Zusammenfassung
Von der Kfz-Steuer für ein auf den Namen des Patienten zugelassenes Kfz kann der Patient auf Antrag befreit werden, wenn er das Merkzeichen H (hilflos) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder B (blind) in seinem Schwerbehindertenausweis führt. Er kann dennoch Freifahrten im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen. Eine Steuerermäßigung von 50% erhält er, wenn er in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos ist (Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck). Die unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist dann allerdings nicht mehr möglich. Man muss sich also für die eine oder andere Möglichkeit entscheiden. Übrigens, das Auto muss auf den Patienten zugelassen sein, er selbst muss jedoch nicht die Fahrererlaubnis besitzen! Das Auto darf nur zu seiner Beförderung genutzt werden! Anträge sind an die Kfz-Zulassungsbehörde oder direkt an das Finanzamt zu leiten.
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Thümler, R. (2002). Finanzielle und steuerliche Erleichterungen. In: Morbus Parkinson. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56392-8_20
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