Zusammenfassung
Da die Parteien grundsätzlich nicht verpflichtet sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen1, ist es unschädlich, wenn eine Partei, die anwaltlich vertreten ist, zur mündlichen Verhandlung nicht kommt. Dies gilt selbst dann, wenn das persönliche Erscheinen der Parteien vom Gericht angeordnet worden ist, die Partei jedoch einen Vertreter, der auch ihr Prozeßbevollmächtigter sein kann, entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen — insbesondere zu einem Vergleichsabschluß — ermächtigt ist.1 Nur wenn ein solcher Vertreter nicht bestellt worden ist, kann gegen eine Partei, die der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Folge geleistet hat, Ordnungsgeld bis zu 1000 DM verhängt werden. Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann Beschwerde eingelegt werden. War die Partei aus einem zwingenden Grund z. B. wegen Krankheit verhindert, dann kann sie anstatt der Beschwerde auch einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung des Ordnungsgeldes an das Gericht richten; das Gericht wird dann diesem Antrag entsprechen.
Einzelheiten dazu im Abschnitt »Was erwartet mich in der mündlichen Verhandlung?«
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© 1995 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Musielak, HJ. (1995). Ich habe einen Termin zur mündlichen Verhandlung versäumt. Was nun?. In: Mein Recht vor Gericht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-57845-8_13
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