Zusammenfassung
Diese Frage ist für die Gerichte zu bejahen, bei denen ein Anwaltszwang besteht. Anwaltszwang bedeutet die Notwendigkeit für eine Partei, durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Der Begriff »Rechtsanwalt« wird hier und in den folgenden Ausführungen im Sinne einer Berufsbezeichnung verwendet, die selbstverständlich auch die weiblichen Angehörigen dieses Berufsstandes einschließt. Ein Anwaltszwang besteht in allen Verfahren vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof sowie in Bayern vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Dagegen müssen die Parteien in Verfahren vor den Amtsgerichten grundsätzlich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ausnahmen gelten nur in einem bestimmten Umfang für Verfahren vor den Familiengerichten, bei denen es sich um Abteilungen der Amtsgerichte handelt.1 Insbesondere für Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe sowie auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe und in Sorgerechts-, Unterhalts- und Versorgungsausgleichsverfahren, die im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren stehen und deshalb regelmäßig mit ihm zusammen verhandelt werden müssen, ist Anwaltszwang vorgesehen (§ 78 Abs. 2 ZPO).
Einzelheiten dazu im Abschnitt: »Welches Gericht ist zuständig?«
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Musielak, HJ. (1995). Brauche ich einen Rechtsanwalt?. In: Mein Recht vor Gericht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-57845-8_5
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