Zusammenfassung
Vor Zeiten bildete die Viehweide im Walde, auf ständiger Weide und auf dem Felde ein unentbehrliches Glied in der ländlichen Wirthschafts-Organisation. Die Markgenossenschaft als älteste Art der Gemeindebildung in Deutschland (Mark-Gemeinde) war wesentlich eine Weide-Genossenschaft. Der mit den ständigen Weiden in ungetheilter Gemeinschaft besessene Wald, als Hauptbestandtheil der gemeinen Mark, war ein Mast- und Weidewald. Die Bewirthschaftung der als Sondereigen war nach dem Weidebedürsnisse in gleicher Weise derartig geregelt, daß in jedem Jahre ein zusammenhängender Theil, in der Regel der 3. Theil der Feld der Feldmark (Dreifelderwirthschaft) der gemeinschaftlichen Behütung durch die Markgenossen unterlag. Zu dem Ende bestand eine Haupteintheilung der gesammten Feldmark in 3 Fluren (Esche) und eine Untertheilung jeder Flur in die den einzelnen Markgenossen als Sondereigen überwiesenen Parcellen (Loose). Der Wirthschaftszeitraum war dreijährig. Jede Flur wurde im ersten Jahre mit Winterfrucht (Roggen), im zweiten Jahre mit Sommerfrucht (Hafer) bestellt, und im dritten Jahre als Brache zur gemeinschaftlichen Weide benutzt (Winterfeld, Sommerfeld, Brachfeld).
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Danrkelmann, B. (1888). Bedeutung der Waldweide-Berechtigungen. In: Die Ablösung und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52600-8_25
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