Zusammenfassung
Die Parteien beherrschen den Zivilprozeß. Sie bestimmen, ob und wann ein Verfahren beginnt und können grundsätzlich Gegenstand, Verlauf und Ergebnis zumindest wesentlich beeinflussen1.
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References
Schellhammer, Zivilprozeß 3. Aufl. Rn. 1029
Schellhammer, Rn. 472; vgl. auch Pukall, Der Zivilprozeß in der gerichtlichen Praxis, 5. Aufl. Rn. 189 a
Vgl. Peters, Richterliche Hinweispflichten und Beweisinitiativen im Zivilprozeß, 1983, 1 f,; Piekenbrock, NJW 1999, 1360 ff; mit umfassendem Überblick über Rechtsprechung u. Schrifttum, Umfang und Bedeutung der richterlichen Hinweispflicht, NJW 1999, 1360 ff
Busse „Vorbemerkung aus anwaltlicher Sicht“, Beck’sches Richterhandbuch VIII.
NJW 1986, 971 ff; vgl. auch Scharf, „Was erwartet der Rechtsanwalt vom Richter, DRiZ 1990, 283: „Es gehört zu einem geordneten zivilprozessualen Verfahren, daß das Gericht geeignete Hinweise gibt, damit die Parteien sich äußern können, nur so hat die mündliche Verhandlung einen Sinn.“
siehe LG Mainz, Urteil vom 16.03.1999, 6 O 292/96, S. 41
so Hartmann, Baumbach/Lauterbach § 139 ZPO RZ 1
vgl. Schneider MDR 1968, 721, der zu Recht darauf hinweist, daß in einem sinnvoll geführten Zivilprozeß § 139 ZPO eigentlich überflüssig sei.
Nach neueren statistischen Feststellungen werden je nach der Berechnungsmethode zwischen 33 % und 51 % der erstinstanzlichen Urteile in der Berufung abgeändert (BRAK-Mitteilungen 1999, 49); nach Feststellungen von Schneider (NJW 1986, 972) wurden von einem Senat eines OLG etwas mehr als 50 % der angefochtenen Urteile wegen ungenügender tatsächlicher Aufklärung oder/und fehlerhafter rechtlicher Beurteilung aufgehoben werden. Vgl. auch Busse a.a.O XIV.
BGH NJW 1999, 1264, „Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt das Gericht seiner Hinweispflicht gemäß §§ 139, 278 ZPO nur dann, wenn es die Parteien auf den noch fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, hinweist. Das Verfahren des Berufungsgerichtes ist dem nicht gerecht geworden. Seine Ausführungen in seinem Hinweis-und Auflagenbeschluß sind verwirrend und mißverständlich.
Vgl. Bundestagsdrucksache 7/5250 S. 9; siehe auch Schneider NJW 1980, 1794
Streitfragen der Vereinfachungsnovelle NJW 1977, 1897 ff (1900), Bischof ist Richter am OLG Koblenz
DRiZ 1976, 134
Aus welchen Gründen ist es schlimm, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen? Was ist wichtiger, eine „schnelle“ oder eine „richtige“ Entscheidung?
Daß dies falsch war mußt auch Rogge bekannt sein; Hauser (DRiZ 1976, 243 f) hat Rogge demzufolge zu Recht mangelnde Literaturkenntnis vorgeworfen
OLG Koblenz, Urt. v. 27.02.1996 (3 U 635/95)—nicht veröffenüicht—der Streitwert wurde auf DM 23.000,00 festgesetzt, das Landgericht hatte den Streitwert mit DM 584.000,00 angenommen.
Vgl. Schneider, Das Begräbnis, MDR 1989, 1070.
Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen
vgl. Scheuerle, Vierzehn Tugenden für Vorsitzende Richter, Schriften zum Prozeßrecht Bd. 78, 1983
vgl. Schneider MDR 1989, 1070
vgl. beispielsweise OLG Koblenz 10 U 330/97—nicht veröffentlicht—; BGH NJW 1999, 421, BGH NJW 1998, 1080, die Beispiele ließen sich beliebig vermehren.
Ist er auch befangen?
NJW 1984, 310 ff, m. Anm. Deubner = MDR 1984, 483= JZ 1984, 191= WM 1984, 111
NJW 1984, 311
H Sollte hier der objektive Tatbestand des § 336 StGB angesprochen werden?
NJW 1986, 971
MDR 1987, 149 = NJW 1986, 3146
OLG Frankfurt NJW 1989, 722; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 1489; OLG Hamm, Anwaltsblatt 1984, 93; OLG Köln, ZIP 1989, 604
vgl. Schneider MDR 1989, 1071; Hinweise auf die nachf. Rechtsprechung finden sich bei Schneider S. 1071
vgl. Fischer (er ist Richter am Amtsgericht), Ausnahmen von der richterlichen Aufklärungs-und Hinweispflicht nach den §§ 139, 1, 278, 3 ZPO, DRIZ 1995, 264 ff.
a.a.O. S. 265
RGZ 150, 161
vgl. Peters a.a.O., S. 56 ff; beispielsweise führt das Reichsgericht in RGZ 145, 342 folgendes aus: „Unterläßt der Kläger eine schlüssige Klagebegründung, so hat das Gericht schon von Amts wegen (§ 139 ZPO) auf den Mangel der KlagebegrUndung hinzuweisen.“
BVerfG E 52, 161, 162
BVerfG NJW 1976, 1391; NJW 1994, 1210
Frohn, Substanttierungspflicht der Parteien und richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO, JUS 1996, 245
NJW 1992, 1094
Es werden nur die Kommentarstellen zitiert, die passen, abweichende Auffassungen, die beispielsweise von Hartmann dezidiert in seinem Kommentar vertreten werden, werden nicht erwähnt.
Vgl. Fußnote 28
So Greger in Zöller § 139 ZPO Rn. 4, 12; erfreulich klar dagegen, Thomas Putzo § 139 ZPO; Dresenkamp, Beck’sches Richterhandbuch, S. 94-96.
vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 139 ZPO, RZ 7-11; vgl. auch Deubner, Festschrift für Schiedermeier, S. 84, “Hier gewinnt der Umstand entscheidende Bedeutung, daß § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht davon spricht, daß das Gericht hinzuweisen, sondern dahin zu wirken habe, daß erschöpfend vorgetragen, sämtliche Beweise angetreten und die sachdienlichen Anträge gestellt werden. Das Wort „hinwirken“ ist nicht nur tätigkeitsbezogen wie „hinweisen“, sondern seiner sprachlichen Bedeutung nach am Erfolg einer bestimmten Wirkung orientiert. Es läßt daher keine Beschränkung auf das bloße einmalige Aufzeigen von Lücken im Vorbringen zu, sondern fordert eine wirkungsbezogene Aktivität des Gerichts, ein Nachfassen, wenn der bloße Hinweis nicht gewirkt hat. Das Verhalten des Gerichts muß auf ein Motivieren der Partei zum vollständigen Vorbringen und sachgerechter Antragstellung gerichtet sein.”
Deubner a.a.O., S. 86
vgl. Frohn a.a.0 S. 244; BGH DRiZ 1997, 509
Dies gilt zumindest dann, wenn sich Gerichte den Anwälten gegenüber fair verhalten, wovon im allgemeinen auszugehen sein wird.
Vgl. Scharf, DRiZ 1990, 282, „ anwesende Parteien bekommen auf diese Weise den Eindruck, das Gericht habe wegen der großen Belastung mit einer Vielzahl von Sachen gar nicht die Zeit, sich in die eigene Sache wirklich hineinzuvertiefen.”
Vgl. in diesem Zusammenhang Lamprecht, Das Richterbild Außenstehender, DRiZ 1988, 161 ff.
Deubner a.a.O. S. 91
Peters a.a.O., S. 127
vgl. OLG Karlsruhe NJW 1984, 618; BVerfG NJW 1985, 1149
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Binz, F. (2000). Anmerkungen zur richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht. In: Bielefeld, V., Bub, WR., Drasdo, M., Seuß, H. (eds) Festschrift für Werner Merle. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-57327-9_6
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