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Einleitung. Die Entwicklung des Strafrechts seit 1925

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Deutsches Strafrecht
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Zusammenfassung

Die dogmatischen, geschichtlichen und kriminalpolitischen Grundlagen des deutschen wie in Kürze auch des ausländischen Strafrechts sind in Bd. I dieses Werkes (1925) zur Darstellung gebracht. Als Ergänzung dazu und als Einführung in die neueste Rechtslage stelle ich an die Spitze des gegenwärtigen zweiten Bandes, der die Allgemeinen Lehren vom Verbrechen behandelt, eine zusammenfassende Übersicht über die wichtigsten strafrechtlichen Vorgänge der letzten Jahre.

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Referenzen

  1. Dort fehlt S. 363 Anm. 2 unter den aufgeführten Mitgliedern der Strafrechtskommission der Vertreter der Hansestädte, Rechtsanwalt, später Oberlandesgerichtsrat Dr. Niemeyer (Hamburg).

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  2. Anders die früheren Entwürfe; vgl. Bd. I S. 365/66.

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  3. Vgl. „Allgemeines“ StrGB.

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  4. Insbesondere auf dem grundlegenden Kommissionsentwurf v. 1913; vgl. dazu Bd I. S. 365.

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  5. Vgl. über diese Bd. I S. 358ff. Der veränderte Standpunkt erklärt sich wohl zum Teil durch politische Vorgänge, zum Teil durch die Ansichten der Verfasser, die keiner wissenschaftlichen Kommissionsberatung unterlagen. Über den Wert solcher Kommissionsarbeit vgl. Bd. I S. 366.

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  6. Vgl. Bd. I S.360; ferner S. 490 ff. daselbst. Zum Vorentwurf meine Arbeit Z. 30, 1910, S. 871ff.

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  7. So auch die bisherige Strafgesetzgebung im In- und Ausland (vgl. Bd. I S. 456). Anders nur Feuerbachs Bayrisches StrGB. v. 1813 (Generalprävention; vgl. Bd. I S. 293ff.), der Italienische Entwurf Ferri v. 1921 (Spezialprävention; Bd. I S. 406, 532/33) und das Sowj et- Strafrecht (Bd. I S. 421/23; Prinzip des Terrors).

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  8. Vgl. z. B. Begründung S. 37: „Die Strafe ist begriffsmäßig Zufügung eines Übels.“ (Kritik: Also Vergeltung; vgl. Bd. I S. 493, 496ff.) „Sie erfüllt vermöge dieser Eigenschaft, abgesehen von der Abschreckung des Bestraften selbst, noch eine zweite Funktion: sie kennzeichnet die Tat, mit der sie verknüpft wird, als eine zu mißbilligende (Kritik: Wieder Vergeltung; vgl. oben) und weckt oder nährt die Scheu vor dem Verbrechen auch bei allen anderen der Strafgewalt unterworfenen Personen. Sie dient mit anderen Worten auch der Generalprävention.“ Ferner z. B. S. 52: „Als Strafzweck ist, wie sich aus anderen Stellen des Entw. ergibt, nicht nur die Abhaltung des Täters von weiteren strafbaren Handlungen anzusehen, sondern auch der Zweck, andere von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abzuhalten.“

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  9. Vgl. dazu eingehend Bd. I S. 492ff.

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  10. Vgl. näher Bd. I S. 361, 367; dazu S. 317, 576. Ferner eingehend meine kritische Darstellung Z. 42, 1921, S. 404ff., 525ff.

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  11. Vgl. dazu meine eingehende Kritik Z. 47, 1926, S. 18ff. Das Nähere gehört in die folgende Darstellung dieses Bandes, wo die Entwicklung der Entwürfe ge wöhnlich am Schluß der einzelnen Paragraphen besprochen wird.

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  12. Statt der erforderlichen soll danach (§ 21) nur die angemessene Verteidigung statthaft sein. Kritik vgl. Z. 47 S. 29. Auf meinen Antrag sprach sich die IKV. in Bonn (Sept. 1926) für Wiederherstellung des heutigen Textes aus (vgl. Mitt. d. IKV. S. 139).

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  13. Kritik Z. 47 S. 32ff.

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  14. Nähere Kritik vgl. Z. 47 S. 40ff.

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  15. Z. B. der gleichen Behandlung von Ideal- und Realkonkurrenz; vgl. auch unten S. 5 bei Anm. 12, S. 9 bei Anm. 8; näher unten § 36.

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  16. So z. B. (im Gegensatz zu österreich) die Beibehaltung der Todesstrafe bei Mord (wobei der Tatbestand, § 221/22, schlechter gefaßt ist als im Entw. 1913).

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  17. Beispiel (§ 31): Festsetzung des Mindestmaßes der Gefängnisstrafe auf 1 Woche (von mir bereits seinerzeit in der Strafrechtskommission beantragt; vgl. Prot. Nr. 6 S. 20).

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  18. Beispiel (§ 71): Die custodia honesta (Einschließung, heute Festungshaft) wird an Stelle von Zuchthaus und Gefängnis ausschließlich und zugleich obligatorisch für sog. Überzeugungsverbrecher angedroht. Kritik: Das ist teils viel zu weitgehend, teils zu eng. Ersteres insbes., wenn die „ausschlaggebende“ „sittliche, religiöse oder politische Überzeugung“ eine unsittliche war oder die Tat die Lebensinteressen des Staates oder des Einzelnen angriff. Letzteres, weil danach z. B. Fahrlässigkeitsdelikte, wie Tötung und Körperverletzung, nicht mit custodia honesta belegt werden können, wie dies der Entw. 1913 mit Recht vorsah. Vgl. im übrigen zu dieser Frage insbes. die Verhandlungen des 34. Juristentages in Köln (Sept. 1926).

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  19. Vgl. die Begründung S. 50: „Die Tat entscheidet nur über den Strafrahmen, die im einzelnen Falle zu verhängende Strafe aber wird durch die Persönlichkeit des Täters bestimmt.“ Demgemäß erwähnt Entw. § 67 lediglich subjektive Strafzumessungsmerkmale und strich „die in der Tat hervortretende verbrecherische Gesinnung“ und „die Folgen der Tat“ (Entw. 1913 § 110). Auf meinen Antrag sprach sich die IKV. in Bonn (Sept. 1926) für Wiederherstellung dieser Merkmale aus (vgl. Mitt. d. IKV. 1927, S. 94ff., 122, 136ff.).

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  20. So daß sie erst (§ 77) „für die öffentliche Sicherheit gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ trifft. Dagegen ebenfalls Beschluß der IKV. auf meinen Antrag; vgl. vorige Anm.

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  21. Bei Gefängnis bis zu 5 Jahren; vgl. § 35ff. Verfehlt ist andererseits der Ausschluß bei custodia honesta (Einschließung).

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  22. Vgl. Begründung z. Entw. 1927 S. 4.

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  23. Reichstag III. Wahlperiode, 1924/27, Aktenstück Nr. 3390. Die Anlagen umfassen: Anlage I (134 S.): Wissenschaftliche rechtsvergleichende Darstellung für eine Reihe von Fragen, insoweit sachlich Fortführung der „Vergl. Darstellung d. deutschen u. ausländ. Strafrechts“ (V. D.). Hier behandelt Mittermaier nach kurzer Übersicht über d. ausländ. Gesetzgebung: Strafen, sichernde u. bessernde Maßnahmen; bedingte Verurteilung; Fragen d. Strafmaßes; Gewerbsmäßigkeit; Rückfall; Abtreibung; ärztliche Eingriffe; Unzucht zwischen Männern; Ehebruch; Bettel u. Landstreicherei. Hegler: Fragen d. internationalen Strafrechts; ferner (in einer späteren Drucksache, Reichstag IV. Wahlperiode, 1928, Nr. 289): feindliche Handlungen gegen fremde Staaten usw. Kohlrausch: Zweikampf; Fragen des Ehrenschutzes. Anlage II (46 S.): Die Entwicklung der Kriminalität im Deutschen Reich seit 1882, bearbeitet im Statistischen Reichsamt: Sie umfaßt Gesamtkriminalität; Pei sonengruppen; Hauptdeliktsgruppen; einzelne Delikte; gewerbsmäßiges Verbrechertum; Strafen.

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  24. Vgl. Begr. S. 1: Hier Hervorhebung, daß der wissenschaftliche Streit um Vergeltung und Vorbeugung „auch heute noch nicht abgeschlossen“, aber „die allgemeine Erkenntnis errungen“ sei, daß es verbesserter Kriminalpolitik bedürfe. In dieser Hinsicht folgt nähere Schilderung des bisherigen Verlaufs der Reform unter Betonung erheblicher Abweichungen vom Entw. 1925. Vgl. ferner S. 43: „Auch das wichtigste Strafmittel, die zeitige Freiheitsstrafe, ist vor allem Zufügung eines Übels, wenn sie auch zugleich den Zweck der Besserung verfolgt. Nur die Art des Vollzuges wird durch diesen Zweck bestimmt, nicht ihr Wesen. Denn der Richterspruch bestimmt von vornherein ihre Dauer. Sie hört nicht schon dann und nicht erst dann auf, wenn die Besserung erzielt ist.“ Zur Strafzumessung S. 52: Ablehnung des unbestimmten Strafurteils. Der Entw. hält „an der Anschauung fest, daß die Größe der Strafe — im Gegensatze zur Dauer einer Sicherungsmaßregel — im wesentlichen durch die Tat (von mir gesperrt) und den Charakter des Täters zur Zeit der Tat bestimmt wird.“ Inkonsequent demgegenüber die an Entw. 1925 anschließende Bemerkung S. 53: „Die Tat entscheidet also nur über den Strafrahmen, die im einzelnen Falle zu verhängende Strafe aber wird vor allem (von mir gesperrt, Verbesserung gegen 1925) durch die Persönlichkeit des Täters bestimmt.“ Kritik hierzu an einem Beispiel: Vorsätzliche Eisenbahntransportgefährdung (Str GB. §315): Charakter und Schuld des Täters sind genau dieselben, mag der Anschlag scheitern oder mit geringen Folgen verlaufen oder schwerstes Unglück herbeiführen. Gleiche oder auch nur annähernd gleiche Strafzumessung gemäß § 315 Str GB. ohne entscheidende Berücksichtigung der verursachten Folgenaber würde von der überwiegenden Ansicht der Wissenschaft ebenso verworfen werden wie von der Praxis und dem Volksrechtsbewußtsein. Sie bedeutet eine Verkennung des Wesens und der Aufgaben des Rechts (im Gegensatz zur Moral). Alles Recht geht notwendig von der Bedeutung des Erfolges für das menschliche Zusammenleben aus, erst auf dieser Grundlage erhebt sich weiter die Frage der Schuld. Vgl. dazu näher Bd. I S. 7 ff., 504 ff.

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  25. Handlung, Unterlassung und Rechtswidrigkeit (§§ 21–25) gehören vor die Schuld (§§ 12–20); denn die Schuldfrage entsteht logisch erst, wenn der objektive Tatbestand feststeht. Konkurrenz (§§ 65–68) und Verjährung (§§ 79–85) gehören zu den allgemeinen Lehren vom Verbrechen (vor das Strafensystem), aber nicht vor bzw. hinter die Strafzumessung.

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  26. Vgl. im übrigen näher die spätere Darstellung dieses Bandes in den einzelnen Paragraphen.

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  27. Der Mangel stammt bereits aus Entw. 1925 § 343.

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  28. Siehe dagegen §§ 380, 384: Geldstrafe bis 500 M., in besonders schweren Fällen Haft oder Geldstrafe bis 2000 M.

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  29. Kriminalpolitisch erforderlich war hier die Ausscheidung des Gebiets des unberechenbaren Zufalls. Vgl. meine Kritik Z.47 S. 26 ff., näher unten § 13.

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  30. Oben S. 2 Anm. 6.

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  31. Abzulehnen ist die neue Scheidung in nicht rechtswidrige und straffreie Fälle; vgl. unten § 18.

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  32. Vgl. dazu näher meine Kritik Z. 47 S. 39ff.

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  33. Bedenklich ist es, wenn § 17 Abs. 2 (entsprechend § 19 Abs. 2) den Vorsatz auch auf persönliche Strafbefreiungsgrü nde bezieht. Solche sind lediglich objektivfestzustellen; vgl. unten § 27, VII. Völlig zu verwerfen ist es ferner, daß die Begründung (S. 194/95), dem Entwurf 1925 folgend, bei Übertretungen dem Landes — recht und Nebengesetzen Ausnahmen von dem Erfordernis der Schuld freistellen will. Das bedeutet Rückschritt zum Vorentw. von 1909 im Gegensatz zu den Entwürfen 1913/19; zur Kritik vgl. Z. 47 S.39. Das zweifelhafte Delikt der Lebensgefährdung (Entw. 1925, § 231) ist beibehalten (§ 243), aber wenigstens die Strafe gemildert. Kritik vgl. Z. 47 S. 54.

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  34. Vgl. Z. 47 S. 55ff.

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  35. Vgl. Z. 47 S. 58ff. Mangelhaft war 1925 die nur fakultative Strafermäßigung für Beihilfe. Dieser Fehler ist beseitigt.

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  36. Vgl. oben S. 2 Anm. 9; unten S. 9 Anm. 8; näher unten § 36.

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  37. Kritik vgl. bereits Z. 47 S. 21, 61. Es ist eine praktisch verfehlte systematische Spitzfindigkeit, die allgemeinen Vorschriften über Strafantrag aus dem StrGB. zu entfernen, das in seinem besonderen Teil die Antragsdelikte im einzelnen regelt.

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  38. Der Entwurf 1913 (ebenso 1919) hatte hier eine sehr verständige allgemeine Bestimmung geschaffen, die sich zwanglos an den Schluß des Abschnitts über Strafen stellen ließ. Künftig kann man die Vorschrift erst in der Prozeßordnung suchen; und wenn diese nicht gleichzeitig zustande kommt, fehlt sie überhaupt.

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  39. Das ist in doppelter Richtung verfehlt. Grundsätzlich, weil der entscheidende. in kurze Worte zu kleidende Inhalt der Strafen (vgl. die früheren Entwürfe) in das materielle Strafrecht gehört, während die nähere Ausführung Sache des Vollzugsgesetzes ist. Praktisch, weil solche Kennzeichnung im Interesse der Rechtspflege wie des Volkes liegt und weil ferner keinerlei Gewähr dafür besteht, ob und wann das Vollzugsgesetz zustande kommt.

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  40. Vgl. oben S. 3 Anm. 2.

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  41. Vgl. dagegen Entw. 1925 (Überzeugungsverbrecher) oben S. 3 Anm. 3. — Jetzt Entw. 27 § 72: An Stelle von Zuchthaus oder Gefängnis tritt Einschließung von gleicher Dauer, „wenn der Täter ausschließlich aus achtungswerten Beweggründen gehandelt hat und die Tat nicht schon wegen der Art und Weise ihrer Ausführung oder wegen der vom Täter verschuldeten Folgen besonders verwerflich ist“. Kritik: Es fehlt die Berücksichtigung von Fahrlässigkeitsdelikten; vgl. die oben zit. Stelle.

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  42. Vgl. dazu Bd. I S. 455.

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  43. Vgl. dazu oben S. 3 bei Anm. 4, S. 4 Anm. 2. Also nicht bloße Berücksichtigung der subjektiven Momente unter einseitiger Anwendung der Spezialprävention. Insbesondere nennt § 69 als mitentscheidend „die verschuldeten Foleen der Tat“ (also auch die fahrlässig herbeigeführten).

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  44. In der Strafrechtskommission wurde dieser Standpunkt des Gegenentwurfs seinerzeit nach gründlicher Beratung mit 13 gegen 3 Stimmen abgelehnt. Vgl. Prot. 57 (17. Okt. 1911) S. 1–7.

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  45. Die Einfachheit besteht nicht einmal für den Gesetzgeber. Denn für diesen hat der Entw. 1913 die erforderliche Vorarbeit geleistet. Für den Richter aber erst recht nicht. Denn die jedesmalige Umrechnung ist lediglich eine Belästigung. Das Gesetz aber erweckt auf diese Weise für den Nicht-Juristen — und gerade das Strafgesetz ist auch für das Volk geschrieben — den Eindruck des Unverständlichen und Unaufrichtigen. So z. B., wenn für den Mord (§ 245) einfach die Todesstrafe angedroht wird und erst an völlig anderer Stelle (§ 73 in Verbindung mit § 74) zu ersehen ist, daß es auch anders sein kann.

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  46. Siehe dazu meine eingehende Kritik in Aschaffbg. Monatsschr. Bd. 17, 1926, Sonderband (Festgabe) S. 19ff. Dort insbes. S. 29/30 der Nachweis für eine Reihe von Delikten, daß die Ergebnisse der allgemeinen Rahmen rein zufallsmäßige und unbefriedigende sind. (Leider wurde ein entsprechender Antrag von mir auf der Tagung der IKV. in Bonn, Sept. 1926, gegen eine starke Minderheit abgelehnt, weil ich auf einen Einwand von Kahl nicht ausgiebig genug antwortete.)

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  47. § 78. Die Überschrift lautet (statt „Rückfall“) „Gewohnheitsverbrecher“. Sie beweist besonders deutlich, daß eine Regelung des Rückfalls jetzt einfach fehlt; vgl. dazu oben S. 3 Anm. 5.

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  48. Denn es handelt sich hier um eine grundsätzlich wichtige Frage des materiellen Strafrechts; vgl. dazu oben S. 6 Anm. 3; unten S. 12 Nr. 2.

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  49. So bereits 1925. Vgl. dazu Bd. I S. 374. Als geradezu unverständlich aber muß es bezeichnet werden, daß nach der Begründung (1925 S. 38; 1927 S. 44) landesrechtliche Aufenthaltsverbote erhalten bleiben sollen. Dies nach 60 jährigem Bestehen des Deutschen Reichs ! Siehe dazu und dagegen die oben Bd. I zit. Literatur.

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  50. Vgl. näher Bd. I S. 564. Hinzuzufügen wären strafbare Fälle von Arbeitsscheu und Trunkenheit. In letzterer Hinsicht haben die Entwürfe seit 1919 die wohlüberlegte und entscheidende strafrechtliche Vorschrift des Entw. 1913, die eine wirkliche strafrechtliche Bekämpfung des Alkoholismus bedeutete, leider gestrichen; vgl. näher Bd. I S. 562/63. Daß der jetzige Entwurf das wertlose Wirtshausverbot beseitigt, ist zu billigen; vgl. daselbst.

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  51. Vgl. Entw. §§ 56–58 (dagegen bindende richterliche Entscheidung bei der Sicherungsverwahrung, § 59); siehe dazu die mühselige Begründung S. 44 (wofür nicht den Verfasser, sondern die Schöpfer jener Regelung der Vorwurf trifft). Vgl. auch Ebermayer: Jur. Ztg. 32, 1927, S. 628 betr. Heil- und Pflegeanstalt: „Damit ist der Bestimmung das Rückgrat gebrochen.“ Betr. Arbeitshaus vgl. meine Kritik V. D. Bes. T. II, 1906, S. 178 ff., 187 ff., 223 ff.; ferner in Aschaf f bg. Monatsschr. 7, 1910, S. 457.

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  52. 32 Ausschuß; Vorsitzender Kahl, Vertreter des Reichsjustizministeriums Ministerialdirektor Dr. Bumke, Ministerialrat Dr. Schäfer. Vgl. die Drucksachen des Ausschusses, III. Wahlperiode, 1924/27; 1924/28. Daselbst auch Protokolle 1 bis 5 d. deutschen u. österreichischen parlamentarischen Strafrechtskonferenzen (Wien, 15./16. Nov. 1927; Berlin, 14./16. Jan. 1928; Ergebnisse in Anlage A).

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  53. Auf Grund des Gesetzes z. Fortführung d. Strafrechtsreform v. 31. März 1928, RGBl. S. 135.

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  54. 21 Ausschuß, IV. Wahlperiode, 1928; Vorsitzender wiederum Kahl, als Regierungsvertreter auch Oberreichsanwalt Dr. Ebermayer, Sitzungsprotokolle bisher Nr. 1–127; Zusammenstellungen der Beschlüsse Nr. I bis XIV. (Die Sitzungen Nr. 98–106 und 118, 1191 betrafen das Republikschutzgesetz.) Dazu Deutsch-österreichische Strafrechtskonferenzen Protokolle Nr. 6–10 (Febr./Juni 1929); Ergebnisse in Anlagen B bis H.

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  55. Ein wesentliches Hindernis für raschere parlamentarische Arbeit liegt in der großen Mitgliederzahl der Reichstagskommissionen. Die Zahl von 16 Mitgliedern in der Strafrechtskommission von 1911/13 war bereits eine reichliche.

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  56. Zur Kritik vgl. oben S. 5 Anm. 1.

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  57. Auf vollständige Wiedergabe etlicher weiterer, geringerer Abweichungen muß ich an dieser Stelle verzichten.

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  58. Vgl. dazu unten § 5, III, 3. Zur Kritik der Streichung vgl. den amtlichen Entwurf des Einführungsgesetzes v. 1929 (Art. 6 Anmerkung), der von der Notwendigkeit der Wiederherstellung dieser Vorschrift ausgeht.

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  59. Die Brauchbarkeit dieser Vorschrift hängt von der Verwertung des Begriffs des „Angehörigen“ im einzelnen ab.

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  60. Bei selbstverschuldeter Trunkenheit zum fakultativen. M. E. genügt hier die Möglichkeit der Strafmilderung innerhalb des normalen Strafrahmens; so der Entw. 1913.

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  61. § 20 Abs. 1 (Irrtum über den Sachverhalt) bedeutet lediglich eine redaktionelle änderung. Verfehlt ist, daß hier — gemäß dem Entw. — auch die persönlichen Strafausschließungsgründe berücksichtigt sind; vgl. oben S. 5 Anm. 9. Der Rechtsirrtum zerfällt — gemäß Entw. — in entschuldbaren (Straffreiheit) und nicht entschuldbaren (Strafmilderung). Sehr viel schärfer und besser wäre es gewesen (wie ich das in meinen wiederholten Arbeiten, vgl. z. B. Z. 47 S. 49, stets gefordert habe), fahrlässig-rechtswidriges und schuldlos -rechtswidriges Handeln zu unterscheiden. Das sind klare Begriffe, die jeder Jurist kennt und dem Laienrichter deutlich machen kann. Was dagegen „entschuldbar“ oder „nicht entschuldbar“ ist, darüber kann Jeder verschieden denken.

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  62. Vgl. oben S. 2 Anm. 6; S. 5 Anm. 6.

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  63. Zur Kritik dieser unklaren Vorschrift, die aus dem Entw. 1925 stammt und einen groben Rückschritt gegenüber dem Entw. 1913 § 28 bedeutet, vgl. Z. 47 S. 32ff.

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  64. Vgl. oben S. 2 Anm. 9; S. 5 bei Anm. 12; näher unten § 36.

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  65. § 66 letzter Absatz: „In dem Urteil ist festzustellen, wie jede der mehreren C?) Taten zu beurteilen gewesen wäre, wenn sie allein zur Aburteilung stände.“ Siehe auch das verkappte Erscheinen der Idealkonkurrenz in § 78 Abs. 2.

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  66. Vgl. zur Todesstrafe Bd. I S. 572/73. Eingehende Darstellung des Problems gehört in die Lehre vom Strafensystem, also noch nicht in diesen Band meiner Darstellung. Daß die Beseitigung in einer Zeit geschwächter Staatsgewalt, innerer Zerrissenheit und Auflehnung, wie wir sie heute durchleben, ganz besonders gefährlich ist, sollte einleuchten. Wie weit wir es hier bereits in kritikloser Humanität gebracht haben, dafür bietet der Entw. § 78 ein schlagendes Beispiel, wenn er verlängerte Freiheitsstrafe unter anderen für solche „für die öffentliche Sicherheit gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ androht, die bereits zweimal zum Tode verurteilt waren! Für Aufrechterhaltung der Todesstrafe erklärte sich neuerdings einstimmig die „Deutsche strafrechtl. Gesellschaft“; vgl. GerS. 98, 1929, S. 289.

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  67. Falls damit etwa jeder „Überzeugungsverbrecher“ als „ehrenhaft“ erscheinen soll, wäre dies unhaltbar. Vgl. oben S. 3 Anm. 3, S. 6 Anm. 5.

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  68. Nach dem Entw. Strafen bis zu 6 Monaten; jetzt bis zu 1 Jahr. Ich halte das für unerwünscht, weil die bestehende Gefahr übertriebener Verwertung der bedingten Verurteilung damit wächst. Von 192196 im Jahre 1926 erkannten Gefängnisstrafen betrugen nur 13 790 ein Jahr und mehr (vgl. Reichskriminalstatistik). — Für die Bestimmung der Dauer der Probezeit „ist insbes. Art und Maß der verhängten Strafe zu berücksichtigen“ (§ 42). Das ist in gewissen Grenzen selbstverständlich; gefährlich aber wären zu kurze Bewährungsfristen bei geringeren Strafen.

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  69. §§ 86–117 (d. h. Hochverrat, Landesverrat, Angriffe gegen die republikanische Staatsform u. gegen verfassungsmäßige Körperschaften; Vergehen bei Wahlen und Abstimmungen; Störung der Beziehungen zum Ausland); § 166 (Staatsverleumdung); 169–171 (öffentliche Aufforderung zur Auflehnung gegen Gesetze, zur Steuerverweigerung, zu strafbaren Handlungen), 175 (Staatsfeindliche Verbindungen), 180 (Beschimpfung von Religionsgesellschaften); auch §§ 317, 319, 320 (Beleidigung, einschließlich Verleumdung).

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  70. Ferner, unter Vorbehalt der Nachprüfung in zweiter Lesung, Entschädigung bei der Tat Unbeteiligter.

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  71. Vgl. oben S. 8 bei Anm. 1.

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  72. Im Jahre 1889. Vgl. die Darstellung dieser Reformbewegung Bd. I § 23, S. 534–578.

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  73. Insbes. auch auf Grund der wissenschaftlichen Kritik. Über die allgemeinen Lehren vom Verbrechen vgl. meine Arbeit Z. 42, 1921, S. 404ff., 525ff. (betr. Entw 1913 und 1919); über d. Entw. 1925 Z. 47, 1925, S. 18 ff.

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  74. Vgl. über diesen Bd. I S. 365. (Überwiegend Verbesserungen auf der Grundlage v. 1913, aber auch einige Mängel); näher Z. 42, a. a. O.

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  75. Vgl. dazu Bd. I S. 342.

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  76. Noch neuestens schreibt Kahl, der als Vorsitzender der Reichstagskommission die Mühen und Lasten der jetzigen Arbeit in erster Linie trägt, über den Entwurf v. 1919: „Nach meinem Urteil noch heute der beste aller Entw ü r f e.“ Vgl. Jur. Ztg. 35, Jan. 1930, S. 148.

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  77. Die amtliche Begründung umfaßt 157 Druckseiten.

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  78. Über seine Vorbereitung durch die Strafrechtskommission (1911/13) und den „Entwurf eines Einführungsgesetzes“ v. 1914 vgl. Bd. I S. 364/65. Jener Entwurf umfaßte 96 Paragraphen.

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  79. So enthalten die Art. 66–73 in überaus zahlreichen Einzelvorschriften eine Strafprozeßreform, die nach dem Str GB. erledigt werden könnte, um die gleichzeitige Belastung zu verringern.

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  80. Reichstagsdrucksache III. Wahlperiode, 1924/27, Nr. 3628 (vorgelegt 9. Sept. 1927), mit Begründung (S. 36–113); dazu als Anlagen I: der Entwurf von 1879; II. Die Grundsätze des Bundesrats v. 1897; III. Die heute geltenden „Grundsätze f. d. Vollzug v. Freiheitsstrafen“ v. 7. Juni 1923. Vgl. ferner: die vom Reichsjustizminister vorgelegte „Statistik des Gefängniswesens im Deutschen Reich“, Reichstagsdrucksache, IV. Wahlperiode, 1928, Nr. 814 und die Denkschrift (13. Nov. 1929) über „Auslese, Ausbildung und Fortbildung der Strafanstaltsbeamten in den größeren deutschen Ländern“, Drucksache, 1928, Nr. 1418.

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  81. Über die Bedeutung dieser „Grundsätze“ vgl. Bd. I S. 374/75.

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  82. Erlassen auf 5 Jahre (RGBl. S. 585). änderungen durch Gesetze v. 31. März 1926 (RGBl. I S. 190), 8. Juli 1926 (RGBl. I S. 397); Verlängerung durch Gesetz v. 2. Juni 1927 (RGBl. I S. 125) um 2 Jahre.

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  83. Vgl. oben S. 8 Anm. 4. Jetzt soeben erlassen (25. März 1930, RGBl. I S. 91).

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  84. Verkündung des neuen Textes des GVG. und der StPO. erfolgte am 22. März 1924 (RGBl. I S. 299ff.). Zur Kritik der teilweise sehr wenig glücklichen Neuregelung vgl. meine Arbeit in Aschaffbg. Monatsschr. Bd. 15 S. 129ff. Über die jetzt bereits wieder geplante Neugestaltung oben S. 12 Anm. 4.

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  85. Vgl. dazu näher unten § 6, VIII.

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  86. Vgl. auch Ges. üb. Militärgerichte u. militärgerichtliches Verfahren v. 22. Febr. 1926 (RGBl. I S. 103); dazu Bd. I S. 352.

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  87. Für das Heer: 18. Mai 1926 (RGBl. II S. 265ff., 273ff.); für die Marine 22. Mai 1926 (RGBl. II S. 309ff.) und 22. Dez. 1926 (RGBl. 1927, I S. 1ff.), Abänderungen 1928 vgl. RGBl. II S. 47ff., 55ff.

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  88. Meine Geschichte des Strafrechts (Bd.I S.38–341)stellt dasStrafrecht entwicklungsgeschichtlich dar (hier §§ 11–13, S.100–158 germanische, fränkische Zeit, späteres Mittelalter), wobei ich für das spätere Mittelalter vor allem gerade auf der Quellenforschung von His aufbauen durfte (vgl. Bd. I S. 127ff.). — Im Gegensatz dazu ist das jetzige Werk von His systematisch geordnet (die Missetat; deren Folgen; die einzelnen Verbrechen) und gibt in dieser Gliederung und in knapper Fassung das Material für einen Zeitraum von annähernd 1500 Jahren (germanische Zeit bis späteres Mittelalter vor der Carolina). Ich habe gegenüber dieser Methode der Darstellung entsprechende Bedenken, wie ich sie Bd. I S. 54 Anm. 2 gegenüber Mommsen aussprach. Dies um so mehr, als His aus räumlichen Gründen auf die Anführung der Quellenbelege verzichtet hat. Vgl. auch die Besprechungen über His von Eberh. Schmidt: Z. 50 S. 619 ff.; Kantorowicz: Krit. Vierteljahrsschrift Bd. 32, 1930, S. 416ff. Eine feine Einzeluntersuchung ist ferner His: Der Totenglauben in der Geschichte des germanischen Strafrechts, Münster 1929.

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  89. Bisher sind erschienen: Heft I: Lucht: Die Strafrechtspflege in SachsenWeimar-Eisenach unter Karl August; Heft II: Höhn: D. Stellung d. Strafrichters in d. Gesetzen der Französischen Revolutionszeit (1791–1810).

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  90. Vgl. auch meine Kritik über Bohne: (Bd. II), in Jurist. Wochenschr., Jg. 54, Dez. 1925, S. 2736–38. Dazu Bd. I S. 98–100. Der Geschichte der Freiheitsstrafe galten ferner die Göttinger Arbeiten von Seggelke und Dolusch v. Dolsperg. Seggelke (Strafr. Abh. Heft 242, 1928) gibt vor allem eine sehr sorgfältige, quellenkritische Nachprüfung der Arbeit Bohnes (vgl. oben Bd. I S. 98–100), die meine dortigen Ergebnisse bestätigt. v. Dolsperg (Strafr. Abh. Heft 244, 1928) liefert insbes. selbständige Forschungsergebnisse für England, die es wahrscheinlich machen, daß das berühmte Amsterdamer Zuchthaus v. 1595 im Anschluß an englisches Vorbild entstand; vgl. dazu Bd. I S. 243 Anm. Über beide Arbeiten vgl. auch die Referate von Eberh. Schmidt: Z. 50, S. 632ff.

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  91. Vgl. Bd. I S. 250 Anm. 1.

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  92. Vgl. dazu insbes. die Literaturberichte der Zeitschriften.

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  93. Die Aufgabe der Weiterführung des Werkes eines bedeutenden Verfassers ist schwierig und läßt verschiedene Auffassung zu. Mittermaier ließ seinerzeit den Text von Feuerbachs Lehrbuch unverändert und fügte Noten des Herausgebers hinzu. So hat man hier vor Augen (14. Auf l., 1847) 1. Feuerbach; 2. Die Fortentwicklung, dargestellt von Mittermaier. Eb. Schmidt dagegen hat jetzt in v. Liszts Ansichten stark eingegriffen und eigene an die Stelle gesetzt. Wer jetzt v. Liszt lesen will, muß die letzte von ihm selbst besorgte Auflage (21./22., 1919) benutzen. Die neuen Ansichten Schmidts wird jeder Kritiker vom eigenen Standpunkt beurteilen. Nach meiner Ansicht sind es teils Verbesserungen, teils nicht; und teils änderungen, die v. Liszt wohl mitgemacht, teils solche, die er abgelehnt hätte.

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  94. Lorenz, Freiesleben, Niethammer, Kirchner, Gutjahr.

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  95. Bearbeitet von Ebermayer, Conrad, Feisenberger, Schneidewin.

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  96. Heft 2 (Sonderheft) von Bd. 58 d. Blätter f. Gefängniskunde, 1927. Augsburger Tagung und Göttinger Kommissionsbeschlüsse. Über die Augsburger Tagung vgl. auch Referat von mir: Jur. Ztg. 32, 1927, S. 1023/24. Die Länder bemühen sich heute unter anderem insbes. um den progressive Strafvollzug; vgl. f. Preußen Verordg. üb. d. Strafvollzug in Stufen v. 7. Juni 1929.

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  97. Vgl. dazu Zimmerl: GerS. 98 S. 303ff.

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  98. In Kraft 1. Jan. 1929. Dazu Lissbauer: Z. 50 S. 265 ff.

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  99. Vgl. dazu Swoboda: Kommentar zum Preßgesetz, Graz 1930.

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  100. Graz 1929.

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  101. Vgl. oben S. 1 bei Anm. 3; S. 8 Anm. 2, 4.

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  102. Vgl. Aschaffbg. Monatsschr. 18, 1927, S. 533.

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  103. Siehe ferner Rittler: D. österr. StrGB. von 1852 als Spiegel und Chronik seiner Zeit, in Schweizer Z. f. Strafr., 1927.

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  104. Referat vgl. Aschaffbg. Monatsschr. 17 S. 83.

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  105. Referat Z.49 5.145.

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  106. Referat Z. 49 S.138.

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  107. Referat oben Anm.4.

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  108. Referat Blätt. f. Gef.Kunde 58, 1927, S. 76.

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  109. Vgl. Bd. I S. 381.

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  110. Im Verlage des Justizministeriums, in deutscher Übersetzung. Es ist die Arbeit einer für diesen Zweck eingesetzten Kommission, die auf Grund weiterer Kritik später zum amtlichen Entwurf führen soll. (Vorsitzender Miřička, dessen Ansichten z. B. in der Schuldlehre zum Ausdruck kommen.) Das Vorwort gibt eine genaue Darstellung des bisherigen Verlaufs der Arbeiten. Vgl. dazu ferner (Rechtsvergleichung mit dem deutschen Entwurf): Junckerstorff, Reichenberg 1929 und in Leipz. Z. 23, 1929, S. 1185ff.

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  111. M. Lorenz (Bezirksrichter in Saaz): D. Dreiteilung d. Schuldformen etc., Prag 1930.

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  112. Referat Aschaffbg. Monatsschr. 21, 1930, S. 44. 13 Vgl. Bd. I S. 382 ff.

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  113. Vgl. jetzt Referat Hacker: Aschaffbg. Monatsschr. 21, 1930, S. 121.

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  114. In ungarischer Sprache; Referat Aschaffbg. Monatsschr. 20, 1929, S. 761.

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  115. Vgl. Bd. I S. 385ff.

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  116. Das erste und bis dahin einzige Lehrbuch d. Schweiz. Strafr. schrieb 1855 Temme; vgl. Bd. I S. 387 Anm. 4.

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  117. Vgl. Bd. I S. 388/89; dazu Hafter: Jur. Ztg. 33 S. 974: Damals (Juli 1928) hatte das Plenum des Nationalrats mit der Beratung der von der Kommission des Nationalrats aufgestellten (von der Fassung von 1918 wesentlich abweichenden) Vorlage begonnen. Der Streit drehte sich insbes. um die Frage: Beibehaltung der (22 !) Kantonalstrafrechte oder einheitliches Recht. Zur Kritik vgl. Bd. I S. 387. Über den Stand Mitte Juni 1929 vgl. Delaquis in „Die Schweiz“ (nationales Jahrbuch), 1930, S. 3 ff.: Fortschreiten der Beratung im Plenum des Nationalrats; aber Widerstände noch zu erwarten. Neuerdings hofft man auf Erledigung 1930 (freundliche Mitteilung von Herrn Kollegen Delaquis).

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  118. Vgl. näher Doerner: Jur. Ztg. 34, 1929, S. 1647 ff. Über die beschränkte Zuständigkeit des Bundes in Strafsachen vgl. dazu Bd. I S. 387.

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  119. Vgl. Bd. I S. 389ff.

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  120. Dazu näher Bromberg: Aschaffbg. Monatsschr. 18, 1927, S. 480ff.

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  121. Beseitigt durch Gesetz v. 17. Sept. 1870; auch im geltenden StrGB. von 1886 nicht enthalten. Wohl aber im Militär- Str GB. von 1923 und im StrGB. f. Indien. In neuerer Zeit im Parlament wiederholte, bisher vergebliche Anträge auf Wiedereinführung. Van Der Aa, Gegner der Todesstrafe, berichtet näher über den Ersatz durch lebenslange Freiheitsstrafe.

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  122. Referat Bromberg: Aschaffbg. Monatsschr. Bd. 19, 1928, S. 123.

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  123. Vgl. Bd. I S. 393 ff.

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  124. Innstilling fra den an Justisdepartementet 11 mai 1922 opneemte Komité til Rivisjon av Straffeloven første del 1925.

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  125. Über schwedische Gefängnisstatistik f. 1925 Blätt. f. Gef.Kunde 58, 1927, S. 73.

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  126. Vgl. dazu Bd. I S. 396. Jetzt ferner 1923: Gemeingefährliche Verbrechen; 1925: Fälschung; 1928: Amtsdelikte; 1929: Meineid und falsche Anschuldigung (alles nur in schwedischer Sprache). Am 22. April 1927 ergingen zwei Gesetze über Internierung (anstatt Strafe) chronischer Verbrecher und vermindert Zurechnungsfähiger.

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  127. Ich verdanke vorstehende Angaben Herrn Kollegen ThyréN.

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  128. Gesetzentwurf über Sterilisation von 1927 vgl. Aschaffbg. Monatsschr. 18, S. 268 ff.; dann Gesetz v. 1. Juni 1929, vgl. daselbst Bd. 20, 1929, S. 627. Dieses Gesetz soll danach, zwecks Revision“ dem Reichstag 1933/34 vorgelegt werden! Zur Kritik vgl. Bd. I S. 570.

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  129. Vgl. zum Vorstehenden Lucas: Aschaffbg. Monatsschr. 19, 1928, S. 577 ff. (mit näherer Darstellung des Entw. von 1928). Ferner Goll: Sicherungsmaßnahnahmen in Dänemark (nähere Darstellung), daselbst, 18, 1927, S. 484ff.; Krabbe: Z. 48, 1927, S. 335ff.

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  130. Laut Zeitungsnachrichten mit 90 gegen 45 Stimmen. Vgl. dazu über Todesurteile in Dänemark (1906–1925) Aschaffbg. Monatsschr. 20, 1929, S. 755.

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  131. Vgl. Bd. I S. 399/400, S. 454.

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  132. Vgl. dazu näher Topf: Z. 48, 1928, S. 630ff.

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  133. Vgl. darüber näher v. Hentig Aschaffbg. Monatsschr. 19, 1928, S. 526ff.

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  134. Referat Z. 46, 1925, S. 322ff. 3 Vgl. Bd. I S. 401.

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  135. Aufsatz in Revue de droit pénal et de criminologie 5. 702–719. Verf. ist Leiter des dortigen Gefängniswesens. Referat vgl. Aschaffbg. Monatsschr. 18, 1927, S. 157.

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  136. Vgl. Bd. I S. 403ff. — Zur allgemeinen Orientierung vgl. Eschmann, Der fascistische Staat in Italien. Breslau: Hirt 1930.

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  137. Gegen Staatssicherheit, Königliche Familie und Chef der Regierung; Gesetz zur Verteidigung des Staates, 25. Nov.

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  138. Zur Kritik über ihn vgl. Bd. I S. 406, S. 532/33. Siehe ferner dazu von griechischer Seite die Kritik von Eliopoulos; darüber Referat von mir: Z. 47, 1926, S. 659.

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  139. Progretto preliminare di un Nuovo Codice Penale, Roma 1928. (768 Artikel; ohne Begründung.) Deutsche Übersetzung, von Bunge, als Beilage zur Z., Bd. 48, 1928 (Sammlg. außerdeutscher Strafgesetzbücher Nr. 48). Referat von v. Hentig: Aschaffbg. Monatsschr. 19, 1928, S. 1ff. (kritische Ablehnung); ferner Bunge: Jur. Ztg. 33, 1928, 5. 138ff. (objektive Vorführung); vgl. ferner Sauer: GerS. 97, S. 193ff.; ÜJber die Aufnahme in Italien: Daniel: Z. 49, 1929, S. 498ff.

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  140. Schon das heutige italienische StrGB. von 1889 umfaßte 498 Art. (davon 103 allgemeiner Teil); der jetzige Entw. 749 Art. (davon 247 allgemeiner Teil).

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  141. Vgl. z. B. die Begründung (I S. 63): La nuova concezione dei rapporti fra individui e Stato, che domina la coscienza nationale: questa pertanto reclama l’impiego di mezzi che assicurino, in maniera decisa ed energica, la prevalenza degli interessi generali su quelli particolari, val quanto dire la subordinazione incondizionata del singulo alla collettivita, della parte al tutto, per una necessità ferrea di comune disciplina.

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  142. Es ist zutreffend, wenn die Begründung (I S. 67) schreibt: La pena di morte e legittima, quando è necessaria per la difesa della società e dello Stato. Aber die Verwendung der Todesstrafe geht über das für unsere Begriffe notwendige Maß hinaus. (Nicht nur — Art. 575 — bei qualifizierten Tötungsfällen, sondern — Art. 248 ff. — in breitem Umfang bei politischen Delikten; ferner in schwersten Fällen von Calunnia — Art. 373 —; Meineid usw. — Art. 380 —; Strage, Art. 428; Epidemia Art. 444, Avvelenamento di acque o di sostanze alimentari, Art. 445.) Hauptstrafen für schwerere Delikte (delitti im Gegensatz zu den contravvenzioni) sind ferner: Ergastulo (lebenslang, reichlich verwertet); reclusione (15 Tage bis 24 Jahre!); multa (regelmäßig 50–50000 lire). Nebenstrafen: Verlust des Bürgerrechts; Vermögenskonfiskation; Amtsunfähigkeit; Untersagung eines Berufs; interdizione legale (bürgerlicher Tod; bei ergastulo); Testierunfähigkeit, Suspension der väterlichen Gewalt und der Rechte des Ehemanns.

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  143. Vgl. dazu die vernichtende Kritik des einseitigen politischen Parteistandpunkts und der Härte des Entwurfs von D. Miglioli („Ein Kains-Gesetz“) in Bulletin des Organis.-Komitees f. d. internat. jurist. Konferenz, deutsche Ausgabe, Nr. 4/5, Berlin, 15. Nov. 1929, S. 33ff.

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  144. Vollständigkeit ist hier für mich nicht erreichbar.

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  145. Referat (Kantorowicz): Z. 49, 1929, S. 154.

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  146. Referat (Mannheim): Z. 49 S. 701.

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  147. Vgl. Bd. I S. 408ff.

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  148. Vgl. Bd. I S. 411. Kritische Besprechung des Gesetzes und der Reformbestrebungen vgl. Prof. De Asúa (Madrid) in Aschaffbg. Monatsschr. 18, 1927, S. 1 ff.

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  149. Siehe dazu die lehrreiche Kritik von De Asúa: Aschaffbg. Monatsschr. 20, 1929, S. 257ff. (Das Gesetz umfaßt 858 Paragraphen! Außerdem sollen die politischen Delikte noch durch Spezialgesetze geregelt werden.) — Als Fortschritt gepriesen wird das Gesetz von Prof. Guallart (Zaragoza), Le nouveau code pénal Espagnol, im Bulletin de l’Institut intermédiaire International, Haag, Oktober 1929, S. 210 ff

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  150. Nicht, wie dort irrtümlich angegeben, von Saldaña; vgl. De Asúa (vorige Anm. S. 257).

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  151. Ein kurzgefaßtes, inhaltlich wertvolles Lehrbuch; vgl. v. Hentig: Aschaffbg. Monatsschr. 18, 1927, S. 707.

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  152. Vgl. oben Anm. 1 S. 260.

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  153. Vgl. Bd. I S. 413ff.

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  154. Bumke, Freuienthal, Exner, Delaquis, Liepmann; dazu Starke: Englische Gefängnisse, a. a. O. S. 312 ff.

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  155. Vgl. dazu ferner den Auszug aus dem amtlichen englischen Bericht f. 1924/25 in Monatsblätter d. D. Reichsverbandes f. Gerichtshilfe usw. Jg. 1, 1926, H. 12 (Dezember).

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  156. Vgl. Bd. I S. 418ff.

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  157. So schreibt Piontkowskij: Lehrbuch, Allg. Teil, zum Gesetz von 1922 (Zitat nach Schwartzkopf: S. 6; vgl. oben den weiteren Text): „Das Strafrecht stellt sich dar als das Klassenrecht des herrschenden Proletariats. Es ist diktiert vom Interesse der Erhaltung und dem der folgerichtigen Entwicklung auf dem Wege zum völligen Kommunismus.“ Dazu die Bewertung: „Hierdurch zeigt sich das Klassenstrafrecht als allgemein menschlich, sowie sich auch die proletarische Klassenrevolution als allgemein menschlich in seinem Ideal zeigt. Die Aufgabe des Sowjetstrafrechts ist, als eines der wichtigsten Mittel zur Gründung der kommunistischen Gemeinschaft zu dienen, die überhaupt keines Strafrechts mehr bedarf.“ Man könnte als Kriminalist lächeln über solch marxistisch-kommunistische Weisheit, wenn die Sache nicht so ernst wäre.

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  158. Die erste Periode dieser Entwicklung (1917–1921) hatte nach bolschewistischer Auffassung (vgl. Schwartzkopf: a. a. O. S. 3) die Aufgabe, die alte Staatsform zu zerbrechen und deren Vertreter möglichst auszurotten. In dieser Zeit (7. Nov. 1917 bis Ende 1921) erfolgten 1 766 118 Hinrichtungen (russische Statistik, wiedergegeben im Hannov. Kurier 20. Dez. 1921): Geistliche 1215; Bischöfe 28; Professoren und Lehrer 6775; ärzte und Assistenten 8800; Offiziere 54650; Soldaten 260000; Gendarmerie- und Polizeioffiziere 10 500; Gendarmen und Schutzleute 48500; Gutsbesitzer 12950; Angehörige der Intelligenz 355210; Arbeiter 192 350; Bauern 815 000. Die zweite, jetzige Periode der „kommunistischen Gesetzlichkeit“ („Nep“, d. h. neue Wirtschaftspolitik) soll das Land endgültig von der Bourgeoisie befreien und es wirtschaftlich heben. Bisher hat sie das Gegenteil erzielt. Dann soll die dritte, Zukunftsperiode kommen. Hier „wird das Proletariat auch den Staat der organisierten Gewalt zerstören und das Recht als Funktion des Staates“. (Einleitung der „leitenden Grundsätze“ vom Dez. 1919; vgl. Schwartzkopf: a. a. O. S. 4.) Kritik: Vgl. vorige Anm. am Schluß.

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  159. Neues Beispiel (Nov. 1929): Wer auf Befehl aus dem Ausland nicht zurückkehrt, wird binnen 24 Stunden zum Tode mit Vermögenskonfiskation verurteilt.

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  160. Dazu Referat von Zaitzeff: Z. 47, 1926, S. 9 7 ff.

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  161. Jur. Ztg. 31, 1926, S. 1773ff.

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  162. Referat Goltd. Arch. 72 S. 159.

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  163. In Strafr. Abh., Breslau (Göttinger Diss.). Hier auch die russische Literatur. Die wichtigsten Bücher sind Piontkowskij (vgl. oben S. 22 Anm. 2) und Nemerowskij (1925). — Weitere Literatur über den Rechtszustand von Sowjet-Rußland vgl. GerS. 94, 1927, S. 318, S. 468.

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  164. „Arbeitsbesserungsgesetzbuch“ 1924/25. Kritik: Versuch, das, was Strafe ist, anders zu nennen. Ein wahres Idyll russischen Gefängniswesens zeichnet neuerdings Schlesinger: Blätter f. Gefängniskunde 60 S. 156ff. Siehe dagegen Douillet: a. a. O.

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  165. Aschaffbg. Monatsschr. 19, 1928, S. 236ff. Die Abtreibung ist seit 1924 gestattet. Bis 1926 wurden 46023 Karten für kostenlose Abtreibung ausgestellt, dazu kamen 9574 Fälle außerhalb des Hospitals. 1925 erfolgten in Moskau 15655, in Leningrad 16598; 1926 in Moskau 27019, in Leningrad 20073 Abtreibungen; aber nicht alle Fälle sind statistisch faßbar. Hauptursache der Abtreibung war wirtschaftliche Not.

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  166. Verlag f. Literatur u. Politik, Wien. Ohne Jahreszahl. Wohlverdiente Kritik von Freudenthal: Z. 50, 1929, S. 168. Beispiel: Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug besteht darin, daß der Verurteilte „innerhalb eines bestimmten Raumes vollständige Bewegungsfreiheit genießt“!

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  167. Vgl. Bd. I S. 424.

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  168. Über die neue Gerichtsverfassung vgl. näher Leipz. Z. 22, 1928, Beilage: Blätter f. intern. Privatrecht, Jg. 3, Nr. 11 (Nov. 1928) S. 310ff. Zur Strafprozeßordnung: Prof. Wolter (Krakau) in Zeitschr. f. Ostrecht, (Berlin: Heymann) Jg. 3, H. 2, S. 232ff. Hier einführende Erläuterung von Wolter und Abdruck des Gesetzestextes in deutscher Übersetzung. Vgl. ferner Prof. Glaser: Z. 50, 1929, S. 639ff.

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  169. Vgl. Bd. I S. 424.

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  170. Vgl. Ois: Z. 49, 1929, S. 736ff.

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  171. Vgl. Bd. I S. 425ff.

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  172. Vgl. dazu deutsche Übersetzung des türkischen StrGB. v. 1. März 1926, von Ziemke, als Beilage zur Z. (Sammlung außerdeutscher Strafgesetzbücher Nr. 46, 1927). Das Gesetz enthält z. B., im Gegensatz zum italienischen, die Todes — straf e (§ 11 Nr. 1). Das EinfG. §§ 25 ff. gibt Ergänzungsbestimmungen zum Gerichtsverfassungsgesetz. Das Gesetz ist am 1. Juli 1926 in Kraft getreten.

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  173. Vgl. dazu die auf eigener Erfahrung beruhende Darstellung von Pollitz: Aschaffbg. Monatsschr. 19, 1928, S. 32ff.

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  174. Vgl. Bd. I S. 429.

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  175. Göttinger Dissertation, 1924 (leider nicht gedruckt).

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  176. Bulgarische Sprache, am Schluß deutscher Druckauszug.

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  177. Vgl. Bd. I S. 430.

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  178. Vgl. Bd. I S. 431 (Serbien).

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  179. Serbien, StrGB. v. 1860; Montenegro 1906; Bosnien-Herzegowina 1879; Kroatien-Slawonien, Slowenien, Dalmatien: österr. StrGB. 1852; Voiwodina (Südungarn), 1878/79; vgl. näher Djermekow: Aschaffbg. Monatsschr. 20, 1929, S. 390.

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  180. Über den Inhalt des Str G B. vgl. näher Djermekow: vorige Anm. Daneben bestehen besondere Gesetze über Militärstrafrecht, Preßrechtu. d. Ges. z. Schutz d. öffentl. Sicherheit d. Staates v. 6. Jan. 1929. Bei Bewertung der strafrechtlichen Zustände Jugoslawiens muß man leider der Darstellung Djermekows mit Vorsicht begegnen. Siehe dazu die mit reichlichem positivem Material ausgestattete, eingehende Kritik über diesen Verfasser und die dortigen Zustände (auch über die Ausnahmegesetze, die Praxis, Strafen und Strafvollzug) von Dr. Wimet in Bulletin d. Organisations-Komitees f. d. internationale juristische Konferenz, deutsche Ausgabe Nr. 3 (Okt. 1929) S. 8ff., Nr. 4/5; Nov. 1929 S. 20ff., 38ff. Danach ist das dortige StrGB. das binnen kürzester Frist geschaffene Werk der am 5./6. Jan. 1929 begründeten Militärdiktatur. Die strafrechtlichen Zustände insgesamt zeigen Unterdrückung Andersdenkender, Brutalität und Quälerei. Den Mördern von Serajewo aber wurde neuestens (Anfang Febr. 1930) eine Ehrung zuteil.

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  181. Vgl. Bd. I S. 432.

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  182. Deutsche Übersetzung von Venturas, 1928, Beilage zur Z. (Sammlg. außerdeutscher Strafgesetzbücher Nr. 47), mit orientierender Einleitung.

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  183. Vgl. Venturas: oben.

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  184. Vgl. The Cyprus Gazette, 12 Sept. 1927.

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  185. Vgl. dazu Bd. I S. 433 ff.

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  186. Berlin: de Gruyter.

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  187. Das Buch bietet eine geschichtliche Darstellung für Verbrechen und Strafe (auch Strafgesetzgebung) seit Entstehung der Vereinigten Staaten. Im vorletzten Kap.: Recent Literature on Crime and Prisons (im letzten: A Program, der Standpunkt des Verf.).

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  188. Von Sutherland: Aschaffbg. Monatsschr. 19, 1928, S. 228ff. als „die beste allgemeine Abhandlung“ aus den letzten 2 Jahren bezeichnet. Vgl. näher daselbst. Diesem Referat füge ich hinzu: Das Werk gibt unter anderem (S. 827 ff.) eine vernichtende Kritik des heutigen Probation-Systems: Es berücksichtigt mehr den Verbrecher als den Verletzten, findet unterschiedslose Anwendung auf alle Erstverbrecher ohne ausreichende Prüfung des Falles, daher oft auch fälschlich auf Rückfällige. Die Probation-Officers sind so unbrauchbar, that probation is a farce!

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  189. Der Verfasser wirkte mehrere Semester erfolgreich als Austauschprofessor in Göttingen.

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  190. Hannoverischer Kurier, 16. Dez. 1926. Der Aufsatz widerlegt das in Amerika gern geglaubte Märchen, daß die Kriminalität namentlich durch die Einwande — rung gesteigert werde. Schon der große Ausschuß des 61. Kongresses zur Prüfung dieser Frage hat festgestellt: ‚Bis jetzt ist noch kein zufriedenstellender Beweis erbracht worden, daß die Einwanderung eine Steigerung des Verbrechens bewirkt hat. Aus den vorhandenen vergleichenden Bevölkerungs- und Kriminalstatistiken geht hervor, daß die Einwanderer weniger am Verbrechen beteiligt sind als die eingeborenen Amerikaner.“ Kruger legt hier dar, daß die Kriminalität der nordwesteuropäischen Einwanderung geringer ist als die der südosteuropäischen und daß insbes. die deutsche Einwanderung „bedeutend über den eingeborenen weißen Amerikanern“ steht. Weiter bemerkt Kruger insbes.: „In keinem zivilisierten Lande der Welt sind die Kriminalstatistiken so unzureichend wie in den Vereinigten Staaten.“ Weiter: „Eine ungeheure Zahl von Verbrechen“ beruht auf Verletzung des Prohibitionsgesetzes. (Der harmlose Ausländer wird bestraft; der eingeborene Amerikaner, der das Gesetz nicht weniger übertritt, gilt als „smart“. Dazu blüht der verbotene Getränkehandel, an dem insbes. italienische Einwanderer stark beteiligt sind und die damit verbundenen Morde begehen.)

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  191. Zur Kritik Bd. I S. 570.

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  192. Auch Liepmann sieht sich zu scharfer Kritik genötigt, obwohl er dazu neigt, das fremde Neue wie das Erreichbare zu überschätzen. Es bestehen (vgl. Liepmann) 4 Arten von Anstalten: 1. die Jails, d. h. die Masse der kleinen Gefängnisse (ungefähr 10000). Sie dienen den verschiedensten Zwecken (Polizeigewahrsam, Untersuchungshaft, Schuldhaft, kürzere Strafen). Dazu Liepmann S. 5/6: „Worte fehlen, um die Rückständigkeit dieser Jails zu bezeichnen.“ Sie stehen „im Gegensatz zu den Anforderungen, die an ein Kulturvolk des 20. Jahrhunderts zu stellen“ sind. Neuerdings Besserungen an einzelnen Stellen (Liepmann nennt 4 Fälle! Beispiele New York; Indiana, hier Übertreibung in sog. Humanität).

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  193. Die State- Prisons: (auch State-Penitentiaries genannt, insges. 65). Es sind dies die großen Gefängnisse. Dazu die Kritik Liepmanns: Höchst mangelhafte Beamte (die Vorgesetzten teilweise reine Dilettanten); kein brauchbarer Arbeitsbetrieb; für die Gesamtbehandlung „charakteristisch“, „eine den Europäer oft erschreckende Härte“ „in die Zeit des seligen Carpzow passend“. — Siehe dazu neuerdings (1929) die schweren, durch die unzureichenden Zustände der Anstalt hervorgerufenen Gefängnisrevolten im Zuchthaus Auburn (New York) und Canon (Colorado); jetzt (März 1930) Meuterei in Jefferson City (Missouri).

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  194. Die Reformatories (Begründer Wines, zuerst Elmira 1876). Ursprünglich als moderne Erziehungsanstalten für jüngere (16–30 Jahre), insbes. Erstlingsverbrecher, gedacht. Heute (vgl. Liepmann) von den State-Prisons vielfach „nur noch dem Namen nach“ verschieden. Auf dem Gefängsniskongreß in Pittsburg, den Liepmann mitmachte, lebhafte Klage gerade über die schweren Verbrechen Jugendlicher; das sei „der alarmierende Zug der Verbrechenssituation in Arnerika“; Anregung, gegenüber dieser Crime-Wave Jugendliche in weit höherem Maße in die State-Prisons zu verurteilen. Kritik: Danach haben die Reformatories, mindestens in breitem Umfang, versagt.

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  195. Training- Schools, für Jugendliche unter 16 Jahren (zugleich Jugendgefängnisse und Fürsorgeanstalten). Hier stellenweise beachtliche Neuerungen. Insgesamt gab der Kongreß zu Pittsburg Liepmann Einsicht „in das komplizierte, mannigfache und ungleichmäßige amerikanische Gefängnissystem“ in die „unsagbar großen Hindernisse“ (durch Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, erregte öffentliche Meinung, Schwierigkeiten der Personalfragen); dem stand gegenüber „die Gründlichkeit und der hinreißende Schwung einzelner führender Persönlichkeiten“.

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  196. Vgl. dazu näher Heindl: Jur. Ztg. 35 (Jan. 1930) S. 40ff.

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  197. Vgl. Bd. I S. 269. Für Mexiko und die folgenden Länder spanischer Kultur vgl. jetzt die wertvolle Darstellung von Prof. de Asúa (Madrid): Aschaffbg. Monatsschr. 20, 1929, S. 257 ff. Ferner die kurzen, auf Mitteilung von Prof. Cuello (Barcelona) beruhenden Angaben bei Rittler (Besprechung meines Bd. 1): Krit. Vierteljahrsschrift 22 S. 431 ff.

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  198. Vgl. vorige Anm.

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  199. Vgl. näher Kadečka: Aschaffbg. Monatsschr. 20, 1929, S. 663.

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  200. Vgl. Bd. 1 S. 43 7 ff. Ergänzungen nach Cuello: oben Anm. 2; für Panama vgl. De Astúa: S. 261.

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  201. Vgl. eingehend über diese Reformversuche nebst Literatur De Asúa (oben S. 27 Anm. 2): S. 271 ff.

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  202. Vgl. Bd. I S. 439ff.

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  203. Vgl. näher De Asúa: a. a. O. S. 269ff.

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  204. Angabe nach Cuello: oben S. 27 Anm. 2.

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  205. Näher De Asúa: S. 265ff.

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  206. Angabe nach Cuello.

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  207. Vgl. hierzu näher De Asúa: S. 262ff. (auch eingehende Literaturangaben). Der weitere Verlauf ist mir nicht bekannt.

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  208. Vgl. Bd. I S. 443ff.

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  209. Genaue Darstellung vgl. Kusano: Z. 48, 1928, S. 70ff.

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  210. Abdruck als Beilage zu Z. 47, 1927 (Sammlung Nr. 44, Japanische Strafgesetze); Besprechung von Bartelt: Z. 48, 1928, S. 246ff.

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  211. Abdruck vgl. vorige Anm.; Besprechung von Gentz: Z. 48 S. 372 ff.

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  212. Vgl. näher De Asúa a. a. O. S. 277/78; weiteres ist mir nicht bekannt.

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  213. Deutsche Übersetzung, von Beck, Berlin 1928 (Deutsche Gesellschaft für Islamkunde), vgl. Z. 50 S. 325.

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  214. Siehe dazu die Gesamtdarstellung in Bd. I.

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  215. Vgl. über das Verhältnis dieser Strafzwecke die Entwicklung in Bd. I § 21; die kritische Bewertung in § 22 daselbst. Dazu oben § 1 S. 1 ff.

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  216. Vgl. oben S. 25/27.

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von Hippel, R. (1971). Einleitung. Die Entwicklung des Strafrechts seit 1925. In: Deutsches Strafrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52599-5_1

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