Beteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt am Beispiel der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 2271 StGB) pp 1-4 | Cite as
Einführung
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Zusammenfassung
Das Strafgesetzbuch enthält eine beachtliche Anzahl von sogenannten erfolgsqualifizierten Delikten. Darunter sind Straftatbestände zu verstehen, bei denen ein schon für sich strafbares Grunddelikt eine Qualifikation erfährt, wenn durch seine Begehung eine bestimmte Folge — meist Todesfolge — verursacht wird1. Diese Titulierung trifft den Kern dieser Deliktsgruppe allerdings nur bedingt, da hinsichtlich der schweren Folge gemäß § 18 StGB mindestens Fahrlässigkeit vorliegen muß, weshalb es sich nicht um eigentliche Erfolgshaftung handelt.
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