Zusammenfassung
Nach türkischen Recht werden medizinische Eingriffe als Verletzung der körperlichen Integrität angesehen und sind grundsätzlich widerrechtlich. Die Tatsache, daß medizinische Eingriffe zu Heilungszwecken vorgenommen werden, ändert daran nichts. Doch kann diese Widerrechtlichkeit durch die Einwilligung zur Behandlung beseitigt werden. Dies wird erstens in Art. 24 Abs. 2 türk ZGB in negativer Weise nicht nur für die Verletzung der körperlichen Integrität, sondern allgemein für die Verletzung aller Persönlichkeitsrechte, ausgedrückt. In Art. 24 Abs. 2 türk ZGB heißt es: „Jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch die Ausübung einer gesetzlichen Befugnis gerechtfertigt ist.“
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Notes
Nach dem türkischen Recht kann man auf drei Arten volljährig sein: • mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs (Art. 11 Abs. 1 türkZGB). • durch Heirat (Art. 11 Abs. 1. Satz 1 türk ZGB). Heiratsalter ist für die Frauen die Vollendung des 15. für die Männer des 17. Lebensjahr, in besonderen Fällen aber für die Frauen die Vollendung des 14. für die Männer des 15. Lebensjahrs (Art. 88 türk ZGB). • Mit der Vollendung des 15. Lebensjahrs durch gerichtliche Erklärung, wenn besondere Gründe vorliegen.
Nach Art. 2 Abs. 2 TransG. unterliegt die Blutentnahme nicht diesem Gesetz. Danach müßte eigentlich eine mündliche Einwilligung zur Blutentnahme genügen. Doch ist dies wegen des im Jahr 1990 revidierten Art. 23 türk ZGB nicht mehr der Fall. Denn nach dem revidierten Art. 23 Abs. 3 türk ZGB unterliegt die Entnahme aller menschlichen biologischen Substanzen der schriftlichen Einwilligung. Zu bemerken ist, daß es strittig ist, ob diese neue Regelung des türkZGB die oben erwähnten Form Vorschriften des TransG aufgehoben hat oder nicht.
Auch die Organentnahme von Verstorbenen ist grundsätzlich an die Einwilligung gebunden. Die Einwilligung muß von der betreffenden Person zu ihrer Lebzeit entweder vor zwei Zeugen oder in einem Testament erklärt worden sein (Art. 14 TransG). Liegt eine solche Einwilligung nicht vor und hat der Verstorbene sich nicht ausdrücklich gegen die Organentnahme erklärt, so können mit Zustimmung des Ehepartners, der volljährigen Kinder, der Mutter, des Vaters oder eines anderen nahen Angehörigen des Verstorbenen von dem Leichnam Organe entnommen werden (Art. 14 Abs. 1 u. 3 TransG). Für die Entnahme von Geweben, wie der Iris, die das äußere Aussehen des Leichnams nicht verändern, braucht man keine Zustimmung irgendeiner Person, solange der Verstorbene nicht das Gegenteil verordnet hat (Art. 14, Abs. 2 TransG).
Grundsätzlich stehen die Unmündigen bzw. die Minderjährigen unter der elterlichen Gewalt. Doch können ausnahmsweise auch entmündigte Personen unter elterliche Gewalt gestellt werden anstatt ihnen einen Vormund zu bestellen. Denn in Art. 369 türk ZGB wird festgestellt: „Wenn mündige Kinder entmündigt werden, so tritt an die Stelle der Vormundschaft in der Regel die elterliche Gewalt“.
Im Gegensatz zu den ehelichen Kindern stehen die unehelichen nicht mit der Geburt unter der elterlichen Gewalt. Das Kind wird erst mit dem Urteil des Richters unter die elterliche Gewalt der Mutter oder des Vaters (Art. 312 türk ZGB) gestellt oder dem Kind wird ein Vormund bestellt. Zu bemerken ist, daß ein uneheliches Kind nur dann unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt werden kann, wenn es von ihm anerkannt worden ist (Art. 292 türkZGB) oder ein gerichtliches Vaterschaftsurteil mit Standesfolgen gegen den unehelichen Vater ergangen worden ist (Art. 310 türkZGB).
Art 272 türk ZGB: „Kommen die Eltern ihren Pflichten nicht nach, so trifft das Gericht die zum Schutze des Kindes geeigneten Vorkehrungen zu“. Art. 431 türk ZGB: „Neben der Amtsenthebung und der Verhängung von Strafen hat das Friedensgericht die zur Sicherung des Bevormundeten nötigen Maßregeln zu treffen“.
Anders ist es bei der Organentnahme von Verstorbenen. Laut Art: 14 TransG (oben [b], S.954) ist die Einwilligung zur Organentnahme vom Verstorbenen entweder mit einem Rechtsgeschäft unter Lebenden oder mit einer letztwilligen Verfügung abzugeben. Für die Einwilligung unter Lebenden ist wiederum neben der Urteilsfähigkeit die Vollendung des
Lebensjahrs vorausgesetzt, weshalb die Unmündige ihre Organe für den Fall ihres Versterbens nicht spenden können. Bei den Entmündigten gilt das oben gesagte. Anders ist hingegen die Einwilligung für die Organspende mit einer letztwilligen Verfügung. Denn laut Art. 449 türk ZGB kann jede urteilsfähige Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat eine letztwillige Verfügung treffen. Deshalb können die urteilsfähigen unmündigen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben mit einer letztwilligen Verfügung ihre Organe für nach dem Sterben spenden. Ähnlich ist es mit den urteilsfähigen Entmündigten. Da sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, urteilsfähig sind, und die Aufstellung einer letztwilligen Verfügung höchstpersönlich ist, können sie auf diese Weise, ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter ihre Organe für nach dem Sterben spenden.
Es muß aufgefallen sein, daß in diesem Beitrag keine Entscheidungen erwähnt sind. Das ist darauf zurückzuführen, daß es, abgesehen von sehr wenigen Entscheidungen bezüglich der Haftung des Arztes, überhaupt keine gibt, die das Thema betreffen.
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Dural, M. (2000). Landesbericht Türkei. In: Taupitz, J. (eds) Zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens / Regulations of Civil Law to Safeguard the Autonomy of Patients at the End of Their Life. Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, vol 4. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-57256-2_21
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