Zusammenfassung
Die Richtlinie geht auf einen Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 1990 zurück.1 Die Europäische Gemeinschaft sah sich zum gesetzgeberischen Handeln veranlasst2 aufgrund des Wiener Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vom 19. 12. 1988, das im Rahmen der Vereinten Nationen abgeschlossen wurde.3 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind alle Mitglieder der EG, nicht aber die EG selbst. In Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, die Strafbarkeit für das vorsätzliche Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen, die aus Herstellung, Handel etc. mit Suchtstoffen stammen, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern, in ihrem nationalen Recht vorzuschreiben.4 Beinahe zeitgleich wurden im Rahmen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht rechtlich unverbindliche Empfehlungen (Statement of Principles) ausgesprochen, welche vorbeugenden Maßnahmen die Banken zur Verhinderung der Geldwäsche treffen könnten.5 Die Empfehlungen richten sich jedoch nicht an die am Bankenausschuss teilnehmenden Staaten, sondern ausdrücklich nur an die Banken.
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Ohler, C. (2002). Übersicht. In: Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. Springer Praxiskommentare. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56129-0_8
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