Zusammenfassung
Der Krieg gegen den deutschen Handel, der sich bisher auf Zahlungsverbote, Handelsverbote und dgl. beschränkt hatte, wurde im Laufe des Krieges immer mehr ausgedehnt. Den Deutschen in England und namentlich den Filialen deutscher Unternehmungen wurde die Tätigkeit schließlich unmöglich gemacht.
„Einen Vertrag anzuerkennen und ihm Wirksamkeit zu geben durch die Annahme, daß er für die Vertragsteile rechtsverbindlich geblieben sei, hieße das Ziel unseres Landes die Lähmung des feindlichen Handels vereiteln.“
Aus dem Urteil des Supreme court of judicature vom 21. Dezember 1915.
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Referenzen
Curti, Seite 16 a. a. O.
Kriegswirtschaftliche Nachrichten Nr. 65.
Kriegswirtschaftliche Nachrichten Nr. 41.
Kriegswirtschaftliche Nachrichten Nr. 101.
Kriegswirtschaftliche Nachrichten Nr. 88.
Reichstags-Drucksache Nr. 403, Seite 216.
Reichstags-Denkschrift Nr. 403, Seite 216.
Reichstags-Denkschrift Nr. 403, Seite 216/217
Im Februar 1917 betrug die Zahl bereits mehr als 400!
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ bezeichnet das Liquidationsgesetz in ihrer Nummer vom 28. Januar 1916als eine „Brutalität“ und betonte, daß nach der englischen Statistik 2 Milliarden Mark deutschen Vermögen in England 1ö Milliarden Mark englischen Vermögen in Deutschland gegenüberstehen, daß diese aber das sicher 1 Milliarde Mark übersteigende Vermögen in Belgien und Polen nicht berücksichtige. Dabei wurde noch erwähnt, daß die gewaltigen Vermögenswerte in Österreich-Ungarn, sowie der Türkei noch gar nicht gezählt seien!
Beilage zu Nr. 47 der „Nachrichten fürn fürHandel, Industrie und Landwirtschaft“, Jahrgang 1917, wo die einzelnen Firmen aufgezählt sind.
Reichs-Gesetzblatt, Seite 871.
Seite 219.
Völkerrecht Wirtschaftskrieg, Breslau 1917, Seite 51.
Zitiert bei Jastrow a. a. O., Seite 70.
Kriegswirtschaftliche Nachrichten Nr. 116.
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Jöhlinger, O. (1918). Die Zwangsliquidation. In: Der britische Wirtschaftskrieg und seine Methoden. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52595-7_6
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