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Zusammenfassung

Nach dem bisherigen Stand der Begründung ist ein Täter, der die Voraussetzungen des subjektiven Rechtfertigungselements in seiner Wissens- oder Wollenskomponente nicht (vollständig) erfüllt, nicht gerechtfertigt. Der Täter handelt in diesem Falle also rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens bedeutet material, dass dieses gegen das Gebot des unbedingten Imperativs in seiner (positivierten) Anwendung auf das äußere Interaktionsverhältnis verstößt. Solches — seinsminderndes — Verhalten aber soll, dies folgt wiederum aus diesem Imperativ, kein Dasein haben: Es darf oder muss — bei Bestehen einer entsprechenden Rechtspflicht — sogar verhindert werden. Die Annahme, es gäbe rechtswidriges Verhalten im Sinne des Kriminalumechts, das jedoch nicht unterbunden werden darf oder muss, ist in sich widersprüchlich. Erreicht ein Läsionsverhalten keine derartige Intensität, dass dessen Abwehr indiziert ist, so liegt bereits kein Kriminalumecht vor, für dessen Begriff eine entsprechende Verletzungsqualität gerade konstitutiv ist (dazu noch im 5. Abschnitt, § 3 II B). Sind nun aber die objektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes erfüllt, so hat dies zur Folge, dass das Verhalten des Täters zu einer Verbesserung des Seinsbestandes, insbesondere der Freiheitsentfaltung, im äußeren Interaktionsverhältnis führt. Gemäß dem normativen Substrat des unbedingten Imperativs soll ein derartiges Verhalten gerade Dasein haben — aus dem bisher erarbeiteten Nichtgerechtfertigtsein eines solchen Verhaltens ergibt sich jedoch dessen Rechtswidrigkeit und damit dessen Verhinderbarkeit.

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References

  1. Hierzu ausführlich Naucke, Strafrecht, S. 223 ff. Rn. 1 ff, und Naucke ders., Straftatlehre; weiterhin Buttel, Kritik, 242 ff., dort, S. 244, auch zusammenfassend und kritisch zu den Strömungen, welche eine Öffnung und Modifikation des Straftatsystems aus teleologischen und kriminalpolitischen — funktionalistischen — Aspekten zulassen.

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  2. Dazu und zur Ordnungsfunktion des Straftatsystems Naucke, Strafrecht, bes. S. 225 Rn. 9.

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  3. Zwar ist zwischen Unrecht und Schuld eine entscheidende Grenze innerhalb des Deliktsaufbaus zu ziehen, nicht jedoch die einzige (so jedoch die Verfechter eines zweistufigen Deliktsaufbaus; vgl. Renzikowski, Notstand, 156, m. zahlr. w. N. in Anm. 133). Aus der Tatsache, dass die Freiheit des Subjekts — wenngleich auch in einer Präsumtion (dazu oben im 1. Abschnitt, § 4). — Konstitutionselement auch von Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit ist, vermag sich, je nachdem, ob die Voraussetzungen freiheitlichen Vollzugs erfüllt sind oder nicht, der fundamentale Wertungsunterschied zwischen einer Setzung aus Freiheit und einem Walten aus (geschehens-dominantem) Zufall, mit der Folge einer „sozialethischen“ Unwertdifferenz, Geltung zu verschaffen. Dazu der weitere Text.

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  4. Die vorfindlichen Differenzierungen innerhalb oder im Zusammenhang mit der Ebene des Unrechtsausschlusses haben andere Sachverhaltskonstellationen zum Gegenstand. — Schon Beling, Verbrechen, 168, führt aus: „Ihrer Stärke nach sind Unrechtsausschließungsgründe entweder Rechtfertigungsgründe, die die Handlung zu einer rechtmäßigen stempeln, oder schlichte (einfache) Unrechtsausschließungsgründe, denen nicht ein Recht zum Handeln zugrunde liegt, die vielmehr der Handlung nur die Eigenschaft der rechtlichen Irrelevanz verleihen, so daß sie weder erlaubt noch verboten ist.“ (Ganz ähnlich Schild, Straftat, 127, auch 133, und JA 1978, 632 ff, in Anlehnung an Beling). — Zu nennen sind weiterhin Maurachs Lehre von der „Tatverantwortung“ und die Lehre Maihofers vom „personalen Unrechtsvorwurf“; zu beiden — sachlich verwandten — Lehren Arthur Kaufmann, Maurach-Fs., 328 ff. — Die „Tatverantwortung“ stellt eine zusätzliche Wertungsstufe zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld dar. Das Fehlen dieser Verantwortung bedeutet zwar keine Rechtfertigung, jedoch auch nicht erst eine Entschuldigung des Täters. Die rechtliche Missbilligung betrifft nur die Tat, nicht aber den Täter. (S. 328) Der „personale Unrechtsvorwurf“ hat seinen systematischen Standort im Unrecht selbst. Sein Fehlen führt demgemäß zu einem Entfallen bereits des Unrechtsvorwurfs bzw. des Handlungsunwerts. (S. 330) — In diesen Kontext zu rechnen ist auch die Lehre Köhlers, AT, 127, 329 ff, von den Gründen des Strafunrechsausschlusses. Siehe auch die Nachweise bei Hirsch, Schriften, 311 f. Anm. 8 f. — Alle Lehren beziehen sich jedoch im Wesentlichen auf Konstellationen, in denen zwar eine rechts-konträre Destruktion eingetreten ist, jedoch die Dezision des Täters zu dieser in bestimmter Rücksicht nicht missbilligt werden kann. Und hierin unterscheiden sich diese Lehren von der vorliegend deduzierten systematischen Stufe des (bloßen) Wegfalls der objektiven Unrechtsvoraussetzungen — neben und nach der Stufe der Rechtfertigung des Täters — innerhalb der Ebene des Unrechtsausschlusses: Von jener Stufe sind Fallkonstellationen erfasst, die erstens keinen Destruktionsunwert aufweisen, mit der Konsequenz, dass das zu dem Erfolg führende Verhalten gerade erlaubt ist, und bei denen zweitens der verbleibende „Handlungsunwert“ die Voraussetzungen des Kriminalunrechts nicht mehr zu erfüllen vermag (hierzu sogleich im 5. Abschnitt).

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  5. Mit dem Resultat des obigen Textes stimmt es überein, für die Rechtmäßigkeit des Angriffs bei der Notwehr kein subjektives Element zu verlangen (so Felber, Rechtswidrigkeit, 136 f., und Schroeder, JZ 1991, 683). Nur auf diese Weise kann bzw. darf sich das interaktionell-seinsoptimierende Verhalten durchsetzen. — Wenn man bereit ist, zum einen das Institut eines rechtfertigenden rechtswidrigen Befehls zu akzeptieren, und zum anderen von dessen die Handlung des Untergebenen nicht rechtmäßig gestaltender Wirkung ausgeht (zu dieser Konstruktion etwa Ambos, JR 1998, 222), so ergibt sich — unter gewisser Abstraktion — die Umkehrung der hier vertretenen Auffassung zur Fallgestaltung des Fehlens des subjektiven Rechtfertigungselements: Der Täter ist gerechtfertigt, die Tat jedoch (objektiv) nicht rechtmäßig. — Problematisch an dieser Bewertung ist jedoch, dass eine Verhinderung des rechtswidrigen Verhaltens durch den Betroffenen legal möglich sein muss, dies aber grundsätzlich nur über die Einwirkung auf den Untergebenen geschehen kann, weshalb dessen Gerechtfertigtsein dann keine interaktionelle (Voll-)Wirksamkeit zu beanspruchen vermag. Deshalb bleibt die Annahme einer bloßen Entschuldigungswirkung erwägenswert; so Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 23 Rn. 53.

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Rath, J. (2002). Der Unrechtsausschluss. In: Das subjektive Rechtfertigungselement. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56362-1_16

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