Skip to main content

Anwendbarkeit des nationalen Rechts im Internet

  • Chapter
DomainLaw
  • 76 Accesses

Zusammenfassung

Aufgrund der weltweiten Ausrichtung des Internet stellt sich die Frage, ob und wann bei Domainverletzungen deutsches Recht anwendbar ist. Um die Antwort nicht schuldig zu bleiben, hat das Internationale Privatrecht (IPR) diesbezüglich unterschiedliche Prinzipien entwickelt. In Abhängigkeit von dem jeweiligen betroffenen Rechtsgebiet, sind die folgend aufgeführten Prinzipien heranzuziehen, um über die Anwendbarkeit des deutschen Rechts zu entscheiden.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 74.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info
Hardcover Book
USD 84.99
Price excludes VAT (USA)
  • Durable hardcover edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Dazu Köhler/Arndt, Recht des Internet, 2000, S. 10; Boehme-Neßler, CyberLaw, 2001, S. 96.

    Google Scholar 

  2. Dazu Köhler/Arndt, Recht des Internet, 2000, S. 9.

    Google Scholar 

  3. Dazu Köhler/Arndt, Recht des Internet, 2000, S. 9.

    Google Scholar 

  4. BGHZ 25, S. 134 (144).

    Google Scholar 

  5. Die Gründungsrechtstheorie herrscht überwiegend im anglo-amerikanischen Raum.

    Google Scholar 

  6. Lediglich Dänemark, Großbritannien, Irland, Niederlande, sowie auch Schweden und wohl auch Finnland folgen der Gründungsrechtstheorie.

    Google Scholar 

  7. Vgl. Merkt, RabelsZ 1995, S. 545 (560).

    Google Scholar 

  8. BGHZ 97, S. 269.

    Google Scholar 

  9. Richtlinie 2000/3 l/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt — RL 2000/3 l/EG, Abl. Nr. L 178/1.

    Google Scholar 

  10. Zum Herkunftslandprinzip siehe auch Boehme-Neßler, CyberLaw, 2001, S. 97f.

    Google Scholar 

  11. Art. 1 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie.

    Google Scholar 

  12. Nach Art. 2c der E-Commerce-Richtlinie ist ein niedergelassener Dienstanbieter ein Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf bestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt. Das Vorhandensein und die Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind, begründen allein allerdings keine Niederlassung des Anbieters.

    Google Scholar 

  13. Nach Art. 2 h der E-Commerce-Richtlinie betrifft der koordinierte Bereich alle rechtlichen Anforderungen an die Diensteanbieter und an deren Dienste der Informationsgesellschaft, wie etwa die zu erfüllende Anforderung in bezug auf die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffend Qualifikation, Genehmigung oder Anmeldung. Ebenso betrifft der koordinierte Bereich die zu erfüllenden Anforderungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters. Der koordinierte Bereich umfaßt hingegen keine Anforderungen betreffend der Ware als solche, der Lieferung von Waren sowie Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.

    Google Scholar 

  14. Art. 3 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie.

    Google Scholar 

  15. Weitere Ausnahmen im Rahmen von Artikel 3 sind dem Anhang der E-Commerce-Richtlinie zu entnehmen.

    Google Scholar 

  16. Art. 3 Abs. 4 (a) (iii) E-Commerce-Richtlinie.

    Google Scholar 

  17. Art. 3 Abs. 4, 5 und 6 E-Commerce-Richtlinie.

    Google Scholar 

  18. Vgl. Boehme-Neßler, CyberLaw, 2001, S. 98.

    Google Scholar 

  19. Für den eCommerce gilt in der Regel das Ursprungslandprinzip. Nach dem Ursprungslandprinzip wird die Umsatzsteuer gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 UStG dort fällig, wo das Internet-Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Betriebsstätte betreibt. Mit der Standortwahl des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte des Internet-Providers wird somit zugleich über das anzuwendende Umsatzsteuerrecht entschieden.

    Google Scholar 

  20. Ebenso Boehme-Neßler, CyberLaw, 2001, S. 98.

    Google Scholar 

  21. Dazu Köhler/Arndt, Recht des Internet, 2000, S. 8.

    Google Scholar 

  22. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27.09.1968, zuletzt geändert durch das Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996 — EuGVÜ, BGBl. III 1998/209.

    Google Scholar 

  23. Die kennzeichenrechtliche Rechtmäßigkeit eines Domain-Namens kann demnach in jedem Staat der Welt überprüft werden. Das LG Hamburg hält daher für die Prüfung der Begründetheit der Klage eine normative Anwendbarkeitseinschränkung des Kennzeichenrechts für erforderlich. Denn die kennzeichenrechtliche Überprüfung eines Domain-Namens, unter Beachtung aller Schutzrechte eines jeden Staates, ist nicht zumutbar. Daher kommt inländisches Markenrecht nur dann zur Anwendung, wenn über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit des Domain-Namens im Inland hinaus ein eigenständiger Inlandsbezug gegeben ist bzw. vorliegt. Der Bezug zum Inland ist beispielsweise gegeben, wenn der Domain-Name die Top-Level-Domain „.de“ aufweist oder sonstige Indizien darauf hinweisen, dass sich die unter dem Domain-Namen abrufbare Internetseite an Internetnutzer in Deutschland richtet. Insgesamt vertritt jedoch das LG Hamburg die Auffassung, grundsätzlich auch für Internet-Konflikte zuständig zu sein, die nicht einen unmittelbaren Bezug zu Deutschland aufweisen, da jede Internetseite in Deutschland abrufbar ist. siehe LG Hamburg, MMR 1999, S. 612.

    Google Scholar 

  24. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2494, ber. 1997 I S. 106) BGBl. III/FNA 400-1.

    Google Scholar 

  25. LG München I, CR 2000, S. 464 (465) — intershopping.com.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2002 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Ruff, A. (2002). Anwendbarkeit des nationalen Rechts im Internet. In: DomainLaw. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56116-0_4

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-56116-0_4

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-62816-0

  • Online ISBN: 978-3-642-56116-0

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics