Zusammenfassung
Wie bereits in der Einleitung zum vorausgegangenen Beitrag ausgeführt wurde, soll der vorliegende Band insbesondere Studierenden umweltwissenschaftlicher Studiengänge den Einstieg ins (öffentliche) Umweltrecht erleichtern. Basis für die sich im fünften Kapitel anschließende Ausbildung im Umweltrecht bildet neben dem in Kapitel 3 behandelten Staats- und Verwaltungsrecht das in diesem Kapitel darzustellende Verwaltungsverfahrens- und -prozeßrecht.
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Notes
Zwar regelt das VwVfG als Bundesgesetz nur das Verwaltungsverfahren von Bundesbehörden und haben die Länder für das Verfahren der Landesbehörden eigene Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen. Da die Gesetze der Länder dem VwVfG aber weitgehend entsprechen bzw. dieses sogleich für anwendbar erklären, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf das VwVfG.
Damit werden von dieser Definition interne Vorgänge ebenso ausgenommen wie der Erlaß von Normen (Rechtsverordnung, Satzung) oder schlichtes Verwaltungshandeln.
Siehe hierzu auch das erweiterte Informationsrecht des Bürgers im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes (UIG).
Da der Antragsteller eine den Anforderungen des Abwägungsgebots genügende Planung zu beantragen muß, die einzureichenden Planungsunterlagen also recht umfangreich und folglich oft unvollständig sind, treten in diesem Stadium die meisten Verzögerungen auf.
Zuständig kann sowohl die eigentliche Planfeststellungsbehörde als auch eine hiervon zu unterscheidende Anhörungsbehörde sein, welche das Anhörungsverfahren, also die Behördenund Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt.
Beide Fristen sind im Rahmen der letzten Novellierung des VwVfG 1996 eingefügt worden.
In manchen in speziellen Fachgesetzen gesondert geregelten Planfeststellungsverfahren ist dagegen jedermann zur Erhebung von Einwendungen befugt, vgl. z. B. § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG. Vgl. auch Abschnitt 5.3.5.5.
Unter einer Präklusion versteht man eine Ausschlußwirkung für bestimmte Rechte oder Rechtshandlungen. Von der formellen Präklusion zu unterscheiden ist die materielle Präklusion, die im Zuge der Beschleunigungsgesetzgebung in vielen Fachgesetze Eingang gefunden hat; hier kann auch eine verwaltungsgerichtliche Klage nicht mehr auf ein solches Vorbringen gestützt werden, das bereits als Einwendung hätte geltend gemacht werden können, vgl. § 10 Abs. 3 BImSchG, § 17 Abs. 4 FStrG. Vgl auch Abschnitt 5.3.5.5.
Vor die Zivilgerichte gehören nicht nur Streitigkeiten aus Kauf-, Werk-oder Mietvertrag sowie Familien-und Ehesachen oder Erbstreitigkeiten. Auch wenn der Bürger eine angemessene Enteignungsentschädigung verlangt oder den Staat aus Amtshaftung in Anspruch nimmt, ist der Zivilrechtsweg eröffnet, vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, Art. 34 Satz 3 GG.
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist immer unproblematisch, wenn Streitgegenstand ein Verwaltungsakt ist, da dieser eine Handlungsform des Öffentlichen Rechts darstellt. Die im allgemeinen mit der Zulässigkeit des Rechtsweges verbundenen Abgrenzungsfragen sind nicht immer einfach, jedoch zu speziell, um sie hier weiter zu vertiefen.
Dann läuft er für den Fall, daß der Verwaltungsakt wider Erwarten doch nur rechtswidrig sein sollte, nicht Gefahr, daß der Verwaltungsakt infolge Ablaufens der Monatsfrist — für die Feststellungsklage besteht keine Klagefrist — inzwischen bestandskräftig geworden ist.
Zu den Ausnahmen siehe § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO.
Merke: Der Widerspruch eines Dritten gegen einen den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt entfaltet in gleicher Weise aufschiebende Wirkung wie der Widerspruch des Adressaten gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt.
Siehe die Art. 83 ff. GG sowie die obigen Ausführungen, 3.2.6.
In eine ähnliche Richtung weist auch die Neuregelung des § 80b VwGO. Weist das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab, so entfällt die aufschiebende Wirkung des gegen dieses Urteils eingelegten Rechtsmittels drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist.
In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage an.
Von der Genehmigung zum Bau eines (Zweifamilien-)Hauses ist auch der Nachbar betroffen; die Genehmigung zur Errichtung einer Industrieanlage entfaltet Drittwirkung gegenüber den Anwohnern der näheren Umgebung.
Die Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann sich also zuungunsten des Adressaten eines belastenden und zugunsten des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsakts auswirken.
Also bei der Verpflichtungs-, Leistungs-und Feststellungsklage.
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Schulz, C. (2001). Verwaltungsverfahrens- und -prozeßrecht. In: Brandt, E. (eds) Rechtswissenschaften. Studium der Umweltwissenschaften. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56873-2_4
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