Skip to main content

Einteilung der Rechtsquellen

  • Chapter
  • 84 Accesses

Zusammenfassung

Die primäre Unterteilung der Rechtsquellen ist diejenige nach den Urhebern. Sie liegt in aller Regel den Darstellungen der Rechtsquellen zugrunde. Primär ist diese Unterteilung, weil die Frage nach der Legitimation einer Rechtsquelle allererst die Frage nach der Legitimation der jeweiligen normsetzenden Stelle ist. Üblicherweise unterscheidet die urheberorientierte Einteilung Verfassung, Gesetz, Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschriften sowie autonomes Satzungsrecht. Aus dem Gegenstand dieser Untersuchung, die sich um die Erfassung untergesetzlicher Rechtsquellen bemüht, ergibt sich, daß der verfassunggebende oder — ändernde Gesetzgeber sowie der „einfache“ Gesetzgeber hier nicht in den Blick geraten. Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die von Seiten der unmittelbaren Staatsverwaltung erlassen werden, sind dagegen Untersuchungsgegenstand. Im Unterschied zu den weiteren, sogleich anzusprechenden Urhebern handelt es sich insoweit bei den Urhebern um Stellen der unmittelbaren Staatsverwaltung. Das von der Exekutive in diesem Sinne herrührende Recht wird in der Untersuchung als „staatliches Recht„ bezeichnet. Als Urheber in diesem Sinne „staatlichen Rechts“ kommen im Bereich der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung in erster Linie die Bundesregierung und Bundesminister in Frage.

This is a preview of subscription content, log in via an institution.

Buying options

Chapter
USD   29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD   109.00
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD   139.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info
Hardcover Book
USD   149.99
Price excludes VAT (USA)
  • Durable hardcover edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Learn about institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Notes

  1. Vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713 (3715) tn.w.N.; vgl. auch Baltzer, Der Beschluß als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht, S. 175.

    Google Scholar 

  2. Vgl. auch Baltzer, a.a.O., S. 186 ff.; eine mehrheitlich beschlossene Norm gilt rechtlich nicht lediglich als Wille der Zustimmenden, sondern als Wille aller Beteiligten; vgl. v. Tuhr, Der Allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, II 1, S. 236; die Willensübereinstimmung, zu der der Beschluß führt, ist rein rechtlich, künstlich; deshalb ist es irreführend, den Beschluß ohne Einschränkung dem Modus der Einigung zuzuordnen, so aber Adomeit, Rechtsquellenfragen, S. 140, bes. Fn. 457; diese Zuordnung paßt nur zum einstimmigen Beschluß.

    Google Scholar 

  3. Diese Entwicklungslinie geht aus von Veränderungen in der völkerrechtlichen Vertragspraxis nach dem Wiener Kongreß, als man sich nicht mehr mit Verträgen rechtsgeschäftlichen Inhalts begnügte, sondern begann, wichtige Materien in “rechtsetzenden Verträgen” zu regeln (vgl. Grewe, Epochen der Völkerrechtsentwick-lung, S. 602-605). In der Wissenschaft wurde dieses Institut von Heinrich Triepel mit der Kategorie der von rechtsgeschäftlichen Verträgen zu sondernden “recht-setzenden Vereinbarung” gedeutet (Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, S. 27 ff.). Zuvor hatte bereits Karl Binding die Entstehung des Norddeutschen Bundes als auf rechtsetzender Vereinbarung beruhend aufgefaßt (Binding, Festgabe Windscheid, 1888, S. 1 ff). Der Gedanke, daß auch Verträge Quellen objektiven Rechts sein könnten, wurde auch in der Verwaltungsrechtswissenschaft aufgegriffen, und zwar besonders während der Weimarer Republik (vgl. Sachs, VerwArch 74 (1983), S. 25 f.). In jüngerer Zeit hat sich Sachs in seinem soeben zitierten Aufsatz der normset-zenden Vereinbarung des Verwaltungsrechts angenommen. Mit normsetzenden Verträgen in der gesetzlichen Unfallversicherung hat sich bereits im Jahr 1958 Salzwedel befaßt, vgl. Salzwedel, Die Grenzen der Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages.

    Google Scholar 

  4. Im Arbeitsrecht hat Hugo Sinzheimer den Begriff des “korporativen Arbeitsnormenvertrages” zur Deutung des Phänomens des Tarifvertrages vorgeschlagen (Sinzheimer, Der korporative Arbeitsnormenvertrag, Leipzig, 1907/08). Die gesetzliche Anerkennung des Tarifvertrages führte dazu, daß sich dieses Verständnis des Tarifvertrages gegenüber der konkurrierenden Deutung des Tarifvertrages als privatautonomes Rechtsgeschäft durchsetzte (vgl. hierzu Rieble, Arbeitsmarkt und Wettbewerb, S. 358 ff.; Rieble selbst knüpft an die Schriften Philipp Lothmars an und deutet den Tarifvertrag nicht als Rechtsnorm kraft staatlicher Rechtsetzungsermächtigung, sondern als privatautonom legitimierten Vertrag).

    Google Scholar 

  5. F. Kirchhof, Private Rechtsetzung, S. 91 f.

    Google Scholar 

  6. Formulierung bei Sachs, VerwArch 74 (1983), S. 25 (26) im Anschluß an Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen, 1882, S. 107 f.

    Google Scholar 

  7. Begriffsbildung im Anschluß an A. Hueck, JherJahrb, 73 (1923), S 33 (40 f.); in diesem grundlegenden Aufsatz hat Hueck den Begriff des Nonnenvertrages konstruktiv entfaltet.

    Google Scholar 

  8. Ein Beispiel für diese Technik bietet das subsidiäre spitzenverbandliche Beschlußverfahren nach § 213 Abs. 2 SGB V.

    Google Scholar 

  9. Dabei wird teils die tarifliche Schlichtung dem betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellenverfahren gegenübergestellt (Löwisch/Rumler, Schlichtung, S. 457, Rdnr. 1), teils wird der Begriff der Schlichtung als Oberbegriff für tarifliche und betriebliche Schlichtung gebraucht (Löwisch, Stichwort Schlichtung, Sp. 1049-1052; Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, Rdnr. 683).

    Google Scholar 

  10. Düring, Schiedswesen, S. 45; die abweichende Begrifflichkeit dürfte damit zusammenhängen, daß die Vorläufer der heutigen Schiedsstellen des Sozialversicherungsrechts auch schiedsgerichtliche Aufgaben hatten, vgl. Schneider, Handbuch, Rdnrn. 53, 71 und 767; so bestimmten nach § 368 c RVO i.d.F. der VO v. 14.1.1932 die Schiedsämter zwar im Fall der Nichteinigung der Vertragspartner den Inhalt der Mantelverträge bzw. der Gesamtverträge; sie waren aber nach § 368 h RVO auch dazu berufen, über Streitigkeiten aus Einzel-und Gesamtverträgen zu entscheiden; vgl. During, a.a.O., S. 41.

    Google Scholar 

  11. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrecht, 2. Bd., S. 526.

    Google Scholar 

  12. BSGE 20, 73 [76].

    Google Scholar 

  13. Düring, Schiedswesen, S. 45.

    Google Scholar 

  14. Hueck/Nipperdey, a.a.O., S. 535; Löwisch/Rumler, Schlichtung, S. 460, Rdnr. 8. Verbindlich kann ein Schlichtungsspruch auch dann werden, wenn sich Parteien ihm vorab unterworfen haben oder ihn nachträglich annehmen, Löwisch/Rumler, a.a.O., S. 460, Rdnr. 9). Dies ist kein Fall der Zwangsschlichtung. Für das Sozialversicherungsrecht ist diese Form der Konfliktregelung nicht von Bedeutung.

    Google Scholar 

  15. Vgl. auch §§ 76 Abs. 5 und 77 Abs. 1 BetrVerfG.

    Google Scholar 

  16. BSGE 20, 73 [76].

    Google Scholar 

  17. Löwisch/Rumler, Schlichtung, S. 460, Rdnr. 10; im Betriebsverfassungsrecht hingegen findet Zwangsschlichtung dort statt, wo die Einigungsstelle die Kompetenz hat, eine für Arbeitgeber und Betriebsrat verbindliche Entscheidung zu treffen; vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, § 76, Rdnrn. 23 f.

    Google Scholar 

  18. Löwisch/Rumler, Schlichtung, S. 467 f., 478 f.

    Google Scholar 

  19. Vgl. z.B. Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, Band II, Rdnr. 104, S. 48; Krauskopf, SozKV, § 94 SGB V, Rdnr. 3; BSGE 79, 41 (48) zu § 94 Abs. 1 S. 3 SGB V; BVerfG (Kammer), NZS 1999, 338 (339).

    Google Scholar 

  20. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., § 77 II d, 4 a (S. 110) mit Hinweis auf den Fall des “Satzungsoktroi” ähnlich HS-KV/Ebsen, § 7, Rdnrn. 182-185.

    Google Scholar 

  21. Schneider, Gesetzgebung, Rdnr. 666 (S. 359).

    Google Scholar 

  22. Vgl. zu solchen subsidären Regelungsbefugnissen HS-KV/Ebsen, § 7, Rdnr. 181.

    Google Scholar 

  23. Schneider, Gesetzgebung, Rdnr. 249 (S. 165); vgl. auch HS-PV/Fuchs, § 6, Rdnr. 38; Fuchs spricht in diesem Zusammenhang von der Verordnung als Druckmittel.

    Google Scholar 

  24. Z.B. Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, S. 186 ff.: “Keine Rechtsquellen sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Anordnungen, Verwaltungsanweisungen)”.

    Google Scholar 

  25. Ossenbühl in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 6, Rdnr. 41 (S. 134 f.); F. Kirchhof, Private Rechtsetzung, S. 78; Röhl, Allgemeine Rechtslehre, S. 549: “Innenrechtsnormen”.

    Google Scholar 

  26. Ossenbühl, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 6, Rdnr. 41 (S. 135): “Unterschiede zu den klassischen Rechtsquellen bestehen nicht in der Außenwirkung, sondern in den Modalitäten und in der Intensität der Bindungswirkung.” Nawiasky, Allgemeine Rechtslehre, S. 74.

    Google Scholar 

  27. Nawiasky, a.a.O., S. 71, 118 f. spricht insoweit von “Verwaltungsnormen”.

    Google Scholar 

  28. Zu Typologie und Wirkung von Verwaltungsbinnenrecht näher unten § 6.

    Google Scholar 

  29. Daraufhat bereits Nawiasky, a.a.O., S. 79 aufmerksam gemacht.

    Google Scholar 

  30. Vgl. BSGE 73, 271 (287); 78, 70 (75).

    Google Scholar 

  31. Vgl. den Hinweis hierauf bei F. Kirchhof, Private Rechtsetzung, S. 78.

    Google Scholar 

  32. Sachs, VerwArch 74 (1983), S. 25 (41).

    Google Scholar 

  33. Solange die antagonistischen Vertragspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung nicht zu verselbständigten Stellen zusammengefaßt sind, kann es gemeinsames Recht nur als vereinbartes Recht geben.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2001 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Hänlein, A. (2001). Einteilung der Rechtsquellen. In: Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56782-7_2

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-56782-7_2

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-62624-1

  • Online ISBN: 978-3-642-56782-7

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics