Zusammenfassung
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu einem wichtigen Teil der privaten Vorsorge in Ergänzung zu dem System der sozialen Sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird von der Versicherungswirtschaft heute entweder als selbständige Versicherung oder als Zusatzversicherung zu einer Kapitallebensversicherung angeboten (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung — kurz BUZ). Versprochen wird im Versicherungsfall regelmäßig eine — unabhängig vom Einkommen des Versicherten zu leistende — vertraglich festgelegte monatliche oder vierteljährliche Rente sowie die Befreiung von der Beitragspflicht zur Lebens- und Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung. Der Versicherungsfall tritt nach den derzeit üblicherweise verwendeten Bedingungen in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dann ein, wenn der Versicherte zu mindestens 50% berufsunfähig geworden ist. In älteren Bedingungen wurde eine vollständige Berufsunfähigkeit häufig erst ab 75% BU angenommen, wobei ab einem Grad von 25% anteilige Zahlungen vorgesehen waren (sog. Staffelregelung, die heute kaum noch üblich ist). Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 Abs. 1 BB-BUZ [Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung]). Der demgegenüber im Sozialversicherungsrecht verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit bzw. — nach der neueren Fassung des §43 SGB VI — der verminderten Erwerbsfähigkeit ist damit nicht inhaltsgleich. Erwerbsgemindert sind nach dieser Bestimmung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Diese Unterschiede müssen bei einer Begutachtung beachtet werden. Sie führen dazu, dass Erkenntnisse, die ggf. schon in einem sozialgerichtlichen Verfahren gewonnen wurden, jedenfalls nicht unbesehen auf einen Prozess um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung übertragen werden können; vor allem darf der Grad der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht mit dem Grad der Berufsunfähigkeit in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gleichgesetzt werden. Diese Verschiedenheiten müssen -so hat es der Bundesgerichtshof entschieden — einem medizinischen Sachverständigen vom beauftragenden Gericht (und bei außerprozessualer Begutachtung auch von der Versicherung) unmissverständlich vor Augen geführt werden. „Es geht nicht an, es seinem Sachverständigen, der juristischer Laie ist, zu überlassen, ob es ihm gelingt, sich im Zuge seiner Gutachtenerstattung zu juristisch bedeutsamen Begriffen hinreichend sachkundig zu machen. Soweit für eine sachgerechte Gutachtenerstattung notwendig, ist er vielmehr mit juristischen Begriffen und einschlägigen Tatbeständen ebenso vertraut zu machen wie mit allen sonstigen Umständen, von denen er bei seiner Begutachtung auszugehen hat“ (BGH, VersR 1992, 1386, 1387).
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Mangen, K.G. (2003). Berufsunfähigkeitsversicherung — Vertragsgrundlagen und entscheidungsrelevante Aspekte im Prüfungsverfahren aus rechtlicher Sicht. In: Münsteraner Sachverständigengespräche. Münsteraner Sachverständigengespräche. Steinkopff, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-57352-1_1
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