Zusammenfassung
Fahrerlaubnisrecht ist immer wieder Gegenstand der rechtspolitischen Diskussion. Zum wiederholten Male beschäftigte sich der Verkehrsgerichtstag in Goslar 2001 mit der Forderung, Fahrverbote als selbständige Nebenstrafe vorzusehen. Folgte man den Vorstellungen der Befürworter, wäre der Entzug der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren möglich und zwar unabhängig davon, ob die abzuurteilende Tat einen Bezug zum Straßenverkehr hatte oder nicht.
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Notes
Georg Brunnhuber, CDU, Mitglied des Deutschen Bundestages und stellvertretender verkehrspolitischer Sprecher in einer Sendung „Report Mainz“ vom 18.11.2000.
Presseerklärung der FDP vom 2.3.2001.
TÜV, ursprünglich „Technischer Überwachungsverein“,heute längst in Form einer AG bzw. diverser GmbHs organisiert.
Zitiert nach Gehrmann/Undeutsch „Das Gutachten der MPU und Kraftfahreignung“ 1995.
Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein, ursprünglich e.V., heute AG.
Gesellschaft für Arbeits-, Verkehrs-und Umweltsicherheit GmbH.
Privates Institut für Mobile Arbeitsmedizin GmbH.
Vergleiche das Urteil des BVerwG vom 15. 6. 2000–3 C 17. 99.
„Die Anerkennung kann versagt werden, wenn anerkannte Stellen in ausreichender Zahl vorhanden sind, die ein flächendeckendes Angebot gewährleisten.“
Zitiert nach Bode/Winkler „Fahrerlaubnis“ 2000, § 6 Rn.72.
Bode/Winkler a.a.O.
Professor Dr. Herbert Lewrenz in verschiedenen Interviews.
Körner „Betäubungsmittelgesetz/Arzneimittelgesetz“, Vorwort, 5. Auflage 2001.
Körner a.a.O.C1, Rn. 72.
„Drogenerkennung im Straßenverkehr“ Seite 12 Mensch und Sicherheit bast Heft M 96.
Die Angaben über die Zahl der Cannabiskonsumenten schwankt. 1995 ergab jedenfalls eine Befragung, dass 19,3 % der Männer und ca. 10% der Frauen schon einmal illegale Drogen zu sich genommen hatten. Eindeutiger Schwerpunkt waren Cannabisprodukte, gefolgt von sogenannten Designerdrogen.
Antwort der Bundesregierung vom 23.11.2000, Drucksache 14/4723, auf eine kleine Anfrage der PDS.
DrugWipe® ist ein geschützter Markenname der Firma Securetec Detektions-Systeme AG.
„Medikamenten-und Drogennachweis bei verkehrsauffälligen Kraftfahrern Roadside Survey“, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft M 60 1996.
Der Frage, ob bei vorangegangenem Drogenkonsum auch noch eine Verurteilung nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in Frage kommt, wurde hier nicht nachgegangen.
Untersucht werden nur Rechtsfolgen im Zusammenhang mit Drogen. Eine Verurteilung nach § 315 c StGB kann auch aus anderen Gründen in Betracht kommen.
Fahruntüchtigkeit durch Cannabis, Amphetamine und Cocain, Mensch und Sicherheit, M 81 § ff, insbesondere 3.4 Schlussbetrachtung.
BGH 15, 397; VRS 20, 430; 21, 262; 31, 106; 37, 424; Düsseldorf VM 64, 47.
Vgl. § 61 Nr. 5 StGB.
Wir stellen uns mit dieser Aussage bewusst gegen die gesetzessystematische Einordnung des Gesetzgebers, der den Fahrerlaubnisentzug euphemistisch unter den Maßregeln der Besserung und Sicherung einordnet.
BVerwGE 17, 347 = NJW 1964, 1408.
Bode/Winkler „Fahrerlaubnis“ 3. Auflage 2000, beispielweise unter § 7 Rn. 33 und Bode „Der neue EU-Führerschein“ 1998 § 3 u.a. Rn. 5.
§ 2 Abs. 8 FeV: „Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, daß der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungs stelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.“
Tatsächlich ist uns kaum ein Fall bekannt, in dem die Verwaltungsbehörde die Beibringung des Gutachtens nicht angeordnet hätte. Im Grunde ein klassischer Fall des „Ermessensfehlgebrauchs“.
Vgl. vorangegangene Fußnote.
Bode/Winkler „Fahrerlaubnis“ 2000 § 7 Rn. 34 f.
3.11.1 „Missbrauch“.
Kreuzer NZV 1999, 353 ff.
Bode/Winkler „Fahrerlaubnis“ 3. Auflage 2000 § 7 Rn. 78.
Artikel 12 GG Absatz 1: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“
Limbach, NZV 2001, 97ff., 98. Frau Prof. Limbach ist Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts.
Vgl. BVerfGE 27, 344 (352 f.); st. Rspr., zuletzt 2 BvR 1841/00 vom 15.3.2001.
Laub/Bremer-Hartmann a.a.O. Seite 19.
BVerfG–2 BvR 417/89–08.08.90 = StV 1991, 556.
BVerfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365.
BVerwG VRS 46, 233. Für weitere Rechtsprechungsnachweise vergleiche Hentschel „Straßenverkehrsrecht“ § 46 FeV Rn. 15.
BVerfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365 = DAR 1993, 427.
Kleiber/Kovar „Auswirkungen des Cannabiskonsums“, 1998, Seite 72.
BVerfGE 89,69 = NJW 1993, 2365 = DAR 1993, 427.
1 BvR 398/96.
Blutalkohol XXXVII, 39ff.
(1) 1 Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. 2 Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden.
BVerfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365 = DAR 1993, 427.
BVerfGE 90, 145 = NJW 1994, 1577.
Vgl. VG Berlin, NJW 2000, 2440.
Wieder das Problem: Was ist regelmäßiger Konsum?
Himmelreich/Janker „MPU-Begutachtung“, 1999, Rn. 149.
Fürst „Verkehrsmedizin“, 1984, 57 ff. (63).
Bundesverwaltungsgericht VRS 89, 151/152.
Himmelreich/Janker, a.a.O. Rn. 356.
BvR 689/82 = NJW 1993, 2365.
Lewrenz/Püschel Die neue Fahrerlaubnis Verordnung, DAR 2000, 184 ff.
Lewrenz/Püschel a.a.O.
Einzelheiten in „Blutalkohol“ 2000, 39 ff.
In einer überraschend hohen Anzahl der Blutproben wurde THC vorgefunden. Es wäre interessant, diesen Fällen weiter nachzugehen.
§ 66 Abs. 2 FeV i.V.m. Anlage 14 Nr.1 zur FeV.
Blocher, D./ Winckler, P./ Roesler, M./ Foerster, K.: Deutsches Autorecht, August 1998, im Internet: http://www.uni-wuerzburg.de/nervenklinik/forensik/FAHRTAU2.html.
„Auswirkungen des Cannabiskonsums — Eine Expertise zu pharmakologischen und psychosozialen Konsequenzen. Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit.“ Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart 1998.
„Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung“, S.13, bast, Mensch und Sicherheit Heft M 115.
Kannheiser in seiner Vernehmung als Sachverständiger vor dem BayVGH in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.1999 Az. 11 B 98.193.
Anmerkung: Weder stellt die Einnahme eines zugelassenen Medikaments eine Ordnungswidrigkeit dar, noch dürfte die bestimmungsgemäße Einnahme dieses Medikaments ohne Hinzutreten weiterer Umstände zum Verlust der Fahreignung führen, wenn nicht durch die Einnahme des Medikaments die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß herabgesetzt wird. (Vgl. etwa die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung und Anlage 4 zur FeV Ziffer 9.6.2).
Etwa ein Jahr später sah ein Obergutachter die Situation wesentlich differenzierter und kam bei unveränderter Situation zu einer Fahreignung unter Auflagen.
Blocher, D./ Winckler, P./ Roesler, M./ Foerster, K.: Deutsches Autorecht, August 1998, im Internet: http://www.uni-wuerzburg.de/nervenklinik/forensik/FAHRTAU2.html.
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Hettenbach, M. (2002). Ärztliche und medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und Fahrerlaubnisrecht. In: Grotenhermen, F., Karus, M. (eds) Cannabis, Straßenverkehr und Arbeitswelt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-56070-5_2
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