Zusammenfassung
Die Pensionen der Reichsbeamten, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollender haben oder bis zum 31. März 1920 vollenden und bis dahin ihre Versetzung in den Ruhestand nachsuchen, sowie der über fünfundsechzig Jahre alten Reichsbeamten, die seit Beginn des Krieges freiwillig in den Ruhestand getreten, aber ohne Unterbrechung im Dienste mitverwendet worden sind, werden um 10 vH, mindestens um 300 RM., erhöht.
S. hierzu RBesBl. 1928 S. 165.
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Brand, A. (1929). Gesetz betreffend Erhöhung der Penstonen von Reichsbeamten, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, vom 12. September 1919 (RGBl. S. 1653). In: Brand, A. (eds) Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52607-7_8
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