Zusammenfassung
Die Strafvorschriften gegen die Hehlerei (§§ 259 – 260 a) schützen das Rechtsgut Vermögend Hehlerei ist also ein Vermögensdelikt2. Dies ist allgemein anerkannt, obwohl Text und systematische Stellung des § 259 auch eine andere Deutung nahelegen könnten. Zum einen weckt die Beschränkung des Tatbestandes auf „Sachen“ Assoziationen zu §§ 242, 246, 303 und spricht prima facie für eine Charakterisierung der Hehlerei als Eigentumsdelikt3. Zum anderen drängt die Stellung der Hehlerei in einem gemeinsamen Abschnitt mit Begünstigung, Strafvereitelung4 und — seit 1992 — Geldwäsche die Schlußfolgerung auf, daß das Unrecht der Hehlerei durch einen deliktsspezifischen Angriff auf die Rechtspflege mitgeprägt wird5. Eine dahingehende Parallele zu §§ 257, 258 und 261 läßt sich des weiteren auf die sehr ähnliche Tatbestandsstruktur stützen: Hehlerei ist wie Begünstigung, Strafvereitelung und Geldwäsche ein „Anschlußdelikt“, das eine „Vortat“ voraussetzt, die selbst Strafgesetze verletzt und rechtswidrig ist6.
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Literatur
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Mitsch, W. (2003). Hehlerei. In: Strafrecht Besonderer Teil 2. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-55833-7_10
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