Zusammenfassung
§ 32 regelt im die Formen einseitiger Zuwendungen an Ärzte. Schutzgut ist die Unabhängigkeit der ärztlichen (diagnostischen und/oder therapeutischen) Entscheidung gegen Beeinflussung durch Patienten oder Dritte durch die Zuwendung von Geschenken und/oder anderen Vorteilen. Die Vorschrift ist in der jüngsten Novelle der MBOÄ neu gefasst worden. Die neuen Absätze 2 und 3. übernehmen in Absatz 2 den bisherigen § 33 Abs. 4 und in Absatz 3den bisherigen Regelungsinhalt von § 35. Die bisherigen §§ 34 und 35 entfallen dafür.
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- 1.
Auf Werbegaben bleibt nach wie vor § 7 HWG anwendbar, der sich aber an den Geber, nicht den Nehmer richtet. § 7 Abs. 1 HWG untersagt es u. a. Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn es handle sich um Gegenstände von geringem Wert oder um solche, die als Werbegegenstände gekennzeichnet sind oder um solche, die nur zur Verwendung in der ärztlichen oder tierärztlichen Praxis bestimmt sind, vgl. hierzu Bülow, Ring, HWG, § 7 Rz. 12 ff. m. w. Nachw.
- 2.
Einen besonders eklatanten Fall hatte das LG Essen abzuurteilen:. hier hatte ein Chirurg seine Operationen davon abhängig gemacht dass die Patienten zuvor Geldbeträge auf sein Drittmittelkonto überwiesen, LG Essen, Urt. v. 12.03.2010 – 56 KLs 20/08, ArztR 2012, 5.
- 3.
Vgl. zum ganzen Ulsenheimer, Handbuch, § 151a Rz. 68 ff.; Fischer, § 331 Rz. 31 ff.; Cramer in: Schönke, Schröder, § 331 Rz. 18 ff.; Lippert, VersR 2000, 158. Zur strafrechtlichen Problematik im einzelnen vgl. unten Rz. 20.
- 4.
Vgl. zu diesem Aspekt auch die 9. Einbecker Empfehlungen der DGMR, MedR 2001, 598; zur Reaktion der Fachverbände vgl. den Gemeinsamen Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern, abzurufen über www.awmf.de.
- 5.
So ÄGH Saarland Urt. V. 25.8.2010 –ÄGH 1/09, MedR 2011, 752. Hier hatte sich der Arzt eine Schenkung über 478 000 € zuwenden lassen.
- 6.
Stollberg, S. 54 ff. (59); sie hat in ihrer (leider unveröffentlichten) Diplomarbeit eine Umfrage unter den Mitgliedsgesellschaften der AWMF ausgewertet. Danach trägt die Industrieausstellung bei medizinischen Kongressen immerhin zu 30 % das Sponsoring auch noch zu 15 % zum Budget der Kongresse bei. Die Teilnehmerbeiträge decken das Budget gerade mal zu 50 %.
- 7.
Vgl. hierzu Balzer, MedR 2004, 76 m. w. Nachw.; dies., NJW 2003, 3225; übertriebene Hoffnungen an die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen durch die Ärztekammern zu setzen ist sicher blauäugig. Das System wird dadurch nur subtiler, nicht aber transparenter.Vgl. hierzu auch neuestens Geiger, GesR 2014, 577.
- 8.
Vgl. die Definition bei Weisemann, Spieker, Rz. 424.
- 9.
Vgl. auch Anhalt, Dieners, Handbuch § 20 Rz. 188; BMF vom 18.2.1998 BStBl I 1998, 212 Tz. 1.
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Ratzel, R., Lippert, HD. (2015). § 32 Unerlaubte Zuwendungen. In: Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-54413-2_42
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