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Die Erhebungen der Statistischen Ämter

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Das Gründungsgeschehen in Deutschland

Zusammenfassung

Die Statistischen Landesämter erheben in der Bundesrepublik Deutschland detaillierte Informationen über Beschäftigte, Umsätze, Produktionsmengen usw. getrennt nach verschiedenen Wirtschaftsbereichen. Informationen aus solchen Erhebungen stehen für den Bergbau und das Verarbeitende Gewerbe, das Baugewerbe und auch für die Bereiche Handel und Gastgewerbe zur Verfügung. Auf Grundlage dieser regelmäßigen Erhebungen lassen sich anhand von Zu- und Abgängen aus den Berichtskreisen Indikatoren über das Gründungsgeschehen ableiten. Grundlage für die schriftlichen Befragungen der Statistischen Ämter ist das Unternehmensregistersystem (URS 95), dessen Aufbau voraussichtlich im Jahr 2003 abgeschlossen sein wird. In seiner vorgesehenen Form stellt das URS 95 ein umfassendes Verzeichnis sämtlicher Betriebe und Unternehmen in Deutschland von hoher Qualität dar und wird daher in Zukunft für die Generierung von Daten des Gründungsgeschehens von großer Bedeutung sein (siehe dazu auch Abschnitt 3.2).

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Notes

  1. Das Unternehmensregistersystem URS 95 erfüllt nicht vollständig die Anforderungen der Europäischen Registerverordnung, welche den Aufbau und die Ausgestaltung der Unternehmensregistersysteme in den Staaten der Europäischen Union einheitlich gesetzlich regelt. Deshalb wurde schon während des Aufbaus des URS 95 entschieden, letztendlich eine erweiterte Form — das Unternehmensregistersystem URS 99 — zu schaffen. Das URS 99 garantiert eine wesentlich stärkere Erhebungsunterstützung für die Statistischen Ämter und entlastet deshalb die auskunftspflichtigen Betriebe. Bei vollständiger Umsetzung des URS 99 könnte beispielsweise die Erhebung Industrielle Kleinbetriebe entfallen. Die Informationen über die Industriellen Kleinbetriebe würden die Statistischen Ämter aus anderen Quellen (z.B. von Finanzämtern und der Bundesanstalt für Arbeit) erhalten. Bis zum Sommer 2001 waren die Statistischen Ämter noch mit dem Aufbau des URS 95 beschäftigt. Das Unternehmensregister wird voraussichtlich erst im Jahr 2005 den Anforderungen des URS 99 entsprechen (vgl. Pöschl, 1997). Im Folgenden ist daher mit dem Unternehmensregister das URS 95 gemeint.

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  2. Zum Datenzugang siehe Abschnitt 3.6.

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  3. In den alten Bundesländern liegen solche historischen Sätze für längere Zeiträume vor, die z.T. bis 1978 zurückreichen.

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  4. Dazu hat es in Brandenburg bereits erste Ansätze gegeben; siehe Rambert und Strohe (2001).

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  5. Im Folgenden wird unter dem Begriff „Industriestatistik“ die Statistik der Monatsmelder des Bergbaus und Verarbeitenden Gewerbes und die Statistik der Industriellen Kleinbetriebe zusammengefasst.

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  6. Wenn der Betrieb zwischen den Berichtskreisen Industrie und Handwerk wechselt, behält er seine Betriebsnummer und wird je nach Zuordnung in der Industrie-oder in der Handwerksstatistik geführt. Auch bei einem Wechsel zwischen Industrie-und Dienstleistungssektor wird keine neue Betriebsnummer vergeben.

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  7. In einigen eng abgegrenzten Bereichen des Ernährungs-und Holzgewerbes sowie der Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden liegt die Grenze für die monatliche Berichtspflicht bei nur 10 Beschäftigten.

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  8. Warenproduzierende Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten, die einem Mehr-Betrieb-Unternehmen angehören, sind nur in seltenen Ausnahmefällen im Berichtskreis der Industriellen Kleinbetriebe enthalten, da das gesamte Unternehmen in der Regel über mehr als 20 Beschäftigte verfügt und daher alle Betriebe dem Berichtskreis der Monatsmelder angehören.

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  9. Die Durchschläge der Gewerbeanzeigen sind in vielen Fällen allerdings nur schlecht lesbar. Dieses Problem verliert zunehmend an Relevanz, da immer mehr Gewerbeämter die Gewerbeanzeigen elektronisch registrieren. Daher wird auch in einigen Jahren die vollständige Auswertung der Gewerbeanzeigen nicht an Kapazitätsengpässen scheitern.

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  10. Im Rahmen der Gewerbeanzeigenstatistik wird zwischen Anmeldungen, Ummeldun-gen und Abmeldungen unterschieden. Anmeldungen umfassen Neuerrichtungen und Übernahmen von Betrieben durch Kauf, Pacht, Erbe, Änderung der Rechtsform und den Eintritt von Gesellschaftern sowie Verlagerungen aus anderen Meldebezirken. Eine Ummeldung ist dann erforderlich, wenn ein Betrieb seinen Standort innerhalb des Meldebezirkes (der im Regelfall der Gemeinde entspricht) verlagert oder den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit wechselt. Eine Abmeldung ist notwendig, wenn der Gewerbetreibende die wirtschaftliche Tätigkeit in dem Betrieb teilweise oder vollständig einstellt, also etwa bei Stilllegung, Verkauf, Verpachtung, Erbfolge, Änderung der Rechtsform oder Austritt als Gesellschafter oder wenn der Betrieb in einen anderen Meldebezirk verlagert wird. Im Einzelnen hierzu Angele (1997) und Kapitel 6 in diesem Band.

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  11. Ein Betrieb, dessen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit laut den Angaben in der Gewerbeanzeige im Baugewerbe oder in den Bereichen Energieerzeugung und Wasserversorgung liegt, wird dem entsprechenden Bereichsregister bzw. seit 2000 dem branchenübergreifenden URS 95 und dem Berichtskreis zugeordnet.

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  12. Von den Betrieben mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Dienstleistungsgewerbe unterliegen nur die Betriebe im Bereich Handel und Gastgewerbe einer Berichtspflicht.

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  13. Für bestimmte Wirtschaftszweige liegt die Abschneidegrenze bei 10 Personen (hierzu Statistisches Landesamt Sachsen, 1998).

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  14. Die Statistik hat sich zum Ziel gesetzt, alle wirtschaftlich relevanten Tätigkeiten (im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe) abzubilden. Die Umsatzsteuerpflicht fungiert als praktikables Kriterium, um die für die Berichtspflicht gebotene Relevanz festzustellen. Der berufliche Status des Inhabers ist in der Regel mit der Umsatzsteuerpflicht eng korreliert und stellt somit kein eigenständiges Kriterium für die Berichtspflicht dar, sondern dient vielmehr als Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebes.

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  15. Beispielsweise wird vom Statistischen Landesamt Sachsen nur dokumentiert, wie viel Betriebsinhaber aller neu angezeigten Gewerbe über einen Eintrag in die Handwerksrolle verfügen. Eine Untergliederung nach Sektoren erfolgt nicht. Z.B. hatten im Oktober 1998 rund 8 % aller Betriebsinhaber einen Rolleneintrag.

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  16. Im Regelfall erfolgt die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nach, aber nicht vor dem Zeitpunkt der Gewerbeanzeige, weil erst die registrierte Gewerbeanzeige zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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  17. Bis Ende 1996 war das Feld „Zugang“ sowohl in der Kartei des Produzierenden Gewerbes als auch im Bereichsregister Handel und Gastgewerbe enthalten, die beide im URS 95 aufgegangen sind. Anhand der historischen Sätze der Industriestatistik kann man den Gründungszeitpunkt in den alten Bundesländern bis 1978 zurückverfolgen.

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  18. Vor 1995 stellt der Eintrag im Feld „Zugang“ keinen zuverlässigen Indikator für den Gründungszeitpunkt dar; vgl. vorherigen Abschnitt.

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  19. Dazu zählen üblicherweise Betriebe aus den Bereichen Baugewerbe, Produzierendes Handwerk sowie Handel und Gastgewerbe.

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  20. Als charakteristisches Beispiel für einen solchen Schwerpunktwechsel kann eine Tischlerei gelten, die vor 1997 zugekaufte Fenster einbaute und im Jahr 1997 selbst mit der Produktion von Fenstern begonnen hatte.

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  21. Dies führt nur zu einer doppelten Erfassung, wenn das Verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor gemeinsam betrachtet werden.

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  22. Solche Fälle lassen sich nur durch Einzelfallrecherchen von tatsächlich stattfindenden Gründungen bzw. Schließungen unterscheiden.

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  23. Die mit einem solchen Wechsel der Betriebsnummer verbundenen Abgänge aus der Statistik werden im Abschnitt 3.4.4 dargestellt.

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  24. Es ist so gut wie ausgeschlossen, dass Betriebsnummern von tatsächlich stillgelegten Betrieben nicht aus dem Berichtskreis ausscheiden und im URS 95 nicht als inaktiv gekennzeichnet werden.

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  25. Im Fall einer mit einem Konkurs verbundenen Stilllegung wird üblicherweise eine Kopie des Konkursantrages eingereicht.

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  26. Der Fall, dass ein Betrieb nicht mehr postalisch erreichbar ist, kann auch im Berichtskreis der Monatsmelder auftreten, ist aber aufgrund des häufigeren Kontaktes zwischen Amt und Betrieb deutlich seltener.

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  27. Ohne die systematische Auswertung der Gewerbeabmeldungen war das Statistische Landesamt vor 1997 neben eigenen Nachforschungen darauf angewiesen, dass sich die Inhaber der stillgelegten Betriebe zu einem späteren Zeitpunkt selbstständig gemeldet haben.

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  28. Zu Betriebsdatenverläufen mit Meldungslücken siehe Abschnitt 2.4.

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  29. Wertet man die Amtliche Statistik jährlich aus, so sollte man wie im Berichtskreis der Industrielle Kleinbetriebe auch im Berichtskreis der Monatsmelder das Jahr nachder letzten Meldung als Zeitpunkt der Stilllegung interpretieren.

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  30. Man kann wohl davon ausgehen, dass die meisten Gewerbeabmeldungen innerhalb eines Jahres nach der tatsächlichen Stilllegung erfolgen, so dass kein weiterer Mitgliedsbeitrag zu der entsprechenden Kammer entrichtet werden muss.

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  31. In einigen Wirtschaftszweigen des Bergbaus und Verarbeitenden Gewerbes gilt eine reduzierte Abschneidegrenze in Höhe von 10 Beschäftigten.

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  32. In Ausnahmefällen gehört nur die GmbH zum Berichtskreis; bei der Zusammenfüh-rung zu einem Unternehmen fällt dann die KG aus dem Bereichsregister Dienstleistungen heraus, bleibt aber im URS 95 enthalten.

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  33. Zudem ist der im Unternehmensregister dokumentierte Beginn der Geschäftstätigkeit seit 1995 zuverlässig interpretierbar, wodurch sich Zugänge von bereits bestehenden und reaktivierten Betrieben identifizieren lassen (vgl. Abschnitt 3.3.3).

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  34. Der ausdrückliche Dank gilt hier den Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen. Herr Jochen Auerbach hat mit viel Geduld die Fragen zur Aufnahme neuer Betriebe und anderer Ursachen für Zugänge von neuen Betriebsnummern in die Berichtskreise der Monatsmelder und der Industriellen Kleinbetriebe beantwortet. Herr Günter Rauschenbach hat die aus den Berichtskreisen ausgeschiedenen Betriebe zusammengestellt und ermittelt, welche Gründe jeweils für das Ausscheiden aus den Berichtskreisen verantwortlich waren.

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  35. Die Schwerpunktwechsler aus dem Baugewerbe werden systematisch erkannt, weil für diesen Sektor eine amtliche Statistik wie für den Sektor Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe existiert. Die Statistischen Landesämter aktualisieren einmal jährlich den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebe des Baugewerbes und erfassen auf diese Weise Schwerpunktwechsel in das Verarbeitende Gewerbe.

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  36. Von den im Jahr 1998 rund 5,2 Tsd. berichtspflichtigen Betrieben (Monatsmelder und Industrielle Kleinbetriebe) hatten rund 100 Betriebe zu Beginn des Jahres 1999 noch keine Meldung für 1998 erstattet. Bei den ausstehenden Meldungen handelt es sich überwiegend um Industrielle Kleinbetriebe.

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  37. Zur Identifikationsproblematik im Zusammenhang mit perforierten Betriebsnummernverläufen vgl. Abschnitt 3.4.5.

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  38. Es ist nicht auszuschließen, dass einige Betriebsnummern im Rahmen von Eigentümerwechseln oder Unternehmensfusionen als inaktiv gekennzeichnet wurden.

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  39. Die schrumpfenden Handwerksbetriebe lassen sich anhand bestimmter Meldecharakte-ristika und mit Hilfe der Information des Feldes „Eintrag in die Handwerksrolle“ recht gut von stillgelegten Betrieben unterscheiden (vgl. Abschnitt 2.3.3.1).

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  40. Der Erhebungsgegenstand variiert geringfügig zwischen den Bundesländern.

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Niese, M. (2002). Die Erhebungen der Statistischen Ämter. In: Fritsch, M., Grotz, R. (eds) Das Gründungsgeschehen in Deutschland. Physica, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-57495-5_3

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