Zusammenfassung
Gemäß Nr. 50 II kann der Gefangene sich auf seine Kosten selbst verpflegen. Der U-Gef. muss also nicht an der ansonsten gemäß Nr. 50 I vorgesehenen Anstaltsverpflegung teilnehmen. Wenn dem U-Gef. die Selbstverpflegung gestattet ist, so ist damit die Vollverpflegung gemeint. Eine gemischte Beköstigung (teilweise Anstaltsverpflegung und teilweise Selbstverpflegung) scheidet damit aus. Die Selbstverpflegung geschieht durch Vermittlung der Anstalt, d. h. dem Anstaltsleiter obliegt die Auswahl der Gaststätte, die den Gefangenen verpflegt. Im Regelfall spricht jedoch nichts dagegen, einem von dem U-Gef. geäusserten Wunsch in dieser Hinsicht nachzukommen. Obwohl sich die Verpflegung im Rahmen einer vernünftigen Lebensweise zu halten hat (vgl. Nr. 18 II), spricht z. B. auch nichts dagegen, ein Feinschmeckerlokal mit der Beköstigung zu betrauen. Verpflegt der Gefangene sich selbst, so ist er während der Mahlzeiten von Mitgefangenen zu trennen. Offenbar befürchtet man, dass es bei den Mahlzeiten zu Spannungen kommen kann, wenn ein U-Gef. anderes (besseres) Essen als die anderen Gefangenen bekommt.
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Höflich, P., Schriever, W. (2003). Grundsätze zur Ausgestaltung der Lebenshaltung durch und auf Kosten des Gefangenen, Nrn. 18 II und III, 50 ff. (Einkauf und Selbstverpflegung). In: Grundriss Vollzugsrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-55555-8_32
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