Zusammenfassung
Die Frage „Was ist Recht?“ meinte Immanuel Kant „möchte die Rechtsgelehrten ebenso in Verlegenheit setzen als die berufene Aufforderung: Was ist Wahrheit? den Logiker. Was Recht sei, das ist was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben, kann er noch wohl angeben; aber ob das, was sie wollten auch recht sei, und das allgemeine Kriterium, woran man überhaupt rechtens sowohl als unrechtens erkennen könne, bleibt ihm wohl verborgen, wenn er nicht eine Zeitlang jene empirischen Prinzipien verläßt, und die Quellen jener Urteile in der bloßen Vernunft sucht. Eine bloß empirische Rechtslehre ist ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! daß er kein Gehirn hat.“1
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Note
Frei zitiert nach der Einleitung in die Rechtslehre, Metaphysik der Sitten, Königsberg 1797.
Schon hier wird deutlich, daß wir eine andere Fragestellung verfolgen als Niklas Luhmann: Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt 1993, der’ Recht ‘durch den’ binären Code von Recht und Unrecht ‘gekennzeichnet sieht. Auch er versteht sich als externer Beobachter, sein Gegenstand aber ist der symbolische Kosmos ‘von Kommunikationen über Recht. In unserem Zusammenhang dagegen geht es um Verhalten, mit dem Akteure bestimmen, was als Recht wirksam wird. Es wäre verfehlt, die eine oder andere Definition als’ allein richtig ‘oder’ falsch ‘zu bezeichnen — sie richten sich schlicht auf unterschiedliche Fragestellungen.
Theodor Geiger: Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts, Neuwied 1964 (zuerst 1947).
Niklas Luhmann: Rechtssoziologie, Reinbeck 1972.
George Herbert Mead: Geist, Identität und Gesellschaft, Frankfurt 1973 (engl. zuerst 1934).
Gerd Spittler: Norm und Sanktion, Olten 1968.
Zur umfangreichen Diskussion unter Rechtstheoretikern siehe zusammenfassend und kritisch Klaus Eder: Die Autorität des Rechts. Eine soziale Kritik prozeduraler Rationalität. In: Zeitschrift für Rechtssoziologie 8 (1987) 193–230.
E. Adamson Hoebel: Das Recht der Naturvölker, Olten 1968 (engl. zuerst 1954) gibt ein klassisches Vorbild, wie mit der’ trouble case ‘Methode auch die materielle Ordnung von Werten und Normen der Gesellschaft analysiert werden kann.
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Blankenburg, E. (1995). Recht als Verfahren. In: Mobilisierung des Rechts. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-57870-0_1
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