Beteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt am Beispiel der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 2271 StGB) pp 5-36 | Cite as
Das Wesen der erfolgsqualifizierten Delikte
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Zusammenfassung
Die erfolgsqualifizierten Delikte galten ursprünglich als Tatbestände, die eine Strafschärfung für den Fall vorsahen, daß durch eine schuldhafte, meist vorsätzliche Handlung ein unverschuldeter schwererer Erfolg herbeigeführt wurde19. Nach dem heutigen Grundverständnis dieser praktisch wichtigen Deliktsgruppe erfolgt eine Strafschärfung deshalb, weil durch eine strafbare vorsätzliche Grundhandlung fahrlässig, also schuldhaft, eine schwere Folge herbeigeführt wurde20.
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