handelsverträge des Reichs mit ausländischen Staaten, S. 393 ff; Denkschriftenband, 1908, S. 56 ff, auch mit Angaben zur Zoll-Belastung wichtiger Waren; Kasuistik der Agrar-, Industrie-und Finanzzölle bei W. Gerloff, Staatshaushalt, 1926, S. 28, Er läuterungen.
1913 wurde eine einmalige Vermögens teuer, ein Wehrbeitrag, zugunsten des Reichs erhoben und mit je einem Drittel (315 Mio Mark) den Etats 1913 bis 1915 zugerechnet; F. Terhalle, Finanzwissenschaft, 1930, S. 342.
Kasuistische Abgrenzung von direkten und indirekten Steuern bei W. Gerloff, Steuerliche Belastung, 1916, S. 15 Anm. 1.
Die Nachfrage wurde durch das Ertragskriterium „Standort“ wenigstens andeutungs weise berücksichtigt.
Einzelheiten am Beispiel der württembergischen Ertragsteuern bei E. Schremmer, Zusammenhänge, 1974, S. 679 ff. Die Steuergesetze prämierten auch eine Substitution von Arbeit durch Kapital; das war eine steuerliche Förderung der Einführung von an Maschinen gekoppeltem technischen Fortschritt.
vgl. etwa C. Glässing, Neugestaltung, 1900, S. 188.
Zu den Gemeindefinanzen B. Birnbaum, Gemeindliche Steuersysteme, 1914; J. Bolenz, Kommunale Abgaben, 1965.
Darstellung der Steuersysteme der 26 Gliedstaaten mit Zeitreihen zu den Etats im Denkschriftenband, 1908, S. 153 ff; verkürzte Übersicht bei F.W. Zimmermann, Finanz wirtschaft, 1916, S. 222 ff.
C. Glässing, Neugestaltung, 1900.
H. v. Nostiz, Grundzüge, 1903; J. Conrad, Entwicklung, 1879.
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, 1913, S. 1.
Aufschlüsselung bei F. Zahn, Finanzstatistik, 1927, S. 125.
Die neue Reichsverfassung von 1919, daran anschließend die Finanzreform von Erzberger 1919/20 und von Popitz 1925.
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Schremmer, E. (1994). Die Finanzwirtschaft des Deutschen Reichs und die Beziehungen zwischen Reich und Gliedstaaten. In: Steuern und Staatsfinanzen während der Industrialisierung Europas. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-57926-4_4
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