Zusammenfassung
Alkohol stellt in unserer Gesellschaft ein weit verbreitetes, sozial akzeptiertes Genussmittel mit dosisabhängig berauschender Wirkung dar. Es ist eine logische Folge, dass dies auch in Delinquenz und Strafverfolgung seinen Niederschlag findet. Zahlenmäßig steht die Alkoholintoxikation unter allen Ursachen, die eine Erörterung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten notwendig machen, mit Abstand an der Spitze. Bei einem weiteren großen Anteil ist Alkoholeinfluss zumindest als möglicher Kofaktor zu diskutieren. Dass Alkohol in derartigen Fällen keine Rolle spielt, ist eher selten. Dabei ist die Frage der Schuldfähigkeit anlassbedingt keineswegs nur bei schwerwiegenden Delikten zu prüfen, in denen in der Regel der Begutachtung eine eingehende ambulante oder stationäre Untersuchung des Beschuldigten vorausgeht. Die Mehrzahl der Fälle betrifft minder schwere Delikte, die häufig sogar ohne vorhergehende Kenntnisnahme der Ermittlungsakte im Verfahren selbst ad hoc zur Beurteilung anstehen. Vom Sachverständigen wird erwartet, dass er die Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Zeitpunkt der Tat nach vorgegebenen Regeln berechnet und vor dem Hintergrund des numerisch benannten BAK-Wertes zur Frage der möglichen rauschbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit Stellung nimmt. Die Wertigkeit der BAK unterliegt dabei fast schon traditionell etwas unterschiedlicher Gewichtung. Während von juristischer Seite häufig ein gewisser Hang zu einer schematisierenden Sichtweise mit hoher Wertigkeit der BAK zu beobachten ist, wird dies von medizinischer Seite überwiegend als dem Einzelfall nicht gerecht werdend abgelehnt.
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Haffner, HT., Blank, J.H. (2002). Berechnung und Stellenwert der Blutalkoholkonzentration bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung. In: Schneider, F., Frister, H. (eds) Alkohol und Schuldfähigkeit. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56383-6_5
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