Zusammenfassung
Wer lebenserhaltende Maßnahmen abbricht oder unterläßt, handelt nicht rechtswidrig, wenn
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1.
der Betroffene dies ausdrücklich und ernstlich verlangt oder
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2.
der Betroffene nach ärztlicher Erkenntnis das Bewußtsein unwiederbringlich verloren hat oder im Falle eines schwerstgeschädigten Neugeborenen niemals erlangen wird oder
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3.
der Betroffene nach ärztlicher Erkenntnis sonst zu einer Erklärung über Aufuahme oder Fortführung der Behandlung dauernd außerstande ist und aufgrund verläßlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß er im Hinblick auf Dauer und Verlauf seines aussichtslosen Leidenszustandes, insbesondere seinen nahe bevorstehenden Tod, diese Behandlung ablehnen würde, oder
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4.
bei nahe bevorstehendem Tod im Hinblick auf den Leidenszustand des Betroffenen und die Aussichtslosigkeit einer Heilbehand1ung die Aufnahme oder Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen nach ärztlicher Erkenntnis nicht mehr angezeigt ist.
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Wolfslast, G., Conrads, C. (2001). Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe (AE-Sterbehilfe). In: Wolfslast, G., Conrads, C. (eds) Textsammlung Sterbehilfe. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56925-8_9
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