Zusammenfassung
Im Gegensatz zum materiellen Militärstrafrecht entbehrte das Militärstrafverfahren nahezu brei Jahrzehnte lang der reichsgesetzlichen Regelung. Zwar wurde das Militärwesen des Reichs der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs unterstellt.1) Die gesamte preußische Militärgesetzgebung, insbesondere auch die preußische MStGerO. v. 3. April 1845 sollte im ganzen Reiche ungesäumt eingeführt werden.2) Infolge des durch die Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt der RVerf. zu gunsten Bayerns und Württembergs gemachten Vorbehalts behielten jedoch diese beiden Bundesstaaten ihr besonderes Militärstrafverfahren, während Saufen schon 1867 eine der preußischen nachgebildete MStGerO. eingeführt hatte. So galten denn im Reiche drei ganz verschiedene Formen des Militärstraf verfahrens: das preußisch-sächsische, württembergische3) und bayerische.4) Die beiden ersten auf dem veralteten Schriftlichen, geheimen Untersuchungsprozeß unter starkem Hervortreten des militärischen Elements ausgebaut; in Bayern dagegen ein öffentliches, mündliches, möglichst dem bürgerlichen Strafprozeß angenähertes Verfahren.
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Schlayer, M. (1904). Militärstrafverfahren. In: Heer und Kriegsflotte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52614-5_2
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