Zusammenfassung
Die Gemeinben bilden gleichzeitig wirtschaftliche und obrigkeitliche Verbände und haben nach außen auf dem Gebiete des Privat- wie des öffentlichen Reschts besondere Rech und Pflichten (Anlage A). Nach ihrer inneren Verfassung zerfallen sie in Stadt- unb Landgenmeinden1). Erstere sind die mit städtischer Verfassung versehenen, leßtere die übrigen Gemeinden. Den Gemeinben stehen die selbständigen Gutsbezirke gegenüber. Während jene burch Vereinigung einer Mehrzhal von Personen auf einem räumlich abgegrenzten Gebiete gebtldet werben, berufen diefe auf der Herrschaft eines Grundbesißers über ein Gebiet2). Dieser Gegenfaß bedingt die völlig verschiedene innere Gestaltung, während nach außen Gemeinden und Gutsbezirke gleichberechtigt nebeneinander stehen. Die Gutsbezirke werben deshalb in der Geseßgebung gemeinsam mit den Landgemeinden behandelt und stehen daduch zufammen mit diesen wieber in Gegensaß zu den Gtadtgemeinden3).
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de Grais, G.H. (1905). Landgemeinden und Gutsbezirke. In: Der Preußische Staat. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52596-4_2
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