Zusammenfassung
In Zivilprozessen stellt die Beteiligung juristischer Laien als Richter eine Ausnahme dar. Abgesehen vom Arbeitsgerichtsprozeß gibt es Laienrichter nur noch bei den Kammern für Handelssachen, die bei Landgerichten gebildet werden. Die Kammer für Handelssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, bei dem es sich um einen Berufsrichter handelt, und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 105 Abs. 1 GVG). Die Ernennung der ehrenamtlichen Richter, der sog. Handelsrichter, geschieht auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer für die Dauer von vier Jahren. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig (§ 108 GVG). Zum Handelsrichter kann ernannt werden, wer Deutscher ist, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund des § 36 des Handelsgesetzbuches oder einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht. Wer diese Voraussetzung erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Darüber hinaus soll nur ernannt werden: ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeiten des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt, oder ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn er hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt (§ 109 GVG).
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Musielak, HJ. (1995). Ich werde Handelsrichter. Was ist meine Aufgabe?. In: Mein Recht vor Gericht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-57845-8_30
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