Zusammenfassung
An dem Wort „fremd“ im Text des § 303 I erkennt man, daß die Sachbeschädigung ein Delikt gegen dasEigentum ist1 Diese strafrechtstheoretische Klassifizierung sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß sachbeschädigende Akte in der Lebenswirklichkeit sehr häufig rechtsgutsbeeinträchtigende Wirkungen haben, die weit über den Aspekt der Eigentumsverletzung hinausgehen. Sachen sind unverzichtbare Requisiten zivilisierten menschlichen Lebens im individuell-privaten wie im gesellschaftlich-sozialen Bereich. Sie sind also „Lebensmittel“ im weitesten Sinne des Wortes. Mit der Zerstörung von Sachen geht oft auch die Zerstörung eines großen Stückes Lebensqualität einher. Wer vermag sich z. B. das Leben eines Bürgerkriegsflüchtlings vorzustellen, der nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland in seinen Heimatort zurückkehrt und an der Stelle, wo einmal sein Haus gestanden hat, nur noch einen Haufen Schutt und Trümmer vorfindet? Sachbeschädigungen haben also oft die Zerstörung menschenwürdigen Lebens zur Folge, weil der Mensch zu einem Leben in Würde darauf angewiesen ist, daß ihm bestimmte Sachen in unversehrtem Zustand zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind Sachbeschädigungen für den Menschen gefährlich, weil eine beschädigte Sache eine destruktive Dynamik entwickeln kann, die sich unter Umständen menschlicher Beherrschung entzieht und so sehr schnell katastrophale Dimensionen annehmen kann. Unmittelbare sachbeschädigende Angriffe können mittelbar verheerende gesundheits- oder gar lebensvernichtende Folgen auslösen
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Literatur
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Mitsch, W. (2003). Sachbeschädigung. In: Strafrecht Besonderer Teil 2. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-55833-7_5
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