Zusammenfassung
Aufgrund der weltweiten Ausrichtung des Internet stellt sich die Frage, ob und wann bei Domainverletzungen deutsches Recht anwendbar ist. Um die Antwort nicht schuldig zu bleiben, hat das Internationale Privatrecht (IPR) diesbezüglich unterschiedliche Prinzipien entwickelt. In Abhängigkeit von dem jeweiligen betroffenen Rechtsgebiet, sind die folgend aufgeführten Prinzipien heranzuziehen, um über die Anwendbarkeit des deutschen Rechts zu entscheiden.
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Literatur
Dazu Köhler/Arndt, Recht des Internet, 2000, S. 10; Boehme-Neßler, CyberLaw, 2001, S. 96.
Dazu Köhler/Arndt, Recht des Internet, 2000, S. 9.
Dazu Köhler/Arndt, Recht des Internet, 2000, S. 9.
BGHZ 25, S. 134 (144).
Die Gründungsrechtstheorie herrscht überwiegend im anglo-amerikanischen Raum.
Lediglich Dänemark, Großbritannien, Irland, Niederlande, sowie auch Schweden und wohl auch Finnland folgen der Gründungsrechtstheorie.
Vgl. Merkt, RabelsZ 1995, S. 545 (560).
BGHZ 97, S. 269.
Richtlinie 2000/3 l/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt — RL 2000/3 l/EG, Abl. Nr. L 178/1.
Zum Herkunftslandprinzip siehe auch Boehme-Neßler, CyberLaw, 2001, S. 97f.
Art. 1 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie.
Nach Art. 2c der E-Commerce-Richtlinie ist ein niedergelassener Dienstanbieter ein Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf bestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt. Das Vorhandensein und die Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind, begründen allein allerdings keine Niederlassung des Anbieters.
Nach Art. 2 h der E-Commerce-Richtlinie betrifft der koordinierte Bereich alle rechtlichen Anforderungen an die Diensteanbieter und an deren Dienste der Informationsgesellschaft, wie etwa die zu erfüllende Anforderung in bezug auf die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffend Qualifikation, Genehmigung oder Anmeldung. Ebenso betrifft der koordinierte Bereich die zu erfüllenden Anforderungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters. Der koordinierte Bereich umfaßt hingegen keine Anforderungen betreffend der Ware als solche, der Lieferung von Waren sowie Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.
Art. 3 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie.
Weitere Ausnahmen im Rahmen von Artikel 3 sind dem Anhang der E-Commerce-Richtlinie zu entnehmen.
Art. 3 Abs. 4 (a) (iii) E-Commerce-Richtlinie.
Art. 3 Abs. 4, 5 und 6 E-Commerce-Richtlinie.
Vgl. Boehme-Neßler, CyberLaw, 2001, S. 98.
Für den eCommerce gilt in der Regel das Ursprungslandprinzip. Nach dem Ursprungslandprinzip wird die Umsatzsteuer gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 UStG dort fällig, wo das Internet-Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Betriebsstätte betreibt. Mit der Standortwahl des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte des Internet-Providers wird somit zugleich über das anzuwendende Umsatzsteuerrecht entschieden.
Ebenso Boehme-Neßler, CyberLaw, 2001, S. 98.
Dazu Köhler/Arndt, Recht des Internet, 2000, S. 8.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27.09.1968, zuletzt geändert durch das Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996 — EuGVÜ, BGBl. III 1998/209.
Die kennzeichenrechtliche Rechtmäßigkeit eines Domain-Namens kann demnach in jedem Staat der Welt überprüft werden. Das LG Hamburg hält daher für die Prüfung der Begründetheit der Klage eine normative Anwendbarkeitseinschränkung des Kennzeichenrechts für erforderlich. Denn die kennzeichenrechtliche Überprüfung eines Domain-Namens, unter Beachtung aller Schutzrechte eines jeden Staates, ist nicht zumutbar. Daher kommt inländisches Markenrecht nur dann zur Anwendung, wenn über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit des Domain-Namens im Inland hinaus ein eigenständiger Inlandsbezug gegeben ist bzw. vorliegt. Der Bezug zum Inland ist beispielsweise gegeben, wenn der Domain-Name die Top-Level-Domain „.de“ aufweist oder sonstige Indizien darauf hinweisen, dass sich die unter dem Domain-Namen abrufbare Internetseite an Internetnutzer in Deutschland richtet. Insgesamt vertritt jedoch das LG Hamburg die Auffassung, grundsätzlich auch für Internet-Konflikte zuständig zu sein, die nicht einen unmittelbaren Bezug zu Deutschland aufweisen, da jede Internetseite in Deutschland abrufbar ist. siehe LG Hamburg, MMR 1999, S. 612.
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2494, ber. 1997 I S. 106) BGBl. III/FNA 400-1.
LG München I, CR 2000, S. 464 (465) — intershopping.com.
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Ruff, A. (2002). Anwendbarkeit des nationalen Rechts im Internet. In: DomainLaw. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56116-0_4
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