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§ 10 Die Besteuerung des Wohneigentums

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Wohneigentum

Part of the book series: Bibliothek des Eigentums ((BIBLIO,volume 11))

Zusammenfassung

Die Besteuerung von Grundeigentum hat eine lange Tradition. Im Römischen Reich stellte die Grundsteuer – neben der Kopfsteuer – eine der Haupteinnahmequellen des Staates dar. Die fortgeschrittene Organisation des römischen Staatsapparates bildete dazu die Grundlage. So entwickelten die Römer ein Katastersystem und führten regelmäßig Volkszählungen durch, welche die Erhebung von Vermögensabgaben wie der Grundsteuer erst ermöglichten. Nach dem Zerfall des Römischen Reiches konnten jedoch die Nachfolgereiche, insbesondere das unter Chlodwig I. entstandene Frankenreich, diese komplexen Strukturen nicht aufrechterhalten. Die direkten Steuern wurden im Laufe der Zeit immer mehr durch indirekte Abgaben mit Gebührencharakter wie z. B. Wegezölle an Brücken und Stadttoren ersetzt. Auch Vorläufer der heutigen Erbschaftsteuer waren in dieser Zeit als Verkehrssteuern an den Grundherren zu entrichten. Begünstigt wurde diese Entwicklung durch die geografische Zerklüftung des Kontinents und das für die Landwirtschaft günstige Klima. Es entstand der feudale Ständestaat, der besonders in Deutschland zu politischer Zersplitterung und Diskontinuität führte. Zur Erhebung direkter Steuern kam es meist nur dann, wenn die Finanzierung kriegerischer Auseinandersetzungen bestritten werden musste.

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Notes

  1. 1.

    Bis heute hält sich hartnäckig das Gerücht, dass es in den Niederlanden neben der Fenster- auch eine Gardinensteuer gegeben habe. Dass die Niederländer aufgrund einer Steuer weitgehend auf Gardinen verzichten, ist jedoch frei erfunden. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Tradition, deren Wurzeln im Calvinismus liegen: Wer sich nichts zu Schulden kommen lasse, der habe auch nichts zu verbergen und benötige keine Gardinen.

  2. 2.

    Andernfalls würden sich nicht nur schwer lösbare Bewertungsprobleme ergeben, es müssten dann auch alle Kosten etwa der selbstgenutzten Immobilie steuermindernd anerkannt werden. Ob dies den Aufwand auf Seiten des Staates und der Wohneigentümer letztlich rechtfertigen würde, muss bezweifelt werden.

  3. 3.

    Als Grenzboden bezeichnet man diejenigen Baugrundstücke, die gerade noch wirtschaftlich genutzt werden können. Für sie ist daher nur ein geringer Preis (im theoretischen Grenzfall von Null) zu erzielen.

  4. 4.

    Im theoretischen Modell haben wir es mit einer vollkommen unelastischen Angebotskurve zu tun. Strenggenommen gilt dies allerdings nur für den Boden selbst, während die Gebäudezahl langfristig durchaus variiert. Geht sie aufgrund der höheren Steuerbelastung langfristig zurück, so steigt ceteris paribus der Mietpreis und es gelingt somit zumindest die teilweise Überwälzung der Steuer auf die Mieter. Somit tritt dann auch bei dieser Steuer eine entsprechende Zusatzlast (nämlich die Verringerung des Wohnungsangebots) auf.

  5. 5.

    So haben Mankiw und Weinzierl (2010) argumentiert, es bestehe ein gesicherter Zusammenhang zwischen Körpergröße und wirtschaftlichem Erfolg. Daher sei es effizient, die an der Körpergröße gemessene Leistungsfähigkeit zu besteuern und nicht die Leistung (in Form des Einkommens) selbst. Denn das Einkommen könnten die Leute reduzieren, um der Steuer auszuweichen, ihre Körpergröße aber nicht (vgl. Mankiw und Weinzierl 2010, S. 155–176).

  6. 6.

    Eine Sonderregelung besteht für Altbauten, die vor 1925 errichtet wurden. Hier beträgt der lineare Abschreibungssatz 2,5 % über eine Dauer von 40 Jahren. Für vor dem Jahr 2006 errichtete Gebäude gilt weiterhin die degressive Abschreibung.

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van Suntum, U., Schultewolter, D. (2014). § 10 Die Besteuerung des Wohneigentums. In: Voigtländer, M., Depenheuer, O. (eds) Wohneigentum. Bibliothek des Eigentums, vol 11. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-54825-3_10

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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